Beschluss vom Landgericht Köln - 23 O 458/04

Tenor

wird das Urteil der Kammer vom 7.2.2007 dahin berichtigt, dass es im Tatbestand auf Seite 3 Absatz 3 statt

Nachdem die Beklagte mit Leistungsabrechnung vom 13.1.2005 (vgl. Bl. 105 GA) einen Rechnungsbetrag in Höhe von 6.272,12 € tariflich in Höhe von 4.462,96 € nach Zustellung der Klage mit dem 4.11.2004 am 15.11.2004 und einen weiteren Betrag in Höhe von 337,37 € mit Leistungs-abrechnung vom 9.11.2004 am 21.1.2005 nacherstattet hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt.

wie folgt (Änderungen sind durch Fettschrift kenntlich gemacht) lautet:

Nachdem die Beklagte mit Leistungsabrechnung vom 13.1.2005 (vgl. Bl. 105 GA) einen Rechnungsbetrag in Höhe von 6.272,12 € tariflich in Höhe von 4.462,96 € nach Zustellung der Klage mit dem 4.11.2004 am 21.1.2005 und einen weiteren Betrag in Höhe von 337,27 € mit Leistungs-abrechnung vom 9.11.2004 am 15.11.2004 nacherstattet hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt.

Gleichzeitig war die Streitwertfestsetzung von Amts wegen wie folgt zu korrigieren:

bis zum 14.11.2004: 19.492,69 €

vom 15.11.2004 bis zum 20.1.2005: 19.155,42 €

danach: 14.692,46 €


1 2 3 4

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.