Beschluss vom Landgericht Köln - 23 O 458/04
Tenor
wird das Urteil der Kammer vom 7.2.2007 dahin berichtigt, dass es im Tatbestand auf Seite 3 Absatz 3 statt
Nachdem die Beklagte mit Leistungsabrechnung vom 13.1.2005 (vgl. Bl. 105 GA) einen Rechnungsbetrag in Höhe von 6.272,12 € tariflich in Höhe von 4.462,96 € nach Zustellung der Klage mit dem 4.11.2004 am 15.11.2004 und einen weiteren Betrag in Höhe von 337,37 € mit Leistungs-abrechnung vom 9.11.2004 am 21.1.2005 nacherstattet hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt.
wie folgt (Änderungen sind durch Fettschrift kenntlich gemacht) lautet:
Nachdem die Beklagte mit Leistungsabrechnung vom 13.1.2005 (vgl. Bl. 105 GA) einen Rechnungsbetrag in Höhe von 6.272,12 € tariflich in Höhe von 4.462,96 € nach Zustellung der Klage mit dem 4.11.2004 am 21.1.2005 und einen weiteren Betrag in Höhe von 337,27 € mit Leistungs-abrechnung vom 9.11.2004 am 15.11.2004 nacherstattet hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt.
Gleichzeitig war die Streitwertfestsetzung von Amts wegen wie folgt zu korrigieren:
bis zum 14.11.2004: 19.492,69 €
vom 15.11.2004 bis zum 20.1.2005: 19.155,42 €
danach: 14.692,46 €
1
Gründe:
2Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtlicher Schreibfehler vorlag. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils im Hinblick auf die in diesem Absatz dargestellten Daten insbesondere auf die Ausführungen zur Leistungsabrechnungen vom 13.1.2005 und den Zahlungsdaten, die sich zeitlich ausschließen. Als auch den Angaben im Tenor zu den dortigen Zinszeiträumen.
3Köln, den 22.3.2007
4Landgericht, 23. Zivilkammer
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