Urteil vom Landgericht Köln - 7 O 26/06
Tenor
Die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss vom 16.02.2001 des Kammergerichts Berlin Aktenzeichen 28 SCH 23/99 in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma J AG, K-Allee 20-22, 50933 Köln betreffend das Mietobjekt N-Straße, 11111 L wird für unzulässig erklärt.
Der Beklagte wird verurteilt, in die Freigabe der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln, Reichensbergerplatz 1, 50760 Köln, Aktenzeichen 81 HL 639/05 hinterlegen Mietbeträge wegen des Objektes N-Straße 7, zugunsten der Klägerin einzuwilligen.
Die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss vom 16.02.2001 des Kammergerichts Berlin Aktenzeichen 28 SCH 23/99 in das Grundstück G, Blatt 1630-16, Gemarkung G, Flur X, Flurstück X, B- Straße wird für unzulässig erklärt.
Dem Beklagten wird untersagt, in etwaige Konten der Klägerin bei deutschen Bankinstituten mit der Behauptung, die Q Föderation handele unter „Unternehmen zur Verwaltung des Auslandseigentums der Verwaltungsangelegenheiten des Präsidenten der Q Föderation“ und/oder „Föderales Staatliches Einheitsunternehmen im alleinigen Eigentum der Q Föderation“ zu vollstrecken.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000.000,- € vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin wendete sich mit der Drittwiderspruchsklage gegen verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten.
3Bei der Klägerin handelt es sich um ein sogenanntes unitarisches Einheitsunternehmen nach Q Recht. Mit Erlass hat der Präsident der Q Föderation die Verwaltung des staatlichen Auslandseigentums an die selbständige Verwaltungseinheit "Verwaltung für die Angelegenheiten des Präsidenten der Q Föderation" delegiert und zur Übertragung des Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung an ein unitarisches Unternehmen ermächtigt. Die "Verwaltung für die Angelegenheiten des Präsidenten der Q Föderation" errichtete daraufhin durch Satzung die Klägerin in Form eines staatlichen unitarischen Unternehmens. Die Klägerin vermietete Räumlichkeiten auf dem Grundstück G, B Straße, Blatt 1630-16, Gemarkung G, Flur X, Flurstück X, N-Straße, 11111 L, dessen Eigentümerin die Q Föderation ist, an die Fa. J AG (Fa. J) zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von insgesamt 24.160,- €. Das Grundstück stand ursprünglich im Eigentum der Sowjetunion. Nach deren Zerfall ist es im Wege der Rechtsnachfolge auf die Q Föderation übergegangen.
4Das Kammergericht Berlin erklärte am 16.02.2001 (Az.: 28 SCH 23/99) einen Schiedsspruch eines schwedischen Gerichts vom 07.07.1998 für vollstreckbar. Das schwedische Schiedsgericht hatte die Q Föderation zur Zahlung von etwa 4,9 Millionen € an den Beklagten verurteilt. Die Q Föderation hat gegen die Vollstreckbarkeitserklärung des Kammergerichts Berlin unter anderem Vollstreckungsgegenklage vor dem Landgericht Köln, Az.: 22 O 410/03, erhoben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
5Der Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Q Föderation. Er erwirkte unter dem 22.09.2005 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln (Az.: 288 M 8259/05) in die Mietforderungen aus dem Mietvertrag der Klägerin mit der Fa. J. Insoweit ergingen unter dem 18.10.2005 und 11.11.2005 vorläufige Zahlungsverbote. Die Fa. J zahlte die Miete für November 2005 nicht an die Klägerin, sondern an den Beklagten. Die Miete ab Dezember 2005 wird von der Fa. J hinterlegt. Das Amtsgericht Köln ordnete auf Betreiben des Beklagten betreffend das oben genannte Grundstück am 21.02.2006 die Zwangsversteigerung (92 K 29/06) und die Zwangsverwaltung (93 L 12/06) an. Der Beklagte hat beim Amtsgericht Frankfurt am 10.10.2006 (Az.: 82 M 17518/06) einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in ein Konto der Klägerin bei der I AG erwirkt.
6Die Klägerin behauptet, der Schiedsgerichtstitel des schwedischen Gerichts sei unrichtig, der Beklagte habe sich diesen durch falsche Angaben erschlichen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das mit dem Recht auf wirtschaftliche Verwaltung belastete Vermögen der Q Förderation nach Q Recht der Vollstreckung entzogen sei, was auch im Ausland gelten müsse. Bei der Klägerin handele es sich nach Q Recht um eine eigenständige juristische Person, die weder dinglich noch schuldrechtlich für angebliche Schulden der Q Föderation hafte. Dies folge aus der Satzung und den Art. 56, 113, 114, 126, 294, 295, 297, 299, 300, 301, 303, 304, 305 des Q Zivilgesetzbuches (ZGB). Hieraus ergebe sich, dass der Klägerin eine Position zustehe, die dem Eigentümer – auch gegenüber dem Volleigentümer – gleichzustellen sei, mit der Ausnahme, dass das Eigentum nicht ohne Zustimmung der Q Föderation übertragen werden dürfe. Die Q Föderation bleibe zwar Eigentümer, könne aber die Übertragung des Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung nicht rückgängig machen. Der Gründer eines unitarischen Unternehmens lege zwar seine Satzung fest, könne ihm aber im Rahmen der laufenden Tätigkeit keine Weisungen erteilen. Diese Position sei mit dem deutschen Nießbrauchsrecht vergleichbar. Einer Eintragung bedürfte es insoweit nicht. Das Eigentumsrecht der Q Föderation erstrecke sich zwar auf das Vermögen, nicht jedoch auf die Klägerin als Unternehmen selbst. Aus Art. 295 Abs. 1 ZGB und § 17 UnitarUntG folge nur, dass der Q Föderation ein Anspruch auf einen Teil des Gewinnes aus der Nutzung zustehe. Die Verwaltungskompetenz sei auf die Klägerin übertragen worden. Die Präsidialverwaltung habe keine Einflussmöglichkeit auf die Klägerin, sie könne lediglich die Zustimmung hinsichtlich von Verfügungen über das übertragene Vermögen versagen. Außerdem führe die Klägerin an die Q Föderation nur 3% des Gewinns ab. Hieraus folge, dass weder eine Identität der Klägerin mit der Q Föderation vorliege und - wenn überhaupt - eine eigennützige Treuhand gegeben sei. Selbst wenn man mit dem Beklagten von der von ihm behaupteten Einflussmöglichkeit der Q Föderation ausgehe, habe dies keinen Einfluss auf die Eigenständigkeit der Klägerin, was sich aus einem Vergleich mit dem deutschen Konzernrecht ergebe. Überhaupt beruhe die Überlassung der Verwaltung an die Klägerin auf einem hoheitlichen Akt, der dem deutschen Recht entzogen sei. Deshalb könne weder eine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 288 StGB vorliegen noch wirksam die Anfechtung, die überdies verfristet sei, erklärt werden. Zur Stützung ihrer Rechtsauffassung nimmt die Klägerin Bezug auf zwei Gutachten von Prof. Dr. Q (Bl. 162 f. und Bl. 430 f. GA) sowie Stellungnahmen von Dr. F und Dr. T3 (Bl. 394 f. GA und Bl. 397 f. GA).
7Die Klägerin beantragt,
8die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss vom 16.02.2001 des Kammergerichts Berlin Aktenzeichen 28 SCH 23/99 in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma J AG, K-Allee 20-22, 50933 Köln, für unzulässig zu erklären;
9den Beklagten zu verurteilen, in die Freigabe der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln, Reichensbergerplatz 1, 50760 Köln, Aktenzeichen 81 HL 639/05 hinterlegen Mietbeträge wegen des Objektes N-Straße, zugunsten der Klägerin einzuwilligen;
10die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss vom 16.02.2001 des Kammergerichts Berlin Aktenzeichen 28 SCH 23/99 in das Grundstück G, Blatt 1630-16, Gemarkung G, Flur X, Flurstück X, B Straße, für unzulässig zu erklären;
11dem Beklagten zu untersagen, in etwaige Konten der Klägerin bei deutschen Bankinstituten mit der Behauptung, die Q Föderation handele unter "Unternehmen zur Verwaltung des Auslandseigentums der Verwaltungsangelegenheiten des Präsidenten der Q Föderation" und/oder "Föderales Staatliches Einheitsunternehmen im alleinigen Eigentum der Q Föderation" zu vollstrecken.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte ist der Ansicht, dass deutsches Recht anwendbar sei. Weiter meint er, dass es unerheblich sei, ob eine Identität zwischen der Klägerin und der Q Föderation bestehe. Denn aus Ziffer 3.5 der Satzung der Klägerin folge, dass für eine logische Sekunde der Q Föderation die Mieteinnahmen zustünden, bevor sie zur wirtschaftlichen Verwaltung auf die Klägerin übergingen. Es bestehe überdies Identität zwischen der Klägerin und der Q Föderation. Bei der Klägerin handele es sich trotz einer eigenen Rechtspersönlichkeit lediglich um den verlängerten Arm der Q Föderation. Auch dies ergebe sich bereits aus der Satzung, insbesondere aus den Ziffern 1.4, 1.6, 3.1, 3.2, 3.9, 7.4 und 7.5 der Satzung. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Beklagten wird insoweit auf Bl. 104 f. und Bl. 271 GA Bezug genommen. Die Einnahmen aus der Vermietung stünden der Q Föderation und nicht der Klägerin zu. Nur ein Teil des Gewinns gehe an die Klägerin, um ihre satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen, was aus Art. 11 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 UnitarUntG in Verbindung mit den Ziffern 1, 3 und 4 der Einnahmenverteilungsverordnung (Regierungsverordnung Nr. 672) folge, wonach allein das Büro des Präsidenten unter Aufsicht des Finanzministeriums der Q Föderation über die Einnahmen entscheide. Auch aus dem ZGB, vor allem den Art 113, 132, 299 Abs. 3 und 300 ZGB folge, dass die Klägerin im Eigentum der Q Föderation stehe. Die Q Föderation könne die Verwaltung jederzeit anderweitig vergeben, die Klägerin auflösen und sich das Vermögen einverleiben. Gemäß Regierungsverordnung Nr. 10 nehme die Klägerin an dieser Entscheidung nicht teil. Das Recht zur wirtschaftlichen Verwaltung lasse sich nicht mit dem deutschen Nießbrauchsrecht vergleichen. Entscheidend sei überdies, dass das Recht nicht im Grundbuch eingetragen sei, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Identität der Klägerin mit der Q Föderation folge bereits aus dem Namen der Klägerin, welcher unstreitig übersetzt lautet: "Staatliches Auslandsvermögen". Es handele sich bei der Klägerin um eine Körperschaft mit besonderer Rechtsstellung dahingehend, dass die Entscheidungsfreiheit auf hoheitliche Entscheidungen gemäß Satzungszweck beschränkt sei, was aus Art 49 Abs. 1 ZGB, Art. 3 Abs. 1 UnitarUntG folge. Das Recht zur wirtschaftlichen Verwaltung sei mit einer schuldrechtlichen Verwaltungsvereinbarung zu vergleichen. Der Klägerin komme nur die Stellung eines Bilanzträgers zu. Hierfür spreche auch, dass die Fa. J hat nur mit Vertretern der Q Föderation verhandelt habe. Das Recht auf wirtschaftliche Führung des föderalen Eigentums sei noch nicht im Sinne von 3.2 der Satzung übertragen. Die Klägerin müsse überdies den Durchgriff in die Mietforderungen dulden, da sie wie eine Einmann-GmbH zu behandeln sei. Bei dieser sei anerkannt, dass es allein auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes ankomme. Deshalb liege auch kein Treuhandverhältnis vor. Jedenfalls liege eine eigennützige Treuhand nicht vor, da die Klägerin nicht nach den für die Verwaltung des Auslandsvermögens geltenden Spezialregelungen gemeinnützig haften dürfe. Ferner sei die Übertragung der Verwaltung der Immobilie auf die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 288 StGB nichtig. Die Übertragung sei ausschließlich erfolgt, um der drohenden Zwangsvollstreckung zu entgehen. Auch aus der der unstreitig am 06.12.2005 von dem Beklagten erklärten Anfechtung der Übertragung der Verwaltung der Immobilie auf die Klägerin folge, dass die Drittwiderspruchsklage unbegründet sei. Zur Stützung seiner Rechtsauffassung nimmt der Beklagte Bezug auf zwei Gutachten von Prof. Dr. I2 (Bl. 282 f. GA und Bl. 461 f. GA) sowie drei Rechtsauskünfte von Dr. T (Bl. 58 f., Bl. 273 f. und Bl. 457 f. GA).
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
18Die Klage ist zulässig.
19Die ausschließlich internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln folgt aus §§ 771 Abs. 1, 802 ZPO. Das Landgericht Köln ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
20Auf die vorliegende Fallgestaltung ist gemäß Art. 28 Abs. 2 und Abs. 3, 43 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Für Grundstücksverträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück zum Gegenstand haben oder die ein Recht zur Nutzung des Grundstücks betreffen, weist die Vermutung des Art. 28 Abs. 3 EGBGB auf das Recht des Lageortes. Rechte an einer Sache unterstehen des weiteren gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB ebenfalls dem Lageort der Sache. Für Bankverträge ist gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB die Anwendung deutschen Rechts eröffnet, da die Bank die charakteristische Leistung gegenüber dem Kunden erbringt. Hieraus folgt, dass hinsichtlich der Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten, die das Grundstück und die Konten der Klägerin betreffen, ebenfalls deutsches Recht Anwendung findet.
21Die Klägerin ist parteifähig. Diese folgt aus 1.9. der von der Klägerseite vorgelegten Satzung, wonach die Klägerin aufgrund des Rechts der wirtschaftlichen Verwaltung ein abgesondertes Vermögen besitzt und mit diesem Vermögen für ihre Verbindlichkeiten haftet. Sie kann in ihrem Namen materielle und immaterielle Rechte erwerben und diese innehaben, Verbindlichkeiten eingehen, in einem Gerichtsverfahren klagen und verklagt werden. Entsprechendes folgt auch aus 1.6 und 1.8 der von dem Beklagten vorgelegten Satzung sowie aus Art. 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB und wird von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
22Der Klägerin steht auch ein Rechtsschutzinteresse zur Seite. Ein Rechtsschutzinteresse besteht bei der Drittwiderspruchsklage vom Beginn der Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand bis zum Ende der Zwangsvollstreckung. Dies ist vorliegend gegeben. Auch wenn nach der Behauptung der Klägerin die Zwangsvollstreckung ins Leere geht, entfällt ein Rechtschutzbedürfnis nicht, da jedenfalls der Rechtsschein einer wirksamen Pfändung besteht.
23Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
24Der Klägerin steht ein die Veräußerung hinderndes Recht nach § 771 ZPO zu, das nicht durch Einwendungen des Beklagten ausgeschlossen ist.
25Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist weder Vollstreckungsschuldner noch Gläubiger. Sofern der Beklagte vorträgt, es bestünde Identität zwischen der Klägerin und der Q Föderation, kann dem nicht gefolgt werden. Die Stellung der Klägerin als Dritte im Rahmen der Drittwiderspruchsklage folgt eindeutig aus den bereits oben genannten Vorschriften in der Satzung der Klägerin sowie den oben zitierten Vorschriften des ZGB. Der Vortrag des Beklagten ist weiterhin in sich widersprüchlich. So führt er einerseits aus, dass die Klägerin über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, jedoch andererseits nur der verlängerter Arm der Q Föderation sein soll. Eine Identität zwischen der Klägerin und der Q Föderation leuchtet zudem nicht ein, da die Übertragung des Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung durch hoheitlichen Akt mit den im ZGB geregelten Folgerungen keinen Sinn machen würde, wenn das durch den hoheitlichen Akt gegründete staatliche Unternehmen, welches mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, lediglich als verlängerter Arm der Q Föderation einzuordnen wäre.
26Der Beklagte ist als der die Zwangsvollstreckung betreibende Vollstreckungsgläubiger passivlegitimiert.
27Die Klägerin kann sich mit Erfolg auf ein die Veräußerung hinderndes Recht berufen.
28Ein die Veräußerung hinderndes Recht kennt unsere Rechtsordnung nicht, da selbst das Eigentum als stärkstes dingliches Recht nicht immer die wirksame Veräußerung durch einen Nichtberechtigten hindert. Ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 Abs. 1 ZPO ist demnach dann anzunehmen, wenn der Schuldner, veräußerte er den Gegenstand selbst, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde und deshalb der Dritte den Schuldner an der Veräußerung hindern könnte.
29Hinsichtlich der Vollstreckung des Beklagten in die Mietforderungen gegen die Fa. J und der Forderungen der Klägerin gegenüber Deutschen Bankinstituten steht der Klägerin bereits die Inhaberschaft dieser Forderungen als ein die Veräußerung hinderndes Recht zur Seite.
30Jede Vollstreckung in ein schuldfremdes Recht ist mit der Klage nach § 771 ZPO anfechtbar, so dass auch die Inhaberschaft an einer Forderung oder an einem anderen Vermögensrecht zur Intervention berechtigt.
31Nach der Überzeugung der Kammer stehen der Klägerin und nicht der Q Föderation die Ansprüche aus dem mit der Fa. J geschlossenen Mietvertrag zu. Die Klägerin als eigenständige juristische Rechtsperson – wie bereits ausgeführt worden ist – hat unstreitig den Vertrag mit der Fa. J geschlossen. Dabei kann dahinstehen, wer auf Seiten der Klägerin die Verhandlungen mit der Fa. J geführt hat, denn jedenfalls ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Mietvertrages die Klägerin und nicht die Q Föderation als Vertragspartner der Fa. J in dem Mietvertrag verzeichnet.
32Entgegen der Ansicht des Beklagten verfügt die Klägerin über eigenes Vermögen, welches nicht für Verbindlichkeiten der Q Föderation haftete. Hierunter fallen auch die Mietforderungen der Klägerin gegenüber der Fa. J betreffend das Objekt N-Straße in Köln.
33Die Klägerin als unitarisches Unternehmen haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Q Föderation.
34Gemäß Art. 126 Abs. 1 ZGB haftet die Q Föderation für ihre Verbindlichkeiten mit dem Vermögen, das in ihrem Eigentum steht, abgesehen von dem Vermögen, das von ihr gegründeten juristischen Personen mit dem Recht der wirtschaftlichen Verwaltung oder operativen Leitung zugeordnet worden ist. Nach Art. 126 Abs. 2 ZGB haften juristische Personen, die von der Q Föderation gegründet wurden, nicht für die Verbindlichkeiten der Q Föderation. Diese strikte Trennung der Vermögensmassen der Klägerin und der Q Föderation folgt zudem aus Art 56 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie 113 Abs. 5 ZGB und findet sich nochmals ausdrücklich in Art 114 Abs. 7 ZGB wieder. Letztlich kann unter Berücksichtigung von Art. 295 Abs. 1 ZGB, wonach der Eigentümer das Recht hat, einen Teil des Gewinns aus der Nutzung des Vermögens zu erhalten, das sich in wirtschaftlicher Verwaltung des von ihm gegründeten Unternehmens befindet, kein Zweifel darüber bestehen, dass die Klägerin über eigenes Vermögen verfügt.
35Art 113 Abs. 1 ZGB, wonach es sich bei einem unitarischen Unternehmen um eine gewerbliche Organisation handelt, die nicht mit dem Recht auf Eigentum an dem ihr vom Eigentümer überlassenen Vermögen ausgestattet ist, steht dem ebenso wenig entgegen, wie Art. 113 Abs. 2 ZGB, wonach das Vermögen des staatlichen oder kommunalen unitarischen Unternehmens sich entsprechend in staatlichem oder kommunalem Eigentum befindet. Hiermit ist nur festgelegt, dass der Vermögenskomplex als solches im Eigentum der Q Föderation steht, nicht jedoch, dass die Klägerin kein eigenes Vermögen bilden kann, was sich – wie ausgeführt worden ist – eindeutig aus den oben genannten Vorschriften ergibt. Aus den gleichen Gründen steht auch der Name der Klägerin, "staatliches Auslandsvermögen" und Ziffer 1.4 der von der Klägerin vorgelegten Satzung, wonach das Unternehmen als Vermögenskomplex sich im Eigentum der Q Föderation befindet, der Vermögensbildung seitens der Klägerin nicht entgegen. Sonst ließe sich auch § 52 Abs. 2 ZGB nicht erklären, wonach unter anderem die Bedingungen und die Art und Weise der Verteilung von Gewinn und Verlust zwischen den Teilhabern durch Vertrag bestimmt wird.
36Die Mietforderungen gegen die Fa. J betreffend das Objekt N-Straße in Köln stehen wirtschaftlich der Klägerin und nicht der Q Föderation zu.
37Die Mietforderungen befinden sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht für eine logische Sekunde im Vermögen der Q Föderation. Der Vortrag des Beklagten ist bereits widersprüchlich. Zwar heißt es in der von der Klägerin vorgelegten Satzung in Ziffer 3.5, dass Früchte, Erzeugnisse und Gewinne aus der Vermögensnutzung, das dem Unternehmen zur wirtschaftlichen Verwaltung übertragen wurde, sowie das Vermögen, das aufgrund von Verträgen oder aus anderen Gründen erworben wurde, föderales Eigentum sind und zur wirtschaftlichen Verwaltung an das Unternehmen übergehen. Die von dem Beklagten vorgelegte Satzung enthält jedoch eine entsprechende Regelung nicht, obwohl der Beklagte sich an anderer Stelle ausdrücklich auf die von ihm vorgelegte Satzung beruft. Welche Satzung nun maßgebend ist, ist von dem Beklagten nicht dargelegt worden, so dass auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen ist, dass tatsächlich Ziffer 3.5 der von der Klägerin vorgelegten Satzung der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. Überdies ist auch die von der Klägerin vorgelegte Satzung in sich widersprüchlich, denn Ziffer 3.5 dieser Satzung steht im Widerspruch zu Ziffer 3.7, wonach der Eigentümer des dem Unternehmen übertragenen Vermögens das Recht auf einen Teil des Reingewinns hat, der dem Unternehmen, mithin der Klägerin, nach Zahlung von Steuern und anderen zwingenden Abgaben verbleibt. Wenn aber tatsächlich der Gewinn aus der Vermietung des Grundstücks unmittelbar der Q Föderation zustehen würde, bedurfte es keiner Regelung, dass diese auch Anspruch auf einen Teil des Reingewinns hat. Insoweit ist auch der Vortrag des Beklagten widersprüchlich. So trägt er einerseits vor, dass für eine logische Sekunde die Mieteinnahmen der Q Föderation zustünden, andererseits legt er dar, dass die Einnahmen aus der Vermietung zwar zunächst der Klägerin zustünden, diese jedoch gemäß Art. 11 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 UnitarUntG in Verbindung mit den Ziffern 1, 3 und 4 der Einnahmenverteilungsverordnung (Regierungsverordnung Nr. 672) verpflichtet sei, den Gewinn an die Q Föderation abzuführen und im übrigen der Klägerin nur ein Teil des Gewinns verbleibe, um ihre satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Weiterhin sprechen die Ziffern 5.3.3 und 5.3.5 der von der Klägerin vorgelegten Satzung dafür, dass die Klägerin selbständig über das ihr aufgrund des Rechts der wirtschaftlichen Verwaltung gehörende Vermögen verfügen kann, insbesondere die aufgrund des vorgenannten Rechts bei ihr befindlichen Immobilien vermieten und die daraus erzielten Einkünfte vereinnahmen kann. Letztlich zahlt die Fa. J die Miete nicht an die Q Föderation, sondern auf ein Konto der Klägerin bei der I-Handelsbank.
38Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Mieteinnahmen auf ein Konto der Klägerin gezahlt werden, ihr zustehen und lediglich die Verpflichtung besteht, dass sie einen Teil des Gewinns an die Q Föderation abführt. Ob tatsächlich das Büro des Präsidenten der Q Föderation unter Aufsicht des Finanzministeriums der Q Föderation über die Einnahmen der Klägerin ohne deren Einflussmöglichkeit entscheidet, kann dahinstehen. Zu Recht vergleicht die Klägerin die vorliegende Situation mit der Situation eines Tochterunternehmens mit einer faktisch konzernrechtlichen Bindung. Ein Gewinnabführungsvertrag ist in dieser Konstellation normal und steht einer erfolgreichen Drittwiderspruchsklage eines Tochterunternehmens bei der Vollstreckung eines Gläubigers in das Vermögen der Tochtergesellschaft bei einer Forderung gegen die Muttergesellschaft nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, warum dies im Verhältnis der Klägerin zur Q Föderation unter Berücksichtigung von Art. 52 Abs. 2 ZGB, wonach auch die Bedingungen und die Art und Weise der Verteilung von Gewinn und Verlust zwischen den Teilhabern geregelt ist, anders sein soll, hat der Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt. Aus dem zutreffenden Vergleich mit dem deutschen Konzernrecht folgt auch, dass es völlig unerheblich ist, ob die Q Föderation der Klägerin Weisungen erteilen und diese sogar ohne weiteres liquidieren kann. Dies alles ändert nichts daran, dass die Mietforderungen aus dem von der Klägerin geschlossenen Vertrag ihr und nicht der Q Föderation zustehen.
39Der Ansicht des Beklagten, dass die vorliegende Situation entsprechend dem Durchgriff bei einer Einmann-GmbH zu bewerten sei, kann nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist ein solcher Durchgriff nicht zulässig. Die GmbH und der oder die Gesellschafter sind als Rechtspersonen streng auseinander zu halten. Ausnahmsweise kann ein Durchgriff des Gläubigers gestattet werden, wenn der gepfändete Gegenstand wirtschaftlich dem Vermögen des oder der Gesellschafter zuzuordnen ist. Abgesehen davon, dass der vorliegende Fall der hoheitlichen Übertragung des Rechtes der wirtschaftlichen Verwaltung auf ein unitarisches Unternehmen, das Mieten aus einem Mietvertrag einzieht, mit der von dem Beklagten vergleichsweise herangezogenen Fallgestaltung nicht vergleichbar ist, ist davon auszugehen, dass die Klägerin tatsächlich nur 3% des Gewinns an die Q Föderation abführt. Der Beklagte ist insoweit dem Vortrag der Klägerin nicht erheblich entgegengetreten. Die Klägerin hat ihre Behauptung durch die Vorlage eines amtlichen Schriftstücks belegt. Es wäre am Beklagten gewesen dem konkret entgegen zu treten. Allein das pauschale Bestreiten ist insoweit ungenügend.
40Aus den gleichen Gründen kann auch der Ansicht des Beklagten, es handele sich bei dem Verhältnis der Klägerin und der Q Föderation um eine sogenannte uneigennützige Treuhand, die die Vollstreckung des Beklagten in die Forderungen der Klägerin gegen die Fa. J rechtfertige, nicht gefolgt werden.
41Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass der Klägerin auch ein Anspruch auf Unterlassung von weiteren Vollstreckungsversuchen des Beklagten in Konten der Klägerin zusteht, da diese – wie ausgeführt worden ist – nicht für Verbindlichkeiten der Q Föderation haftet. Hierfür besteht ein Rechtschutzbedürfnis der Klägerin, da der Beklagte der Auffassung ist, dass die Klägerin mit ihrem ganzen Vermögen für Forderungen des Beklagten gegen die Q Föderation haftet und entsprechende weitere Vollstreckungsversuche zu erwarten sind.
42Ferner steht der Klägerin hinsichtlich der Vollstreckung des Beklagten in das Grundstück G, Blatt 1630-16, Gemarkung G, Flur X, Flurstück X, B Straße das ihr übertragene Recht auf wirtschaftliche Verwaltung als ein als ein die Veräußerung hinderndes Recht zur Seite.
43So kann der Inhaber eines dinglichen Rechts mit Erfolg die Drittwiderspruchsklage erheben, wenn sein Recht durch die Vollstreckung beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung ist beispielsweise zu bejahen, wenn dem Nießbraucher als Rechtsinhaber der Besitz des Grundstücks durch die Anordnung der Zwangsverwaltung entzogen wird.
44Das Recht auf wirtschaftliche Verwaltung ist dem deutschen Nießbrauchsrecht vergleichbar. Gemäß Art. 294 ZGB besitzt, nutzt und verfügt ein staatliches oder kommunales unitarisches Unternehmen, dem Vermögen mit dem Recht der wirtschaftlichen Verwaltung gehört, über dieses Vermögen innerhalb der Grenzen, die gemäß dem ZGB bestimmt werden. Gemäß Art. 299 Abs. 2 ZGB gehen Früchte, Erzeugnisse und Einkünfte aus der Nutzung von Vermögen, das sich in wirtschaftlicher Verwaltung befindet, sowie Vermögen, das von einem unitarischen Unternehmen erworben wurde, in die wirtschaftliche Verwaltung des Unternehmens über. Aus Art. 305 S. 1 ZGB folgt, dass die durch Art. 301 bis 304 ZGB vorgesehenen Rechte auch einer Person zustehen, die zwar nicht Eigentümer, aber Besitzer von Vermögen ist, und zwar unter anderem mit dem Recht der wirtschaftlichen Verwaltung. Nach Art. 301 ZGB kann mithin die Klägerin, der – wie noch auszuführen sein wird – das Recht auf wirtschaftliche Verwaltung übertragen worden ist, die Herausgabe des Vermögens aus fremden, ungesetzlichen Besitz herausverlangen, was gemäß Art. 302 Abs. 1 ZGB auch gegenüber dem gutgläubigen Erwerber gilt, wenn dem Eigentümer oder dem Besitzer das Vermögen abhanden gekommen ist. Weiter ist die Klägerin gemäß Art. 304 Abs. 1 ZGB berechtigt vom bösgläubigen Besitzer die Rückgabe oder den Ersatz aller Einkünfte zu verlangen, die diese Person während der ganzen Zeit ihres Besitzes erzielt oder hätte erzielen müssen. Schließlich folgt aus Art. 305 S. 2 ZGB, dass die Klägerin das Recht hat, ihren Besitz auch gegenüber der Q Föderation zu verteidigen. Die vorstehenden Regelungen sind dem deutschen Nießbrauchsrecht gemäß §§ 1030 ff. BGB vergleichbar, wonach der Nießbraucher berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen. So erwirbt auch der Nießbraucher eines Grundstücks aus eigenem Recht die unmittelbaren Früchte und wird so Gläubiger etwaiger Mietforderungen. Auch in diesem Fall bedürfen Dritte zur Zwangsvollstreckung in die Nutzungen einen Titel gegen den Nießbraucher.
45Im Wege der Substitution ist anzunehmen, dass es sich bei dem Recht auf wirtschaftliche Verwaltung um ein weitgehend dem Nießbrauch vergleichbares Recht handelt.
46Entgegen der Ansicht des Beklagten bedarf es hierzu auch nicht einer Eintragung in das Grundbuch. Das Recht der wirtschaftlichen Verwaltung ist dem deutschen Recht fremd. Es kann nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Würde man der Argumentation des Beklagten folgen, wäre es nicht möglich der nach Q Recht begründeten Rechtsposition in Deutschland Geltung zu verschaffen. Nun besteht der Vorgang der Substitution gerade darin, die Sachnorm durch Auslegung in Richtung auf solche Inhaltsbestimmungen durch fremdes Recht zu öffnen. Dies muss im Ergebnis dazu führen, dass die fehlende Eintragung der Entstehung des Rechtes auf wirtschaftliche Verwaltung nicht entgegensteht und darin ein die Veräußerung hinderndes Recht zu sehen ist.
47Schließlich ist das Recht zur wirtschaftlichen Verwaltung auf die Klägerin übertragen worden, wie es Ziffer 3.2 der von dem Beklagten vorgelegten Satzung vorschreibt. Abgesehen davon, dass die von der Klägerin vorgelegte Satzung eine solche Regelung nicht enthält, ist aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten von der faktischen Übertragung des Rechtes auf wirtschaftliche Führung auszugehen. Die Klägerin ist Vertragspartnerin der Fa. J, hat dieser die Mieträume zur Verfügung gestellt und zieht die Mietforderungen auf ein auf ihren Namen laufendes Konto ein.
48Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Einwendungen berufen.
49Die Übertragung der Verwaltung der Immobilie G, Blatt 1630-16, Gemarkung G, Flur X, Flurstück X, B Straße von der Q Föderation auf die Klägerin ist nicht gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 288 StGB nichtig. Bei der Übertragung der Verwaltung der Immobilie handelt es sich um einen hoheitlichen Akt, auf welchen § 134 BGB keine Anwendung findet.
50Aus den gleichen Gründen scheitert auch die von dem Beklagten erklärte Anfechtung nach § 9 AnfG. Auch wenn der Begriff der Rechtshandlungen weit auszulegen ist und alle Willensbetätigungen umfasst, die rechtliche Wirkungen haben, fällt die Übertragung der Verwaltung durch hoheitlichen Akt nicht hierunter. Außerdem ist der Vortrag des Beklagten, die Q Föderation habe die Verwaltung der Immobilie auf die Klägerin übertragen, um die Gläubiger der Q Föderation zu benachteiligen, unerheblich. Um die Umstände einer kongruenten oder inkongruenten zu überprüfen, hätte es näheren Vortrags seitens des Beklagten bedurft.
51Letztlich ist der Beklagte aus den vorstehenden Gründen verpflichtet, gemäß § 812 BGB die Einwilligung in die Freigabe der beim Amtsgericht Köln durch die Fa. J hinterlegten Beträge zu erteilen, weil nicht ihm, sondern der Klägerin die Mieten gegenüber der Fa. J zustehen und er durch die Hinterlegung der Beträge gegenüber der Klägerin insoweit ungerechtfertigt bereichert ist.
52Neues Vorbringen der Klägerin in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 27.02.2007, 21.03.2007 und 03.05.2007 ist bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden.
53Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO. Das Urteil durfte nicht nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, was aus §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO folgt.
54Streitwert: unter Aufhebung des Beschlusses vom 01.09.2006:
55bis 22.06.2006: : 289.920,00 € (12 x 24.160,- €),
56ab 23.06.2006 4.859.017,94 €
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