Urteil vom Landgericht Köln - 15 O 632/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
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T A T B E S T A N D:
2Die Kläger verlangen von der Beklagten, ihrer früheren Hausbank, Freistellung von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu den L GbR und L2 Gbr. Nach Rückfragen bei ihrem Steuerberater, dem als Zeugen benannten Herrn T, und Beratungen durch Herrn L3, einen Mitarbeiter der Beklagten in deren Kölner Niederlassung, zeichneten die Klägerin am 27.11.96 Beteiligungen an der L GbR in Höhe von DM 140.000,00 bzw. DM 110.000,00 und am 20.8.97 Beteiligungen an der L2 GbR in Höhe von je DM 50.000,00. In den Vollmachten zu den jeweiligen Beitrittserklärungen erklärten die Kläger, dass ihnen die in den Geschäftsbesorgungsverträgen zu erteilenden Vollmachten bekannt seien, insbesondere die Vollmacht des Geschäftsbesorgers, für die Gesellschafter auch deren persönlichen Haftung, quotal entsprechend ihrer Beteiligungsquote, zu erklären und sie insoweit der sofortigen Vollstreckung in ihre gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Die Beteilungen zielten im wesentlichen auf die Erreichungen von Steuervorteilen ab. Die erwähnten Fonds wurden durch das Land C steuerlich gefördert. In den Prospekten über diese Fonds, die hier unstreitig Gegentand de Beratungen waren, wurde u.a. darauf hingewiesen, das die Förderungsmittel für die Bauvorhaben am 4.9.96 bzw. 28.10.96 bewilligt seien und die Förderung durch Aufwendungsdarlehen durch öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt zunächst für 15 Jahre zugesagt werden. Unter der nachfolgenden Überschrift "Risiken" heißt es u.a., dass für die weitere Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Objekts eine Anschlussförderung nötig sei, ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendungen nach den Richtlinien über die Anschlussförderung von Sozialwohnungen der Wohnungsbauprogramme nicht bestehe. Wegen der Inhalte der Prospekte im einzelnen wird auf die Anlagen B 7 und B 8 verwiesen.
3Im Februar 2003 beschloss der Senat von C die Einstellung der Anschlussförderung. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte am 11.5.2006, dass diese Entscheidung rechtens sei, ein Anspruch auf diese Förderung nicht bestehe. Die Kläger fürchten nunmehr, die Fonds erwiesen sich als Sanierungsfälle, nach Ablauf der ersten 15 Jahren drohte die Fälligstellung der Darlehen seitens der Kreditgeber und die persönliche Inanspruchnahme der Anleger, und zwar in einem Umfang, der den jeweiligen Kapitaleinsatz deutlich übersteige.
4Die Kläger meinen, die Beklagte sei verpflichtet, sie von allen Verbindlichkeiten aus den Beteiligungen freizustellen. Die Beklagte habe ihre Beratungspflichten verletzt. Die Kläger behaupten, Herr L3 habe stets von äußerst risikolosen Kapitalanlagen gesprochen und nicht auf die tatsächlichen Risiken hingewiesen, die sich für die Anleger als Gesellschafter einer GbR und daraus ergeben könnten, dass kein Anspruch auf die Anschlussförderung bestehe. Die Kläger behaupten, bei zutreffender Aufklärung, insbesondre über das Nichtbestehen auf den Anspruch auf die Anschlussförderung, hätten sie die Beteiligungen niemals gezeichnet.
5Die Kläger beantragen,
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie meint, das konkrete Feststellungsbegehren sei schon unzulässig. Aufklärungspflichten seien nicht verletzt worden. Für die Kläger als Gesellschafter einer eigenen GbR habe gar kein Aufklärungsbedarf über die Risiken dieser Beteiligungsform bestanden. Die Beklagte behauptet, im übrigen seien die Kläger durch den Mitarbeiter L3 an Hand der Prospekte, die ihrerseits zutreffend die Risiken beschrieben, umfassend über die Risiken aufgeklärt worden. Ferner behauptet die Beklagte, die Kläger hätten wegen der erheblichen Steuervorteile in jedem Fall die Beteiligungen gezeichnet. Die Beklagte meint auch, in den Anträge der Kläger müssten die Steuervorteile und Ausschüttungen Berücksichtigung finden, die Kläger müssten einen Gesamtvermögensvergleich konkret darlegen. Schließlich seien etwaigen Forderungen verjährt.
9E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
10Die Klage ist nicht begründet.
11Die Kammer lässt dahingestellt, ob die Klageanträge in zulässiger Weise verfasst sind und die Klage möglicherweise schon deshalb unbegründet ist, weil die Kläger bei der Verfolgung der vermeintlichen Ansprüche die aus den Beteiligungen erlangten Vorteile nicht berücksichtigt wissen wollen, sich vielmehr über die Steuervorteile bewusst beharrlich ausschweigen. Die Klage ist jedenfalls unbegründet, und zwar in jedem Fall deshalb, weil der Vorwurf der Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien schon nach dem Parteivorbringen unzutreffend ist.
12Hinsichtlich der Risiken, denen sich die Kläger mit ihrer Beteiligung an den Fonds als Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgesetzt haben, hat von vornherein kein Aufklärungsbedarf bestanden. Den Klägern waren die Haftungsverhältnisse bekannt. Sie waren zu Zeitpunkt der Zeichnungen selbst Gesellschafter einer GbR, nämlich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts #########. Ferner ließen die Prospekte, die hier unstreitig Gegenstand der Beratungen waren, keinerlei Zweifel an den Haftungsrisiken. Mit aller Deutlichkeit weisen die Prospekte auf der S. 5 bzw. 6 unmissverständlich darauf in, dass neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter persönlich entsprechend ihrer Beteiligungsquote für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt haften ! Deutlicher konnten die Hinweise nicht ausfallen. Schon angesichts dessen hat es für die geschäftlich erfahrenen Kläger keiner weiteren Aufklärung durch Herrn L3 bedurft. Erst recht gilt dies im Hinblick auf den Inhalt der Vollmachten, die die Kläger ihrem Geschäftsbesorger zwecks Ausführung der Beteiligungen erteilten. Wie schon ausgeführt, bezogen sich die nach Inhalt und Form eindeutig formulierten und von den Kläger unterzeichneten Beitrittsvollmachten u.a. auch darauf, die persönliche Haftung der Gesellschafter zu erklären. Jedenfalls bei einer zusammenfassenden Wertung der aufgeführten Gesichtspunkte ist die Ansicht der Kläger, sie hätten insoweit (zusätzlich) durch die Beklagte aufgeklärt werden müssen, nicht einmal nachvollziehbar.
13Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet gewesen, die Kläger darüber aufzuklären, dass ein Anspruch auf die Anschlussförderung nicht bestand. Auch dies folgt bereits aus den Prospekten, die die Kammer inhaltlich für zutreffend und ausreichend erachtet. Allein der eindeutige Hinweis darauf, das die Förderung "zunächst für 15 Jahre verbindlich zugesagt sei", zeigt bei verständiger Würdigung für geschäftlich nicht unerfahrene Anleger auf, dass von einer Verbindlichkeit eine weiteren Anschlussförderung gerade nicht ausgegangen werden konnte bzw. durfte. Andernfalls hätte es keinen Sinn ergeben, den unübersehbaren Hinweis auf die Verbindlichkeit (nur) der Erstförderung in die Prospekte aufzunehmen. Zwar führen die Prospekte dann weiter aus, dass die Wirtschaftlichkeit der Baumassnahmen eine Anschlussförderung erfordere, sodass die Anleger auf diese Förderung aus damaliger Sicht hoffen durften. Gleichwohl warnt der Prospekt eindeutig
14mit dem Hinweis, dass ein Anspruch insoweit nicht bestehe. Damit bringen die Prospekte im übrigen nur das zum Ausdruck, das für jeden verständigen Nutzer öffentlicher Subventionen und steuerlicher Förderungen selbstverständlich ist: Einen Anspruch auf ständige Weiterführung solcher Maßnahmen gibt es nicht und kann es angesichts der Beschränkung öffentlicher Mittel und des Zustandes vieler öffentlicher Haushalte auch gar nicht geben. Dieses Allgemeinwissen in Verbindung mit dem Inhalt der Prospekte hat nach Ansicht der Kammer ausdrückliche Hinweise der Beklagten auf das Nichtbestehen eines Anspruchs auf die Anschlussförderung nicht erfordert, zumal die Kläger steuerlich beraten waren.
15Letztlich kann die Frage de Verletzung eine diesbezüglichen Aufklärungspflicht aber auch dahinstehen. Die Kläger haben die Kausalität einer solchen Pflichtverletzung nicht nachvollziehbar dargelegt und bzw. unter geeigneten Beweis gestellt. Vorliegend kommt der Grundsatz, es sei in Fällen der vorliegenden Art von einem bestimmten beratungsgemäßen Verhalten des Anlegers auszugehen, nicht zur Anwendung. Die Vermutungsregel gilt entgegen der Ansicht der Kläger gerade nicht generell. Im Streitfall kam verständigerweise keineswegs nur eine Alternative, nämlich die Nichtzeichnung der Beteiligungen, in Betracht. Vielmehr ist wegen der besonderen Umstände des Streitfalles, auf die es stets ankommt, gerade von dem Gegenteil auszugehen. Die Kläger waren gesondert steuerlich beraten. Als gut verdienende Geschäftsleute war ihnen vor allem und in erster Linie, wenn nicht gar ausschließlich, an der Erzielung hoher Steuervorteile gelegen. Wegen der Verbindlichkeit der Zusage betr. die Erstförderung konnten die Kläger sicher davon ausgehen, dass ihnen erhebliche Steuervorteile für einen langen Zeitraum, bis zum Jahre 2011, zufließen würden. Dies ist offensichtlich bislang auch tatsächlich der Fall, wie das konkrete Klagebegehren und das Verschweigen der steuerlichen Vorteile zeigen. Unter solche Umständen ist die Annahme, die Kläger hätten ihre Entscheidung zur Zeichnung der Beteiligungen an den konkreten Fonds von der Verbindlichkeit auch der Anschlussförderung abhängig gemacht, geradezu lebensfremd. Einer diesbezüglichen Beweisaufnahme bedarf es nicht. Es ist schon fraglich, ob der Beweisantritt auf S. 4 der Replik entsprechend zu verstehen ist. Jedenfalls zeigt der Klagevortrag nicht auf, auf Grund welcher Tatsachen, welcher Informationen, der Steuerberater wissen sollte, dass die Kläger eventuell von der geplanten und steuerlich geprüften Anlage Abstand genommen hätten, wären sie über den Prospekt hinaus darüber aufgeklärt worden, dass ein Anspruch auf die Anschlussförderung nicht bestehe.
16Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO. Auf § 108 ZPO wird hingewiesen.
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