Beschluss vom Landgericht Köln - 13 T 132/07
Tenor
Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Amtsgerichts Bergheim vom 24.5.2007 (Az. 23 C 439/06) wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren bis zur Erledigung auf bis 19.000 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin ist ein Versorgungsunternehmen und verlangte von dem Beklagten, der ein Hotel betreibt, das Betreten der Räume zur Durchführung von Arbeiten an den Gasversorgungs- und Gasverbrauchseinrichtungen zu dulden. Sie beabsichtigte die Sperrung der Gaszufuhr wegen erheblicher Zahlungsrückstände.
4Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, setzte das Amtsgericht den Streitwert für den Zeitraum bis zur Erledigung auf bis zu 300,- EUR (Wert des Zählers) fest. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
5II.
6Die gemäß § 68 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.
7Die Frage, wie der Streitwert in Fällen der vorliegenden Art zu bemessen ist, ist streitig und wird auch im Bezirk nicht einheitlich beantwortet. Es ist zutreffend, dass im Bezirk teilweise die Auffassung vertreten wird, dass sich der Streitwert nach dem Wert des Zählers richtet. Die Kammer hat in früheren Entscheidungen diese Auffassung gebilligt, gibt diese Rechtssprechung jedoch auf.
8Im Anschluss an die Entscheidung des OLG Köln vom 5.12.2005 (Az. 5 W 161/05, veröffentlicht in ZMR 2006, 208 f.) und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung ist der Streitwert einer Klage auf Duldung der Zufuhrsperrung bzw. Duldung der Wegnahme des Energie- und/oder des Wasserzählers nicht nach dem Verkehrswert des herauszugebenden Zählers, sondern nach dem Interesse des Versorgers, den weiteren Bezug zu verhindern, zu bemessen, wobei es regelmäßig sachgerecht erscheint, das Verhinderungsinteresse des Versorgers nach dem Wert für einen einjährigen Bezug zu bemessen (OLG Köln, a.a.O.; weitere Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 3 Rn. 16 Stichwort "Zählerausbau"). Dieser Jahreswert kann nach den zu leistenden Vorauszahlungen oder nach dem Verbrauch und damit dem Rechnungsbetrag des letzten Jahres vor Klageerhebung ermittelt werden.
9Dementsprechend ist der Streitwert bis zur Erledigung aufgrund der aus der Akte ersichtlichen Rechnungsbeträge von Juli 2005 bis Juni 2006 auf bis 19.000,- EUR festzusetzen.
10Entgegen der Auffassung des Beklagten war Gegenstand des Rechtsstreits auch nicht bloß die Befugnis zum Betreten der Räume, sondern die Befugnis zum Betreten der Räume zur Sperrung der Gaszufuhr. Nach ganz herrschender Meinung bestimmt sich der Streitgegenstand, der vorliegend für die Bestimmung des Gebührenstreitwertes maßgeblich ist, nicht bloß nach dem Klageantrag, der vorliegend lediglich auf die Befugnis zum Betreten der Räume des Beklagten gerichtet gewesen ist, sondern auch nach dem klagebegründenden Sachverhalt (z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2006, Einl. II Rn. 24 ff. m.w.N.). Dass Gegenstand des Rechtsstreits die Sperrung der Gaszufuhr war, ergibt sich eindeutig aus dem in der Klageschrift geschilderten Lebenssachverhalt sowie aus dem ausdrücklich genannten Klagegrund "Sperrung der Gaszufuhr" auf S. 1 der Klageschrift.
11Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.
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