Urteil vom Landgericht Köln - 1 S 150/06

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.03.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 217 C 206/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen und auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.


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