Urteil vom Landgericht Köln - 7 O 26/06

Tenor

Die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss vom 16.02.2001 des Kammergerichts Berlin Aktenzeichen 28 SCH 23/99 in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma J AG, K-Allee 20-22, 50933 Köln betreffend das Mietobjekt N-Straße, 11111 L wird für unzulässig erklärt.

Der Beklagte wird verurteilt, in die Freigabe der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln, Reichensbergerplatz 1, 50760 Köln, Aktenzeichen 81 HL 639/05 hinterlegen Mietbeträge wegen des Objektes N-Straße 7, zugunsten der Klägerin einzuwilligen.

Die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss vom 16.02.2001 des Kammergerichts Berlin Aktenzeichen 28 SCH 23/99 in das Grundstück G, Blatt 1630-16, Gemarkung G, Flur X, Flurstück X, B- Straße wird für unzulässig erklärt.

Dem Beklagten wird untersagt, in etwaige Konten der Klägerin bei deutschen Bankinstituten mit der Behauptung, die Q Föderation handele unter „Unternehmen zur Verwaltung des Auslandseigentums der Verwaltungsangelegenheiten des Präsidenten der Q Föderation“ und/oder „Föderales Staatliches Einheitsunternehmen im alleinigen Eigentum der Q Föderation“ zu vollstrecken.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000.000,- € vorläufig vollstreckbar.


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