Urteil vom Landgericht Köln - 20 O 167/06

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von dem noch offenen Gebührenanspruch seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.367,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2005 freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger be-dingungsgemäß aus einem Gegenstandswert von 82.760 € Deckungsschutz für das beabsichtigte erstinstanzliche Verfahren gegen die Firma I wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten und des daraus dem Kläger entstandenen Schadens zu erteilen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von dem noch offenen Gebührenanspruch seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.057,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20.03.2006 aus der Rechtsanwaltsgebührennote für einen Stichentscheid vom 16.02.2006 freizustellen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten des Klägers beim Prozessbevollmächtigten für die Durchführung des De-ckungsschutzverfahrens in Höhe von 510,28 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage,

wird festgestellt, dass die Beklagte über die geltend gemachten Ansprüche hinaus auch nicht verpflichtet ist, dem Kläger Deckungsschutz für dessen rechtliche Interessenwahrnehmung sowohl gegenüber einer Firma I als auch anderen Dritten gegenüber im Hinblick auf angebliche Schäden zu erteilen, die dem Kläger daraus erwachsen, dass er nicht mehr in der Lage sei, eine Lebensversicherung abzuschließen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte je zu 1/2.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.


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