Beschluss vom Landgericht Köln - 1 T 231/07
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.6.2007 – 205 C 179/07 – abgeändert und der Streitwert für das amtsgerichtliche Verfahren auf 5.340.- € festgesetzt.
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G r ü n d e
2Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht den Streitwert auf 3.540 .- € festgesetzt. Dabei hat das Amtsgericht für den Antrag zu 4), die Beklagte ab dem 1.5.2007 bis zur Herausgabe der Wohnung zur Zahlung monatlicher Nutzungsentschädigung in Höhe von 200.- € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem jeweils 4. Werktag eines Monats zu verurteilen, einen Streitwert in Höhe von 600.- € in Ansatz gebracht.
3Gegen den Streitwertbeschluss wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die meinen, der Antrag zu 4) sei mit einem Wert von 2.400.- € zu berücksichtigen.
4Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
5Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
6Die nach § 68 GKG zulässig Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist in der Sache erfolgreich. Auf das Rechtsmittel hin war der angefochtene Beschluss abzuändern und der Streitwert für den Antrag zu 4) auf 2.400.- € zu bemessen. Die Kammer hat dieser Streitwertbestimmung § 3 ZPO zu Grunde gelegt, nicht etwa § 9 ZPO, der grundsätzlich nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert gilt. Für den Gebührenstreitwert ist § 9 ZPO nur heranzuziehen, wenn § 42 GKG nicht eingreift. Im zu entscheidenden Fall ist § 42 GKG aber nicht einschlägig, weil insoweit im Hinblick auf Streitigkeiten aus Mietverhältnissen die Vorschrift des § 41 GKG herangezogen werden müsste. Damit verbleibt als Maßstab für eine sachgerechte Bewertung des Streitwertes die Bestimmung des § 3 ZPO, der eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ermöglicht. Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, dass die Beklagte seit November 2006 keine Miete mehr gezahlt hat, ohne dass Einwendungen gegen die Zahlungsverpflichtung erhoben worden wären. Innerhalb einer Frist von nur 3 Monaten vermag eine Räumung und Herausgabe nicht in allen Fällen durchführbar erscheinen, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass im Einzelfall Rechtsbehelfe gegen die Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung denkbar sind, die eine Räumung und Herausgabe der Wohnung verzögern können. Daher hat die Kammer nicht lediglich 600.- € ihrer Bewertung zu Grunde gelegt. Vielmehr erscheint die Bewertung des Anspruchs auf künftige Zahlung nach § 259 ZPO mit einem Jahresbetrag als angemessen, so dass der Wert des Antrags zu 4) sich auf 2.400.- € beläuft, da die Beklagte eine monatliche Miete in Höhe von 200.- € als Bruttomiete schuldete, die bis zum Auszug als Nutzungsentschädigung weiter zu entrichten ist. Demgemäß war auf die Beschwerde hin der angefochtene Beschluss abzuändern und der Streitwert für das amtsgerichtliche Verfahren auf insgesamt 5.340 .- € festzusetzen.
7Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.
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