Urteil vom Landgericht Köln - 15 O 118/06

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 3.551,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2006 hat, welcher zur Insolvenztabelle aufzunehmen ist.

Es wird festgestellt, dass der Kläger in Bezug auf den mit der Privatbank T GmbH & Co. KG unter dem 14.10./06.11.2002 geschlossenen Darlehensvertrag, Zug-um-Zug gegen Übertragung der auf ihn entfallenden 27 Anteile an der Beklagten zu 1) - Mitgliedsnr. 000 -, freigestellt wird und der Beklagte zu 2) diesbezüglich keine weiteren Ansprüche gegen ihn hat.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) sich mit der Rücknahme der Anteile des Klägers an der Beklagten zu 1) im Annahmeverzug befindet.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 36 % und der Beklagte zu 2) zu 64 %. Der Beklagte zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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