Urteil vom Landgericht Köln - 82 O 114/06

Tenor

1. Der unter Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 14. Juli 2006 über die Entlastung des Vorstands der Beklagten für das Geschäftsjahr 2005 wird für unwirksam erklärt.

2. Der unter Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 14. Juli 2006 über die Entlastung des Aufsichtsrats der Beklagten für das Geschäftsjahr 2005 wird für unwirksam erklärt.

3. Der unter Tagesordnungspunkt 5 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 14. Juli 2006 über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006 wird für unwirksam erklärt.

4. Der unter Tagesordnungspunkt 10 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 14. Juli 2006 über die Änderung der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) 2006 wird für unwirksam erklärt.

5. Der unter Tagesordnungspunkt 13 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 14. Juli 2006 über den Entzug des Vertrauens gegenüber dem Vorstand der T2 AG wird für unwirksam erklärt.

6. Der unter Tagesordnungspunkt 14 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 14. Juli 2006 über das Verlangen nach § 83 Abs. 1 AktG, den Vorstand zur Vorbereitung eines Verschmelzungsvertrages zwischen der T2 AG und der Ed. Y anzuweisen, wird für unwirksam erklärt.

7. Der unter Tagesordnungspunkt 15 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 14. Juli 2006 über den Antrag zur Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG wird für unwirksam erklärt.

8. Es wird festgestellt, dass der Versammlungsleiter der Hauptversammlung der Beklagten am 14. Juli 2006 verpflichtet gewesen wäre, die unter Tagesordnungspunkt 15 beantragte Sonderprüfung um den folgenden Prüfungsgegenstand zu erweitern und der Hauptversammlung zur Abstimmung zu stellen:

"Prüfungsgegenstand 5: Geschäftsbeziehungen zur X-Gruppe:

Ist es durch die Nichtgeltendmachung von Schadensersatz-/Nachteilsausgleichungsansprüchen gegenüber der T2 SE bzw. Organen betreffend nachfolgender Komplexe zu Schäden gekommen:

a. die Veräußerung von Anteilen, insbesondere W5-Anteilen bzw. Assets an Unternehmen der X-Gruppe inklusive der W5 seit 1998 unter Wert,

b. keine Vornahme verjährungsunterbrechender Maßnahmen betreffend vorstehendem Komplex."

9. Es wird festgestellt, dass die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten am 14. Juli 2006 den folgenden unter TOP 13 bekannt gemachten Antrag beschlossen hat: "Dem Vorstand der Gesellschaft, bestehend aus den Herren Dr. C2, Dipl.-Ing. D, Dr.-Ing. G4, Dipl.-Ing. K, Heinz M, Dipl.-Ing. I4 und L wird das Vertrauen entzogen."

10. Es wird festgestellt, dass die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten am 14. Juli 2006 den folgenden unter TOP 14 bekannt gemachten Antrag beschlossen hat:

"Der Vorstand wird nach § 83 Abs. 1 AktG angewiesen, den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages zwischen der Gesellschaft und der Ed. Y AG, Stuttgart vorzubereiten."

11. Es wird festgestellt, dass die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten am 14. Juli 2006 den folgenden unter TOP 15 bekannt gemachten Sonderprüfungsantrag beschlossen hat:

"Die Hauptversammlung bestellt Herrn Rechtsanwalt Dr. E, Kurfürstendamm 217, 10719 Berlin, zum Sonderprüfer. Er kann geeignete Hilfspersonen zur Prüfung hinzuziehen. Mit dem Sonderprüfer wird ein entsprechender Vertrag abgeschlossen, zu dessen Abschluss der Vorstand, hilfsweise der die Hauptversammlung beurkundende Notar, äußerst hilfsweise der Leiter der Hauptversammlung ermächtigt und verpflichtet werden. Sollte der Sonderprüfer das Mandat nicht übernehmen oder die Tätigkeit nicht abschließen, bestellt die Präsidentin des Kammergerichts Berlin einen anderen Prüfer, der über die erforderliche Sachkunde nachweislich verfügt.

Die Sonderprüfung soll sich auf die nachfolgenden Vorgänge der Geschäftsführung sowie auf die Aufdeckung von aktien- und konzernrechtswidrigen bzw. kapitalmarktwidrigen Eingriffen bzw. Leitungsmaßnahmen zu Lasten der Gesellschaft beziehen. Dabei sind mögliche Ansprüche der Gesellschaft wie zum Beispiel auf Schadensersatz oder Nachteilsausgleich sowie über Reflexschäden hinausgehende Ansprüche der Aktionäre gegen gegenwärtige oder ehemalige Organmitglieder sowie gegen andere Aktionäre und ihre gegenwärtigen oder ehemaligen Organmitglieder zu ermitteln und festzustellen. Die nachfolgend dargestellten Prüfungsgegenstände sind lediglich als eine beispielhafte Aufzählung für mögliche Ansatzpunkte der weiteren Prüfertätigkeiten anzusehen.

Auf der Seite der Gesellschaft sowie auf der Seite der potentiellen Schädiger sind auch die nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Gesellschaften in die Sonderprüfung einzubeziehen. Die Sonderprüfung richtet sich insbesondere gegen die gegenwärtigen oder ehemaligen Organmitglieder der C T2 SE, Spittal an der Drau, Österreich, diese selbst sowie mit dieser i.S.d. §§ 15 ff. AktG derzeit bzw. im Geschäftsjahr 2005 verbundenen Unternehmen (nachfolgend "C T2"). Bei den mit der C T2 verbundenen Unternehmen geht es vor allem um die Ed. Y AG. Bei den mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen bzw. Unternehmensteilen sind vor allem die Unternehmen bzw. Unternehmensteile von der Sonderprüfung betroffen, die im Hoch- und Ingenieurbau tätig sind bzw. waren. Die Bezeichnung "Unternehmensbereich Hoch- und Ingenieurbau" umfasst die eigenen Betriebsabteilungen und die Beteiligungsgesellschaften der Gesellschaft, die schwerpunktmäßig im Hoch- und Ingenieurbau tätig sind.

Prüfungsgegenstand 1:

Übertragung des "Unternehmensbereichs Hoch- und Ingenieurbau" auf die Ed. Y AG

1.1. Wann und auf wessen Veranlassung haben sich Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft bzw. der "C T2" und mit ihnen verbundene Unternehmen erstmals mit der Veräußerung bzw. der Zusammenführung der Hoch- und Ingenieurbau-Aktivitäten bei der Ed. Y AG befasst? Ist es hierbei bzw. im Verlauf der Transaktion zu rechtswidrigen Einflussnahmen seitens des Großaktionärs oder zu nicht ausgeglichenen bzw. nicht ausgleichsfähigen Nachteilszufügungen gekommen?

1.2. Welche Vorarbeiten des Vorstands bzw. der nachgeordneten Abteilungen der Gesellschaft gibt es, die eine Vorteilhaftigkeit der Veräußerung des Hochbaus belegen, wer hat diese beauftragt und welche Änderungen hat es aufgrund von Einflussnahmen des Großaktionärs gegeben? Gibt es objektive bzw. aus Branchensicht nachvollziehbare Gründe, die aus Sicht der Gesellschaft für bzw. gegen eine Veräußerung des "Unternehmensbereichs Hoch- und Ingenieurbau" sprechen? Hat es Alternativrechnungen, Marktsondierungen oder Beratungsaufträge für einen Verkauf außerhalb des Konzerns gegeben, wenn ja, wie viel Mehrerlös wäre bei einer Veräußerung an einen Dritten zu erlösen? Hätte ein Dritter bei einem Erwerb Risiken aufgrund der bei vergleichbaren Transaktionen üblichen Praxis übernommen, die nun bei der Gesellschaft verbleiben, wenn ja, wie hoch ist der hierdurch potentiell entstehende Schaden?

1.3. Wann haben Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft bzw. der C T2 und mit ihnen verbundene Unternehmen erstmals Beschlüsse im Hinblick auf die Zusammenführung der Hoch- und Ingenieurbau-Aktivitäten gefasst? Hat es im Zusammenhang mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren 82 0 36/06 vor dem Landgericht Köln Weisungen oder Wünsche des Großaktionärs bzw. von Organmitgliedern des Großaktionärs bzw. verbundener Unternehmen gegeben, den Vollzug der Veräußerung zu beschleunigen? Welche Email- und Fax-Korrespondenz hat es insoweit konzernintern und mit Beratern gegeben? Welche leitenden Mitarbeiter waren verantwortlich für die Beschleunigung des Vollzugs? Welche Maßnahmen der Überleitung der Hoch- und Ingenieurbau-Aktivitäten auf Y AG waren zu welchem Zeitpunkt vollzogen, d. h. wann waren die übergehenden Mitarbeiter in die Y AG-Organisation vollständig einbezogen und entsprechende Umzüge abgeschlossen? Welcher Projektstand (Stand Vertragsverhandlungen bzw. Durchführung der Übertragung) bestand am 23. Februar 2006, 28. Februar 2006, 10. März 2006 und 9. Mai 2006?

1.4. Bestehen Nachteilsausgleichsansprüche bzw. Schadensersatzansprüche gegen den Großaktionär bzw. Organmitglieder bzw. leitende Mitarbeiter wegen der beschleunigten Vollziehung einer Veräußerung bzw. wegen Kosten einer zukünftigen Rückabwicklung? Hat es Freistellungs- bzw. Kostenübernahmeerklärungen oder Vorteilsgewährungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit eidesstattlichen Versicherungen von Mitarbeitern der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren 82 0 36/06 vor dem Landgericht Köln gegeben?

1.5. Welche Planzahlen gab es 2003, 2004 bzw. 2005 bzw. vor Aufnahme von Gesprächen mit der Ed. Y AG für den Bereich Hoch- und Ingenieurbau? Welcher Unternehmenswert ergäbe sich unter Zugrundelegung üblicher multiples aufgrund der entsprechenden EBITDA und EBT-Planungen? Wurden die Planungen für den Bereich Hoch- und Ingenieurbau von einer Unternehmensberatung überprüft und falls ja mit welchem Ergebnis? Hat es separat oder im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Veräußerung Korrekturen der Unternehmensplanung gegeben und wie hoch wäre der Wert der Hoch- und Ingenieurbauaktivitäten ohne diese Korrekturen? Welche Nachteile und Schäden sind der Gesellschaft insoweit entstanden und wurden diese ausgeglichen bzw. ersetzt?

1.6. Wann fanden erste Gespräche mit der Ed. Y AG seitens der Gesellschaft bzw. von Organmitgliedern statt bzw. wann begannen konkrete Verhandlungen über die "Übertragung des Hoch- und Ingenieurbaus" bzw. über eine Kooperation in diesem Bereich? Wie verliefen sie, welche Personen haben mitgewirkt? Welche Zwischenergebnisse gab es und wann wurden die Vereinbarungen abgeschlossen? Wurde durch Verhandlungen und Maßnahmen zur Übertragung des Hoch- und Ingenieurbaus an die Ed. Y AG gegen das kartellrechtliche Vollzugsverbot verstoßen? Können der Gesellschaft Schäden wegen eines Verstoßes gegen das kartellrechtliche Vollzugsverbot entstehen?

1.7. Wurde der Kaufpreis sachgerecht ermittelt? Hat es Änderungen der Einschätzung der beteiligten Wirtschaftsprüfer gegeben? Hat es entsprechende Wertveränderungen bzw. Preisanpassungen gegeben? Ist es zu Interventionen des Großaktionärs, insbesondere des Aufsichtsratsvorsitzenden gekommen? Wurde eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt? Ist der Kaufpreis unter "arm's length"- Gesichtspunkten angemessen? Welche Nachteile und Schäden sind der Gesellschaft insoweit entstanden und wurden diese ausgeglichen bzw. ersetzt?

1.8. Bestand ein Zusammenhang zwischen dem angekündigten Beherrschungsvertrag und der Veräußerung des "Unternehmensbereichs Hoch- und Ingenieurbau"? Gab es Stellungnahmen bzw. Gutachten, die den Abschluss eines Beherrschungsvertrages empfohlen haben? Welche Kosten sind für die Beratung entstanden und sind diese vom Großaktionär übernommen worden?

1.9. Hat es direkte oder indirekte Gespräche seitens der Gesellschaft bzw. des Großaktionärs bzw. von deren Mitarbeitern oder Beratern mit dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände -Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. im Zusammenhang mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren 82 0 36/06 vor dem Landgericht Köln gegeben und wurde versucht, die Bundeszentrale zu Maßnahmen gegen Aktionäre der Gesellschaft zu veranlassen? Ist es insoweit zu Kosten gekommen? Welche Nachteile und Schäden sind der Gesellschaft insoweit entstanden und wurden diese ausgeglichen bzw. ersetzt?

1.10. Wer hat welche Beratungsgesellschaften damit beauftragt, im Hinblick auf die Übertragung des "Unternehmensbereichs Hoch- und Ingenieurbau" tätig zu werden? Welche Nachteile und Schäden sind der Gesellschaft insoweit entstanden und wurden diese ausgeglichen bzw. ersetzt?

1.11. Wie stellte sich die Zusammenarbeit zwischen der Gesellschaft und der "C T2" sowie der Ed. Y im Einzelnen im Jahre 2005 dar? Gab es Koordination bei Bauprojekten? Wann wurden sensible Daten ausgetauscht? Wurden an den Aufsichtsrat, Vorstand bzw. andere Mitarbeiter der Gesellschaft in dieser Phase wie auch immer geartete Weisungen erteilt oder auf anderen Wegen zumindest versucht, Einfluss auszuüben? Welche Nachteile und Schäden sind der Gesellschaft insoweit entstanden und wurden diese ausgeglichen bzw. ersetzt?

1.12. Die getroffenen Vereinbarungen zur Übertragung des Hochbaus regeln nach Darstellung der Gesellschaft auch die Wahrnehmung zukünftiger Geschäftschancen. In welchem Umfang und bis wann war die Gesellschaft dazu in der Lage, eigenständig über die Wahrnehmung ihrer Geschäftschancen zu entscheiden? Ab wann hat die Gesellschaft keine Aufträge im "Unternehmensbereich Hoch- und Ingenieurbau" mehr angenommen?

1.13. Wie werden die Bauprojekte im "Unternehmensbereich Hoch- und Ingenieurbau" abgewickelt, die vor der Übertragung des "Unternehmensbereichs Hoch- und Ingenieurbau" vereinbart wurden? Falls es interne Verrechnungspreise gibt: Halten sie einem Drittvergleich stand? Welche Nachteile und Schäden sind der Gesellschaft insoweit entstanden und wurden diese ausgeglichen bzw. ersetzt?

1.14. Gab es Mitarbeiter oder Mitglieder von Vorstand bzw. Aufsichtsrat der Gesellschaft, die in den Jahren 2004, 2005 oder 2006 von der Gesellschaft zur "C T2" bzw. der Ed. Y AG gewechselt sind oder die in deren Interesse tätig geworden sind oder Projekte für diese geleitet haben? Welche Nachteile und Schäden sind der Gesellschaft insoweit entstanden und wurden diese ausgeglichen bzw. ersetzt?

1.15. Gab es im Zusammenhang mit der Veräußerung und Übertragung des "Unternehmensbereichs Hoch- und Ingenieurbau" wie auch immer geartete Weisungen oder andere Formen der Einflussnahme aus der Sphäre der C T2?

1.16. Welche konkreten Bemühungen hat die Gesellschaft seit dem 01.01.1990 entfaltet, um die Kapazitäten im "Unternehmensbereich Hoch- und Ingenieurbau" herunterzufahren bzw. zu verkaufen?

Prüfungsgegenstand 2: Vorbereitung des Beherrschungsvertrags mit der "C T2"

2.1. Wann wurde mit den ersten Vorbereitungshandlungen bzw. mit der konkreten Vorbereitung im Zusammenhang mit dem Unternehmensvertrag begonnen? Wann wurde im Vorstand bzw. im Aufsichtsrat die Notwendigkeit eines Beherrschungsvertrages diskutiert und im Zusammenhang mit welchen Projekten geschah dies? Welche internen und externen Stellungnahmen zur Notwendigkeit eines Beherrschungsvertrages wurden wann und von wem in wessen Auftrag erstellt, und aus welchen Gründen wurde entgegen interner und externer Stellungnahmen kein Beherrschungsvertrag in den vergangenen Geschäftsjahren vorbereitet bzw. abgeschlossen?

2.2. Welchen Stand hatten die Vertragsverhandlungen sowie die Unternehmensbewertung bei Ankündigung, den Beherrschungsvertrag doch nicht abzuschließen? Welche Rechtsgutachten und Stellungnahmen liegen der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Notwendigkeit eines Unternehmensvertrages für die rechtmäßige Veräußerung des Bereiches Hoch- und Ingenieurbau vor? Hat es nach Übersendung von Entwurfsfassungen bzw. mündlicher Erläuterung von Ergebnissen noch materielle Änderungen gegeben und wurden diese von der Gesellschaft bzw. dem Großaktionär veranlasst? Welche Nachteile und Schäden sind der Gesellschaft insoweit entstanden und wurden diese ausgeglichen bzw. ersetzt?

2.3. Aus welchen Gründen wurde die Vorbereitung zum Abschluss des Unternehmensvertrages abgebrochen? Welche Nachteile und Schäden sind der Gesellschaft insoweit entstanden und wurden diese ausgeglichen bzw. ersetzt?

2.4. Bestand oder besteht ein wie auch immer gearteter Zusammenhang zwischen dem Beherrschungsvertrag und der Übertragung des "Unternehmensbereichs Hoch- und Ingenieurbau"? Hat es Überlegungen gegeben, den Beherrschungsvertrag lediglich im Hinblick auf die Abwehr von einstweiligen Verfügungen anzukündigen, ihn aber in Wahrheit nie abzuschließen? Welche Nachteile und Schäden sind der Gesellschaft insoweit entstanden und wurden diese ausgeglichen bzw. ersetzt?

2.5. Wurden Alternativen zum Beherrschungsvertrag wie zum Beispiel eine Verschmelzung oder andere Vertragstypen erörtert? Falls ja: Welche Überlegungen führten dann zum Vorschlag eines Beherrschungsvertrags?

2.6. Von welchem inneren Wert der Gesellschaft kann vor bzw. nach der Übertragung des "Unternehmensbereichs Hoch- und Ingenieurbau" ausgegangen werden?

2.7. Wer trägt die Kosten, die bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Beherrschungsvertrages angefallen sind?

2.8. Bestand ein Zusammenhang zwischen der Ankündigung eines Beherrschungsvertrags und der Begründung einer Vorstandsdoppeltätigkeit von Dr. C2?

Prüfungsgegenstand 3: Informationspflichten gegenüber den Aktionären und den Kapitalmärkten/Marktmanipulation/Aktienkäufe

Haben Vorstand und Aufsichtsrat die Aktionäre zeitnah, sachlich zutreffend und im erforderlichen Umfang über die Lage der Gesellschaft und ihrer Beteiligungen sowie im Hinblick auf die folgenden Umstände informiert? Hat es insoweit Verstöße gegen geltendes Kapitalmarktrecht, gegen Insiderrecht oder gegen Kartellrecht gegeben? Das gilt besonders im Hinblick auf die folgenden Ereignisse:

3.1. Vorbereitung, Beginn, Verlauf und Abschluss der Verhandlungen über die Veräußerung des "Unternehmensbereichs Hoch- und Ingenieurbau".

3.2. Durchführung der Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung "Unternehmensbereich Hoch- und Ingenieurbau" geschlossen wurden.

3.3. Vorbereitung, Beginn, Verlauf, und Ende der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Unternehmensvertrages.

3.4. Welche Nachteile und Schäden sind der Gesellschaft insoweit entstanden und wurden diese ausgeglichen bzw. ersetzt?

3.5. Hat es Anfragen von Aktionären betreffend eines Erwerbes von Paketen gegeben und wurden diese dem Großaktionär bekannt gemacht? Hat es durch die Gesellschaft oder ihre Organe eine Vermittlung von Aktienkäufen durch den Großaktionär oder von diesem informierten Dritten gegeben?

Prüfungsgegenstand 4: Teilnehmerhaftung

4.1 Haften die gegenwärtigen oder ehemaligen Angehörigen der Organe wie Vorstand, Aufsichtsrat oder Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaften über ihre Haftung als Organ hinaus auch im Hinblick auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit strafrechtlichen Normen und nach den Grundsätzen der Täterschaft oder Teilnahme im Hinblick auf die vorstehenden Prüfungsgegenstände?

4.2 Haften die eingeschalteten Beratungsgesellschaften auch im Hinblick auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit strafrechtlichen Normen und den Grundsätzen der Täterschaft oder Teilnahme?

4.3 Welche Personen, die nach ihren arbeitsrechtlichen Pflichten unmittelbar oder mittelbar mit dem Verkauf des "Unternehmensbereichs Hoch- und Ingenieurbau" befasst waren, haben überdurchschnittliche Gehaltserhöhungen erhalten? Gibt es Mitarbeiter der Gesellschaft, die zugleich eine Vergütung von der "C T2" SE bzw. der Ed. Y AG erhalten? Welche konkreten Leistungen haben diese Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Verkauf des "Unternehmensbereichs Hoch- und Ingenieurbau" erbracht?

4.4 Welche Personen, die nach ihren arbeitsrechtlichen Pflichten unmittelbar oder mittelbar mit den Arbeiten zur Vorbereitung des Beherrschungsvertrages befasst waren, haben überdurchschnittliche Gehaltserhöhungen erhalten? Gibt es Mitarbeiter der Gesellschaft, die zugleich eine Vergütung von der "C T2" SE bzw. der Ed. Y AG erhalten? Welche konkreten Leistungen haben diese Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Verkauf des "Unternehmensbereichs Hoch- und Ingenieurbau" erbracht?

Es wird festgestellt, dass die Nebeninterventionen zulässig sind.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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