Urteil vom Landgericht Köln - 26 O 91/06

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegenüber den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, zu unterlassen, als Erdgaslieferant im Zusammenhang mit Erdgaslieferverträgen mit Verbrauchern in den Allgemeinen Geshcäftsbedingungen folgende Klau-seln zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsver-hältnisses auf diese Klauseln zu berufen:

1.)

In dem Vertrag fairRegio erdgas anlage 47, Ziffer 1.3 und in dem Sondervertrag V (Vollversorgung Erdgas) Anlage 41, Ziffer 2 bezüglich folgenden Wortlauts für den Arbeitspreis

a)in dem Vertrag „fairRegio erdgas“ Anlage 47, Ziffer 1.1:

für die ersten 4.972 kWh/Jahr

AP = 3.21.+ 0,092 x (HEL – 25,39) + 0.2024 in ct/kWh

Von 4.973 bis 99.447 kWh pro Jahr

AP = 2,88 + 0,092 x (HEL – 25,39) + 0.2024 in ct/kWh

alle weiteren kWh/pro Jahr

AP = 2,83 + 0,092 x (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh

sowie

b)in dem Sondervertrag V (Vollversorgung Erdgas) Anlage 41, Ziffer 2:

AP 2,43 + (0,092) (HEL – 19,92) + 0,2024 in ct/kWh.

nicht durch später aus den vorstehenden Bestimmungen sich ergebende

Preisermäßigungen ausgeglichen wird.“

II. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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