Urteil vom Landgericht Köln - 9 S 324/06
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.11.2006 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach - 60 C 335/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.074,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.7.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 39 % und der Beklagte 61 %. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte zu 77 %, die Klägerin zu 23 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a
Abs.1 Satz 1 ZPO abgesehen.
1
Gründe:
2Die Berufung ist nur insoweit erfolgreich, als das Amtsgericht nach Ansicht der Kammer den firmenspezifischen Preisnachlass in Höhe von 157,50 € je Hörgerät (insgesamt also 315,- €, vgl. das GA des Sachverständigen K. vom 4.7.2006, Bl. 109 d.A.), welcher der Lieferant der Klägerin gewährt hat, zu Unrecht nicht von der Schadensersatzforderung in Abzug gebracht hat. Zur Begründung insoweit wie auch hinsichtlich der Erfolglosigkeit der Berufung im Übrigen verweist die Kammer auf ihre Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 30. Januar 2007. Danach hat das Amtsgericht den Beklagten zwar zu Recht zur Zahlung weiteren Schadensersatzes verurteilt, allerdings kommt dem Beklagten der firmenspezifische Händlernachlass von 15 Prozent auf den Listenpreis zugute, so dass der Beklagte letztlich noch 1.074,68 € für die verloren gegangenen Hörgeräte zu zahlen hat (und nicht 1.389,68 €).
3Der Beklagte verkennt nicht, dass er (als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau) für den Verlust der beiden Hörgeräte grundsätzlich haftet. Die Haftung richtet sich – ungeachtet der Frage, ob mit der probeweise Überlassung der Hörgeräte ein Leihvertrag oder ein Vertrag sui generis zustande gekommen ist – in jedem Fall nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach hat der Beklagte die Klägerin im Rahmen des geschuldeten Schadensersatzes so zu stellen, als habe seine verstorbene Ehefrau ihre vertragliche Rückgabepflicht ordnungsgemäß erfüllt und die beiden Hörgeräte nach der vereinbarten Probezeit unbeschädigt wieder an die Klägerin ausgehändigt. Der Anspruch geht dabei auf den Ersatz des Vertrauensschadens (vgl. Palandt, BGB-Kommentar, 66. Auflage, § 280 Rn. 32) und umfasst nicht den bei einem Weiterverkauf von Stückware erzielbaren Gewinn. Ein entgangener Gewinn ist vom Schadensersatzanspruch des §§ 280 Abs. 1, 249 BGB nicht erfasst, soweit nur Ware betroffen ist, die auf dem Markt ohne weiteres zu ersetzen und nachlieferbar ist. Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine hiervon abweichende Beurteilung zulassen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Hiervon ausgehend bleibt festzustellen, dass der Beklagte als Ausgleich den Betrag zu zahlen hat, welcher der Klägerin für die Beschaffung und Bevorratung der verloren gegangenen Hörgeräte üblicherweise nach den Gepflogenheiten des Marktes als Zwischenhändlerin entstehen. Dabei muss die Klägerin sich – worauf der Beklagte wie auch der Sachverständige zu Recht hinweisen – einen im Rahmen der Schadensminderungspflicht ohne besonderen Aufwand erzielbaren Preisrabatt anrechnen lassen (Palandt, a.a.O., § 249 Rn. 21 m.w.N.; davon zu unterscheiden sind sogenannte "Verwandtschafts- und Freundschaftsrabatte", worauf das Amtsgericht in seiner Entscheidung abstellt). Ein solcher Preisnachlass wird nach den von den Parteien insoweit nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen firmenspezifisch in Höhe von 15 Prozent seitens des Lieferanten gewährt, so dass zugunsten des Beklagten ein Nachlass von 315,- € (je Hörgerät 157,50 €) von der Gesamtklageforderung in Abzug zu bringen ist.
4Die Einwände des Beklagten gegen den weiteren Kostenansatz des Sachverständigen K. in dessen Gutachten vom 4.7.2006 gehen fehl. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Listenpreis für ein Hörgerät – bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum des Jahres 2004 - 1.050,- € betragen hat. Der Einkaufspreis ist zudem durch die zur Akte gereichte Preisliste der Firma Z. hinreichend belegt. Das Amtsgericht hat ferner mit dem Sachverständigen einen Materialgemeinkostenfaktor, welcher laut Auskunft des Mittelstandskreises im Hörgeräteakustikerhandwerk mit 49,52 % anzusetzen ist – berücksichtigt und dies mit den Kosten der Beschaffung, Lagerung und Bewirtschaftung der Ware begründet. Der Materialgemeinkostenfaktor (bei Berücksichtigung des Nachlasses = 441,97 €) entspricht – worauf das Amtsgericht zutreffend hinweist – nicht der Gewinnspanne. Letzteres ist schon daran ablesbar, dass der Sachverständige den Wiederbeschaffungspreis mit 1.435,13 € (brutto) taxiert, also deutlich unter dem Verkaufspreis von 2.310,- €, welchen die Klägerin ihren Endabnehmern berechnet. Auch hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich klargestellt, dass es sich beim Materialgemeinkostenfaktor nicht um den Gewinn des Zwischenhändlers handelt, sondern um dessen Kosten für Warenwirtschaft und Warenbeschaffung. Die übrigen Ausführungen des Amtsgerichts im Urteil vom 23.11.2006 zu den Umlagen (Berufsverband/Schulmark) und zu den Kosten für die beiden Maß-Ohrpassstücke sind nicht zu beanstanden. Angesichts der konkreten Feststellungen des Sachverständigen zu den einzelnen Kostenfaktoren erweisen sich die Ausführungen der Berufung insoweit als spekulativ.
5Die Rechtsansicht der Kammer ist auch bei Berücksichtigung des neuen Schriftsatzes des Beklagten vom 7.3.2007 nicht zu überdenken. Der Beklagte greift weiter die Ausführungen des Sachverständigen zum Materialgemeinkostenfaktor an, den er mit 883,94 € für zu hoch erachtet. Zum einen verkennt der Beklagte, dass seiner verstorbenen Ehefrau nicht ein Hörgerät, sondern zwei Hörgeräte verkauft worden sind, der von ihm benannte Betrag zum Materialgemeinkostenfaktor somit verfälscht dargestellt wird. Je Hörgerät sind als Materialgemeinkostenfaktor 441,97 € anzusetzen (der Verkaufspreis des einzelnen Hörgerätes ist 2.300,- €, der Einkaufspreis ohne Kosten der Bewirtschaftung, Lagerung usw. beträgt 1.050 €/je Hörgerät). Der weitere Sachvortrag des Beklagten, es sei "offensichtlich, dass für die Anschaffung der bei der Firma Z. vorrätigen Hörgeräte neben den Selbstkosten nicht noch zusätzlich 883,97 € aufzubringen sind", ist eine Behauptung ins Blaue hinein, welche die nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen prozessual erheblich nicht angreifen kann. Unverständlich ist zudem die Darstellung des Beklagten, seine Frau habe für die Hörgeräte den Materialgemeinkostenfaktor bereits bezahlt und müsse für diesen nicht zweimal einstehen. Soweit der Beklagte damit meint, bei einem Ersatzkauf anderer Hörgeräte und den in diesem Zusammenhang im Kaufpreis ebenfalls einkalkulierten Gemeinkosten seien diese insgesamt (also auch bezogen auf die verloren gegangenen Geräte) ausgeglichen, so ist er darauf zu verweisen, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht Gemeinkosten bereits für das Beschaffungsgeschäft, also je eingekauftes (nicht je verkauftes) Hörgerät anfallen. Insbesondere werden in der Gesamtkalkulation auch solche Kosten berücksichtigt, die durch sogenannte "Ladenhüter" entstehen, also Kosten, die durch nicht absetzbare Ware anfallen. Es ist mithin verfehlt, allein auf das Verkaufsgeschäft abzustellen. Der mit dem Verkaufsgeschäft gesondert einhergehende Aufwand ist von der Klägerin zudem vorab unstreitig in Abzug gebracht worden (= Kosten des Service, der Nachsorgeleistungen und der Garantie in Höhe von insgesamt 1.272,- €, also für beide Hörgeräte).
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
7Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
8Der Sachverhalt gibt keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
9Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.389,68 €
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