Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 129/07

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

1. das Restaurant in B2, C-straße 41, #### B2 unter der Bezeichnung „Nudeloper“ zu betreiben,

2. die Internetdomain „O.com“ im geschäftlichen Verkehr zur Darstellung und Bewerbung im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindlicher gastronomischer Einrichtungen, insbesondere Restaurants mit der Bezeichnung „Nudeloper“ zu nutzen oder zur Verfügung zu stellen,

3. die Internetdomain „O.net“ im geschäftlichen Verkehr zur Bewerbung des Restaurants in B2, C-straße 41, #### B2 mit der Bezeichnung „O“ zu nutzen oder nutzen zu lassen.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vorstehend zu Ziff. I. 1 bezeichneten Benutzungshandlungen seit dem 19.4.2005 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach Ziff. I. 1 erzielt wurden, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und Bundesländern

IV. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1597,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2006 zu zahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 20.000,-- € vorläufig vollstreckbar.


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