Urteil vom Landgericht Köln - 20 O 68/07
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.050 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2007 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin verlangt in ihrer Eigenschaft als Feuerversicherer von der Beklagten als Privathaftpflichtversicherer einen Ausgleich für wegen eines in der Mietwohnung des Versicherungsnehmers der Beklagten ausgebrochenen Brandes an ihren Versicherungsnehmer, den Vermieter und Wohnungseigentümer, erbrachte Leistungen.
3Am 02.08.2006 erhitzte der Versicherungsnehmer der Beklagten in der von ihm angemieteten, im Haus N-Weg in Köln-Braunsfeld gelegenen, Dachgeschosswohnung Pflanzenfett in einem geschlossenen Kochtopf auf dem Herd. Nachdem er bemerkt hatte, dass unter dem Topfdeckel Rauch hervortrat, nahm er den Deckel ab und schaltete die Dunstabzugshaube ein. Sodann legte er den Deckel wieder auf den Topf, wobei er Flammen wahrnahm. Seine daraufhin begonnenen Versuche, das Feuer mit einem Tuch zu löschen, waren nicht erfolgreich, sodass sich das Feuer von der Küche bis in den Flur ausbreitete. Erst die herbeigerufene Feuerwehr konnte den Brand löschen.
4Die Klägerin leistete an ihren Versicherungsnehmer Schadensersatz.
5Die Klägerin meint, gegen die Beklagte Anspruch auf anteiligen Ausgleich nach den Grundsätzen der Doppelversicherung zu haben, zumal sie sich an einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers im Hinblick auf das Regressverzichtsabkommen bei übergreifenden Schadensereignissen gehindert sieht. Ihren Schaden hat sie zunächst mit 36.466,-- € beziffert und mit ihrer Klage dessen Hälfte sowie hälftige Gutachterkosten, die sie zur Schadensermittlung aufgewandt habe und die sich auf 1.452,90 € beliefen, verlangt.
6Die Klägerin hat zunächst beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.705,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2007 zu zahlen.
8In der Folgezeit hat sie die Klage im Hinblick auf eine teilweise Neuberechnung des Schadens und die irrtümliche Einbeziehung der vollen Sachverständigenkosten in den Klageantrag teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.858,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2007 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzueisen.
12Sie meint, ein Ausgleichanspruch könne schon deshalb nicht bestehen, weil die Klägerin mit der zwischen den Parteien unstreitigen Anerkennung des Regressverzichtsabkommens (Bl. 47 Anlagenband) eben auf die Geltendmachung von Regressansprüchen verzichtet habe. Selbst wenn aber ein Rückgriff dem Grunde nach in Betracht komme, scheide er im konkreten Fall aus, weil ihrem Versicherungsnehmer ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden könne und sie daher von vornherein nicht eintrittspflichtig sei. Es sei nämlich davon auszugehen, dass sich durch das Erhitzen des Fetts Kondenswasser am Topfdeckel gebildet habe, welches in das Fett getropft sei, wodurch eine Verpuffung herbeigeführt worden sei, die die Initialzündung verursacht habe.
13Zudem müsse berücksichtigt werden, dass im Falle eines Anspruchsübergangs nach § 67 VVG dem Versicherungsnehmer das Quotenvorrecht zugute komme; bei einer Inanspruchnahme des Privathaftpflichtversicherers nach den Grundsätzen des anteiligen Ausgleichs in der Doppelversicherung dürfte sich der Versicherer aber nicht schlechter stehen als der Versicherungsnehmer.
14Aufgrund der mündlichen Verhandlung haben die Parteien ihren von beiden Versicherungen umfassten, deckungsgleichen, Zeitwertschaden mit 26.100,-- € unstreitig gestellt.
15Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die Klage hat überwiegend Erfolg.
19Der Klägerin steht als Feuerversicherer ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 S. 1 VVG in Höhe von 13.050,-- € gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer zu.
20Dieser Anspruch besteht, weil die Klägerin den Mieter ihres Versicherungsnehmers nicht in Anspruch nehmen kann.
21Dahinstehen kann vorliegend, inwieweit in der Feuerversicherung nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung stets von einem Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen ein Mieter einen Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, auszugehen ist, wenngleich in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung ein solcher Verzicht stets bejaht wird (vgl. BGH VersR 2006, 1536 ff.; OLG Köln, Urteil vom 03.07.2007, Az.: 9 U 51/06). Jedenfalls ist die Klägerin unstreitig den "Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadensereignissen" (Bl. 47 Anlagenband) beigetreten und hat hierdurch ausdrücklich auf die Geltendmachung etwaiger Rückgriffsansprüche gegen den Mieter verzichtet.
22Scheidet demnach ein Rückgriff gegen den Mieter von vornherein aus, so besteht eine der Doppelversicherung gleichgelagerte Interessenlage, die zur entsprechenden Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 1 VVG führen muss (OLG Köln, a.a.O.).
23Es besteht nämlich eine Regelungslücke, weil eine echte Doppelversicherung nicht besteht, denn der Regressverzicht führt nicht zu einer Mitversicherung des Sachersatzinteresses des Mieters in der Feuerversicherung. Die gleichgelagerte Interessenlage, die die analoge Gesetzesanwendung rechtfertigt, besteht indessen gleichwohl, weil der Mieter aufgrund des bestehenden Regressverzichts so behandelt wird, als sei er insoweit versichert (OLG Köln, a.a.O.).
24Soweit die Beklagte sich, um einen Rückgriffsanspruch abzuwenden, gerade auf das Regressverzichtsabkommen beruft, verkennt sie, dass der Regressverzicht nur dem jeweiligen Mieter zugute kommt, nicht aber dessen Haftpflichtversicherer (BGH, a.a.O.). Dies ergibt sich im übrigen auch unmittelbar aus dem Wortlaut des Abkommens, das ausdrücklich auf § 67 VVG Bezug nimmt.
25Die Voraussetzungen eines Regressverzichts nach den vorgenannten Grundsätzen sind vorliegend gegeben.
26Insbesondere hat der Mieter den Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführt.
27Dass der Mieter den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt habe mit der Folge einer Nichtanwendbarkeit des Verzichtsabkommens, behauptet die Beklagte nicht einmal selbst. Anhaltspunkte insoweit lassen sich den Akten auch nicht entnehmen.
28Die Annahme der Beklagten, dem Mieter falle im Gegenteil überhaupt kein Verschulden zur Last, ist demgegenüber unzutreffend.
29Soweit die Beklagte insbesondere behauptet und durch Sachverständigengutachten zu Beweis gestellt hat, dass der Brand durch in das heiße Fett tropfende Kondenswasser verursacht worden sei, war ihrem Beweisantritt nicht nachzugehen. Zum einen sind Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erkennbar. Zum anderen ist das Vorbringen der Beklagten aber auch nicht geeignet, eine Fahrlässigkeit des Mieters auszuschließen.
30Die Kammer bewertet nämlich bereits ein Verhalten, bei dem nach dem Bemerken einer Rauchentwicklung eine über dem Herd befindliche Dunstabzugshaube erst eingeschaltet wird und hierdurch ein Brandherd, auf den die Rauchentwicklung schließlich hindeutete, entsprechend dem Einsatz eines Blasebalgs noch angefacht wird, als Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt, sodass es auf die Frage, wodurch die Initialzündung verursacht wurde, nicht entscheidend ankommt. Ein solches Verhalten des Mieters hat die Beklagte mit der Klageerwiderung selbst eingeräumt.
31Nach § 59 Abs. 2 S. 1 VVG hat der Ausgleich entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht zu erfolgen, soweit die jeweiligen Schadenspositionen deckungsgleich sind. Abzustellen für die Berechnung der Schadenshöhe ist auf den jeweiligen Zeitwert (BGH, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.).
32Den Zeitwert der deckungsgleichen Schadenspositionen haben die Parteien mit 26.100,-- € unstreitig gestellt. Weil im Innenverhältnis die Parteien zu gleichen Teilen zur Leistung verpflichtet sind, kann die Klägerin die Hälfte des unstreitigen Schadens, mithin 13.050,-- €, erstattet verlangen.
33Die Beklagte kann sich gegenüber dieser anteiligen Zahlungsverpflichtung schließlich nicht, wie sie meint, auf das Bestehen eines Quotenvorrechts berufen. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 67 VVG. Die Beklagte verkennt, dass sich vorliegend der Ausgleichsanspruch gerade nicht aus der vorgenannten Gesetzesbestimmung, sondern aus § 59 VVG ergibt. Diese Norm verdrängt indessen als Spezialgesetz alle anderen Regelungen (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
34Ist demnach die Klage wegen der Hälfte des geltend gemachten deckungsgleichen Zeitwertschadens begründet, so besteht ein Anspruch der Klägerin auf Ausgleich anteiliger Sachverständigenkosten hingegen nicht.
35Die Ausgleichsverpflichtung des § 59 Abs. 2 S. 1 VVG knüpft nämlich an die Beträge an, zu deren Zahlung der ausgleichsberechtigte Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber verpflichtet war. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Gutachterkosten handelt es sich indessen nicht um einen Betrag, den sie ihrem Versicherungsnehmer zu erstatten hatte, sondern um von ihr zur Ermittlung der Höhe ihrer eigenen Verpflichtung im eigenen Interesse aufgewendete Kosten.
36Der Zinsanspruch ist nach §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt. Aufgrund ihrer endgültigen und ernsthaften Leistungsverweigerung befand sich die Beklagte am 23.01.2007 in Verzug.
37Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.
38Streitwert:
39Bis 19.000 €
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