Urteil vom Landgericht Köln - 20 O 167/06
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von dem noch offenen Gebührenanspruch seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.367,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2005 freizustellen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger be-dingungsgemäß aus einem Gegenstandswert von 82.760 € Deckungsschutz für das beabsichtigte erstinstanzliche Verfahren gegen die Firma I wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten und des daraus dem Kläger entstandenen Schadens zu erteilen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von dem noch offenen Gebührenanspruch seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.057,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20.03.2006 aus der Rechtsanwaltsgebührennote für einen Stichentscheid vom 16.02.2006 freizustellen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten des Klägers beim Prozessbevollmächtigten für die Durchführung des De-ckungsschutzverfahrens in Höhe von 510,28 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage,
wird festgestellt, dass die Beklagte über die geltend gemachten Ansprüche hinaus auch nicht verpflichtet ist, dem Kläger Deckungsschutz für dessen rechtliche Interessenwahrnehmung sowohl gegenüber einer Firma I als auch anderen Dritten gegenüber im Hinblick auf angebliche Schäden zu erteilen, die dem Kläger daraus erwachsen, dass er nicht mehr in der Lage sei, eine Lebensversicherung abzuschließen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte je zu 1/2.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Ehefrau des Klägers unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung auf der Grundlage der ARB 2000 in der Fassung der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von 150 €.
3Die Prozessbevollmächtigen des Klägers beantragten vorprozessual mit Schreiben vom 10.08.2005 (Bl. 3 ff. AH, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird) Deckungsschutz für ihre außergerichtliche Tätigkeit für die Wahrnehmung der Interessen des Klägers in folgendem Fall: "Ihr VN ist angestellter Dachdecker. Am 22.06.2005 ist er auf der I-Straße, O, mittels Sicherheitsleiter auf das Dach gestiegen, deren letzte Sprosse an der Schweißnaht abriss und er 6 m auf das Garagendach abstürzte. Die Leiter war 5-6 Tage zuvor an der offensichtlich durchrosteten Stelle von einem Anstreicher auf Anweisung der Hausverwaltung überstrichen worden. Auf die Gefahren hat die Hausverwaltung nicht hingewiesen, die Gefahr war auch für Ihren VN nicht ersichtlich". Mit Schreiben vom 01.09.2005 (Bl. 11/12 AH) präzisierten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Vortrag dahingehend, dass der VN Schornsteinfeger sei und das sich der Gesamtstreitwert wie folgt errechne:
4- Schmerzensgeld 30.000,00 €
5- immaterieller Vorbehalt 10.000,00 €
6- Verdienstausfallschaden 45.600,00 €
7- fiktive Haushaltshilfekosten 18.000,00 €
8- BUZ-Ausfall 280.000,00 €
9383.600,00 €
10Zu der letzten Position führten die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus, dass dieser verpflichtet sei, für seine Berufsunfähigkeit selbst zu sorgen. Aufgrund des Unfalls würde kein Lebensversicherer ihm eine Berufsunfähigkeits-Zusatzver-sicherung (BUZ) policieren. Es werde eine monatliche BUZ-Rente von durchschnittlich 3.500 € bis zum Endalter 65 Jahre geltend gemacht.
11Mit Schreiben vom 20.10.2005 (Bl. 17 f. AH) bestätigte die Beklagte Versicherungsschutz für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich folgender Schadenpositionen:
12Schmerzensgeld 10.000,00 €
13Verdienstausfall 14.400,00 €
14Haushaltsschaden 3.600,00 €
15sonstiger materieller Schaden 500,00 €
16immaterieller Vorbehalt 5.000,00 €.
17Wegen der weiteren Positionen verneinte die Beklagte die hinreichende Erfolgsaussicht nach § 18 I ARB 2000 und verwies den Kläger auf die Möglichkeit des Stichentscheids durch seine Prozessbevollmächtigten.
18Diese erstatteten den Stichentscheid mit Schreiben vom 24.10.2005 (Bl. 20 ff. AH), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Ergänzende Ausführungen enthielten die Schreiben vom 09.11.2005 (Bl. 29 ff. AH) und vom 10.02.2006 (Bl. 48 ff. AH), letzteres eine Reaktion auf ein Schreiben der Direktions-Schadenabteilung der Beklagten vom 29.11.2005 (Bl. 36 ff. AH), mit dem Deckungsschutz für das gerichtliche Verfahren nach einem Streitwert von 44.404 € gewährt wurde und die Auffassung vertreten wurde, die Geschäftsgebühr sei auf der Basis von 1,3 abzurechnen.
19Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung von Deckungsschutz für das beabsichtigte Klageverfahren gegen die Hausverwaltung und Freistellung von restlichen Gebühren basierend auf der Abrechnung seiner Prozessbevollmächtigten Abrechnung Bl. 24-26 d.A.
20Er meint, ein Schmerzensgeld von 30.000 € sei angesichts der Verletzungen, die er bei dem Sturz erlitten habe, angemessen. Letztlich obliege die Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes dem mit der beabsichtigten Klage befassten Gericht.
21Da Dauerschäden zu erwarten seien, sei ein immaterieller Vorbehalt zu berücksichtigen, der streitwertmäßig mit 10.000 € anzusetzen sei.
22Der Streitwert für den Verdienstausfall sei begrenzt auf 5 Jahre mit 25.500 € anzusetzen, der Verdiensausfall für die Vergangenheit belaufe sich auf 3.360 €. Der Streitwert für die fiktive Haushaltshilfe für die Vergangenheit auf 2.400 € und für die Zukunft auf insgesamt 18.000 €, der für den materiellen Schadenvorbehalt auf
235.000 € und für weiter entstandene Kosten auf 200 €. Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Schadenpositionen wird auf Bl. 9-11 der Klageschrift verwiesen.
24Hinsichtlich der einzuklagenden BUZ-Rente, hinsichtlich derer er von einem Streitwert von 150.000 € ausgeht, führt der Kläger aus, es sei nicht zu erwarten, dass er je wieder in seinem Beruf tätig werden könne. Die vollkommene Berufsunfähigkeit könne nur über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgedeckt werden, die jedoch kein Versicherer mehr policieren würde. Die von der Schornsteinfegerinnung abgeschlossene Gruppenversicherung sei der Höhe nach unzureichend. Es sei davon auszugehen, dass er nach einer bestandenen Meisterprüfung einen Verdienst von bis zu 4.000 € netto monatlich in seinem oder einem vergleichbaren Beruf erzielt hätte. Wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, hätte er, Kläger, eine entsprechende Versicherung in nächster Zeit abgeschlossen bzw. abschließen müssen. Die Finanzierung einer solchen Versicherung hätte auch im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten gelegen. Der im beabsichtigten Klageverfahren zu stellende Antrag gehe dahin, dass bei Eintritt der Berufsunfähigkeit bei einer abgeschlossenen BUZ der Schädiger die Differenzsumme zu zahlen hätte, welche die BUZ des Klägers aufgrund des Schadens durch den Sturz nicht trägt. Sollte eine solche nicht mehr abgeschlossen werden, ginge der Anspruch auf die volle Rentensumme. Denkbar wäre auch ein Antrag dahingehend, dass bei Abschluss einer BUZ der Schädiger den infolge des Sturzes höheren Prämienanteil zahlt.
25Unter Berücksichtigung eines 20 %igen Abschlags für die Feststellungsanträge errechnet der Kläger nach Maßgabe seiner Ausführungen Bl. 80 d.A. einen Gesamtstreitwert für das beabsichtigte Klageverfahren von 201.328 €.
26Der Kläger ist ferner der Auffassung die seinen Prozessbevollmächtigten zustehende Geschäftsgebühr sei auf der Basis eines Ansatzes von 2,5 gem. Nr. 2400 VVRVG abzurechnen. Insoweit hätten seine Prozessbevollmächtigten das ihnen nach § 14 RVG zustehende Ermessen korrekt ausgeübt. Zu berücksichtigen sei, dass die Angelegenheit für den Kläger und seine Familie von existentieller Bedeutung sei. Der Umfang der Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten übertreffe im Vergleich zu ähnlichen Fallgestaltungen bei weitem die durchschnittlichen Zeitverhältnisse. Wegen der Einzelheiten der insoweit durch seine Prozessbevollmächtigten seiner Behauptung nach erbrachten Tätigkeiten wird auf die Ausführungen Bl. 16-18 d.A. verwiesen. Das Mandat sei sowohl rechtlich als auch tatsächlich komplex und schwierig. Es seien in erheblichem Maße Spezialkenntnisse nötig, das Haftungsrisiko seiner Prozessbevollmächtigten sei hoch.
27Die Beklagte schulde auch die Kosten für den durch seine Prozessbevollmächtigten erstellten Stichentscheid, der bindend sei.
28Der Kläger beantragt,
29- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von dem noch offenen Gebührenanspruch seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 6.383,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2005 freizustellen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bedingungsgemäß aus dem von seinen Prozessbevollmächtigten mit Kostennote von 09.11.2005 zugrundegelegten voraussichtlichen Gegenstandswert von 201.328 € Deckungsschutz für das beabsichtigte erstinstanzliche Verfahren des Klägers gegen die Firma I wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten und des daraus dem Kläger entstandenen Schadens zu erteilen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von dem noch offenen Gebührenanspruch seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.057,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20.03.2006 aus der Rechtsanwaltsgebührennote für einen Stichentscheid vom 16.02.2006 freizustellen;
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn die nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten des Klägers beim Prozessbevollmächtigten für die Durchführung des Deckungsschutzverfahrens in Höhe von 510,28 € im Wege der Nebenforderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Sie erhebt Widerklage mit dem Antrag,
36festzustellen, dass sie über die geltend gemachten Ansprüche hinaus auch nicht verpflichtet ist, dem Kläger Deckungsschutz für dessen rechtliche Interessenwahrnehmung sowohl gegenüber einer Firma I als auch anderen Dritten gegenüber im Hinblick auf angebliche Schäden zu erteilen, die dem Kläger daraus erwachsen, dass er nicht mehr in der Lage sei, eine Lebensversicherung abzuschließen.
37Der Kläger beantragt,
38die Widerklage abzuweisen.
39Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Nichtwissen. Sie bestreitet ferner den behaupteten Unfallhergang.
40Die Beklagte vertritt die Auffassung, seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers sei ein verbindlicher Stichentscheid nicht abgegeben worden. Ein solcher sei nur anzunehmen, wenn sich der Stichentscheid mit sämtlichen maßgeblichen Aspekten als auch mit der Argumentation des Rechtsschutzversicherers, die gegen die Erfolgsaussicht sprechen, auseinandersetze. Die Höhe des beanspruchten Schmerzensgeldes sei erheblich überzogen. Die Beklagte habe vorprozessual eine Vielzahl von Entscheidungen zitiert, nach denen ein Schmerzensgeld von 10.000 € genügend sei. Ein über einen Streitwert von 5.000 € hinausgehender immaterieller Vorbehalt sei nicht schlüssig dargetan. Hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalls habe der Kläger trotz Aufforderung keine Verdienstbescheinigung hinsichtlich seines Berufes als Schornsteinfeger vorgelegt, worin eine Obliegenheitsverletzung zu sehen sei. Hinsichtlich der Haushaltshilfekosten könne nicht von einem Dauerschaden ausgegangen werden. In Bezug auf die BUZ-Rente fehle es an der haftungsausfüllenden Kausalität. Der Unfall sei nicht adäquat kausal für den Nichtabschluss einer BUZ. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie der Kläger eine solche hätte finanzieren können.
41Der Ansatz einer 2.5 Gebühr sei nicht dargelegt. Die dazu erfolgten tatsächlichen Ausführungen würden mit Nichtwissen bestritten.
42Die Widerklage erfolge vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich vorprozessual mit Schreiben vom 22.09.2005 auch eines Anspruchs auf Kostenschutz wegen angeblicher Schäden berühmt hat, die daraus resultieren, dass er keine Lebensversicherung mehr abschließen könne.
43Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der Sitzungen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
45Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
46Zu den Anträgen zu 1) und 2):
47Die Beklagte schuldet dem Kläger die Freistellung von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten nach einem Streitwert von 82.760 € und hat der Kläger insoweit auch Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz für das beabsichtigte Klageverfahren.
48Hinsichtlich der Positionen Schmerzensgeld, Verdienstausfall für die Vergangenheit und Zukunft, Haushaltshilfeschaden für die Vergangenheit und Zukunft, immaterieller und materieller Vorbehalt sowie materieller Schaden kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, die beabsichtigte Klage habe keine Aussicht auf Erfolg.
49Hinsichtlich dieser Positionen liegt nach Auffassung der Kammer ein die Beklagte nach § 18 II ihrer ARB 2000 bindender Stichentscheid vor. Bei der Frage, ob ein bindender Stichentscheid vorliegt oder nicht, ist nicht nur auf die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.10.2005 abzustellen, sondern sind, da die Beklagte eine Frist nach § 18 III ARB 2000 nicht gesetzt hat, auch die Ausführungen in den weiteren Schreiben vom 09.11.2005, 10.02.2006 und 16.02.2006 heranzuziehen.
50Die darin enthaltenen Tatsachen zum Hergang des Unfall, zu den erlittenen Verletzungen, der Gefahr des Eintritts einer dauernden Berufsunfähigkeit mit daraus resultierendem dauerndem Verdienstausfall und der Notwendigkeit einer Haushaltshilfe lassen die insoweit nunmehr angesetzten Streitwerte jedenfalls als vertretbar erscheinen. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass es sich um einen Unfall mit Personenschaden handelt, dessen weitere Entwicklung im Vornherein schlecht abzuschätzen ist und bei dem einigermaßen sichere Prognose sich erst im Laufe des angestrebten Zivilprozesses nach Beweiserhebung durch Zeugen und Sachverständigengutachten wird stellen lassen. Es kommt auch hinzu, dass die Frage, in welcher Höhe ein Schmerzensgeld zugebilligt wird, in erheblichem Maße im Ermessen des Richters liegt, so dass von vornherein eine erhebliche Spanne in Betracht kommt. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Höhe des zuzuerkennenden Schmerzensgeldes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einer Vielzahl von Faktoren abhängt wie Schwere und Dauer der Verletzung, Zahl der Krankenhausaufenthalte (mit/ohne Operationen) oder ambulante Behandlung, Nachwirkungen, Grad des Verschuldens des Schädigers, Mitverschulden des Geschädigten, gesundheitliche Prädispositionen des Geschädigten, finanzielle Situation, Genugtuungsfunktion, Bestehen einer Haftpflichtversicherung etc., Entscheidungskriterien, die vorab nicht sicher eingeschätzt werden können.
51Insoweit kann der Versicherungsnehmer nicht darauf verwiesen werden, von vornherein ein Schmerzensgeld an der unteren Grenze der in Betracht kommenden Spanne einzuklagen, dies vor allem im Hinblick darauf nicht, dass sich ein Gericht nur ein Ausnahmefällen dazu bereit finden wird, ein höheres als das eingeklagte Schmerzensgeld zuzusprechen. Solange daher der Höhe nach kein Schmerzensgeld begehrt wird, das völlig den Rahmen sprengt, ist Versicherungsschutz zu gewähren. Das ist vorliegend bei dem angenommenen Schmerzensgeldbetrag von 30.000 €, dessen Zuerkennung nicht von vornherein aussichtslos erscheint, der Fall. Insoweit ist der Stichentscheid auch bindend, zumal angesichts der oben aufgelisteten Imponderabilien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes vom Rechtsanwalt nicht erwartet werden kann, mehr als die Grundzüge der Bemessung und dazu passende Tatsachen vorzutragen. Entsprechendes gilt in Bezug auf die immateriellen/materiellen Vorbehalte, den Haushaltshilfeschaden, den Verdienstausfall. Es muss berücksichtigt werden, dass es sich dabei überwiegend über zukünftig fällig werdende Ansprüche handelt, somit um Ansprüche, die in der Entwicklung begriffen sind und auf einer Prognose beruhen, die niemals sicher sein kann.
52Der konkrete Schadenbetrag von 200 € wird von der Beklagten nicht bestritten. Soweit sie geltend macht, eine dem Kläger anzulastende Obliegenheitsverletzung sei darin zu sehen, dass dieser ihr keine Gehaltsbescheinigung überreicht habe, ist sie auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.02.2006 zu verweisen, mit dem dies geschehen ist.
53Keine Befreiung von einer Gebührenforderung und damit auch keinen Deckungsschutz für das beabsichtigte Klageverfahren schuldet die Beklagte in Bezug auf den geltend gemachten BUZ-Schaden. Insoweit ist nicht ansatzweise dargetan, dass der Kläger, der seine Zukunftssicherung bis zu dem Unfall auf die BUZ aus der Gruppenversicherung der Schornsteinfegerinnung beschränkt hatte, in absehbarer Zeit oder überhaupt je eine weitere BUZ abgeschlossen hätte, noch ist ersichtlich, dass er dazu - wann und in welcher Höhe? - finanziell in der Lage gewesen wäre. Auch basiert die Höhe der begehrten BUZ auf reinen Spekulationen, da nicht konkret dargetan ist, dass der Kläger irgendwann einmal die Meisterprüfung abgelegt und bestanden hätte. Auch ist nicht hinreichend plausibel, dass der Kläger derart schwer auf Dauer verletzt ist, dass es ihm nicht auch jetzt noch möglich wäre, gegen eine Mehrprämie eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
54Von daher ist von folgendem Streitwert für die Gebührennote der Prozessbevollmächtigten des Klägers und das beabsichtigte Klageverfahren auszugehen:
55Schmerzensgeld 30.000 €
56Verdienstausfall Vergangenheit 3.360 €
57materieller Schaden 200 €
58Haushaltshilfe Vergangenheit . 2.400 €
5935.960 € 35.960 €
60immaterieller Vorbehalt 10.000 €
61materieller Vorbehalt 5.000 €
62Haushaltshilfe Zukunft 18.000 €
63Verdienstausfall Zukunft 25.500 €
6458.500 € x 80 % 46.800 €
6582.760 €
66Auf der Grundlage dieses Streitwertes ist die Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wie folgt zu berechnen:
67Die Geschäftsgebühr ist nach Auffassung der Kammer nicht mit 2,5 anzusetzen, sondern mit 1,3. Die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift rechtfertigen keinen höheren Ansatz. Es handelt es um einen ganz typischen Unfall mit Personenschaden mit den regelmäßig in solchen Fällen vorgegebenen Themenkomplexen: Schmerzensgeld, immaterieller Vorbehalt, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall -, die jedem Juristen geläufig sein sollten. Insoweit ist auch die jeweils zu treffende Recherche vorprogrammiert: Aktenstudium, das Lesen von Arztberichten und Gutachten, Vorlage von Gehaltsabrechnungen. Regelmäßig ist auch ein solcher Unfall mit Dauerfolgen für den Verletzten mit finanziellen Problemen verbunden. Auch die Tatsache, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers Spezialkenntnisse haben, rechtfertigt keine Erhöhung des Satzes. Die Kammer, die geschäftsplanmäßig überwiegend mit Rechtsstreitigkeiten aus dem Versicherungsrecht befasst ist, ist vielmehr der Auffassung, dass Fachwissen eine schnellere und effektivere Bearbeitung der Materie ermöglicht. Auch das Haftungsrisiko dürfte sich bei vorhandenen Spezialkenntnissen verringern.
68(Gebühr: 1.277 €)
691,3 Geschäftsgebühr 2400 VVRVG 1.660,00 €
70Auslagenpauschale außergerichtlich 20,00 €
711,3 Verfahrensgebühr 1.660,00 €
721,2 Terminsgebühr 1.532,40 €
73Auslagenpauschale I. Instanz . 20,00 €
744.892,40 €
75anzurechnende 0,75 Geschäftsgeb. ./. 957,75 €
763.934,65 €
77zzgl. 16 % MwSt . 629,54 €
784.564,19 €
79./. gezahlter . 3.196,82 €
801.367,37 €
81Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
82Hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 2) war die Beklagte nach obigen Ausführungen zur Gewährung von Deckungsschutz für das erstinstanzliche Verfahren nach einem Streitwert von 82.760 € zu verurteilen.
83Hinsichtlich des Antrages zu 3) wegen der Kosten des Stichentscheids ist nach Auffassung der Kammer von dem seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers ermittelten Streitwert von 23.341,51 € auszugehen. Dies ist der Betrag, den die Beklagte nach den Ausführungen des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten im äußersten Fall zu zahlen hätte. Die Kostennote vom 16.02.2006 über 1.057,69 € (Bl. 57 AH) ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist nach § 18 II ARB 2000 zu deren Übernahme verpflichtet.
84Aus Verzugsgrundsätzen schuldet die Beklagte auch die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Anwaltskosten von 510,28 €. Insoweit war sie auf Freistellung zu verurteilen, da nichts dafür vorgetragen ist, dass der Kläger diese Kostennote bezahlt hat.
85Die Widerklage ist begründet. Das Feststellungsinteresse und die Begründetheit der Widerklage gründet sich auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.09.2005, in dem diese angekündigt hatten, die Schädiger auch wegen eines nicht möglichen Abschlusses einer Lebensversicherung mit einer Ablaufleistung von 300.000 € in Anspruch nehmen zu wollen und dafür Deckungsschutz beantragt haben. Dieser Antrag wäre unbegründet gewesen. Auf die obigen Ausführungen zur BUZ wird Bezug genommen.
86Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
87Streitwert:
88Klage: 23.341,51 € + 1.05,69 € = 24.399,20 €
89Widerklage:
901,3 Gebühr bezogen auf einen Streitwert von 300.000 € + MwSt = 3.473,50 €
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