Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 339/07

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 03.07.2007 (Az.: 28 O 339/07) wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tenor insgesamt wie folgt lautet:

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Vorstandsvorsitzen-den der Antragsgegnerin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

die zur Feststellung von Daten bestimmbarer Kunden erforderlichen Daten der hinter der mitgeteilten IP-Adressen und mitgeteilten Verbindungszeitpunkten stehenden Kun-den dann zu löschen, wenn die Antragsgegnerin von der Antragstellerin vor Löschung dieser Daten davon in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen diese Kunden der Antragsgegnerin Strafanzeige gestellt wurde wegen Verletzungen von Leistungsschutzrechten der Antragstellerin, die an den festgestellten und der Antragsgegnerin mitgeteilten Verbindungszeitpunkten über von der Antragsgegnerin hergestellte Verbindungen zum Internet begangen wurden, bis sie mit Bezug auf die mitgeteilten IP-Nummern ein staatsanwaltschaftliches Auskunftsverlangen erhält, maximal drei (3) Monate ab In-kenntnissetzung, dies mit Bezug auf den Tonträger „Sabrina Setlur/Lauta“.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Die Berufung wird zugelassen.


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