Beschluss vom Landgericht Köln - 111 Qs 355/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln vom 17.11.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 9.11.2006 (Aktenzeichen 532 Ds 192/06) wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.
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GRÜNDE:
2Mit Anklageschrift vom 18.4.2006 hat die Staatsanwaltschaft Köln dem Angeschuldigten vorgeworfen, am 4.2.2006 in Köln einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt sowie eine andere Person körperlich misshandelt zu haben. Er soll anlässlich einer Auseinandersetzung mit der Zeugin T diese mit der flachen Hand geschlagen haben, so dass diese in eine Hecke fiel. Ferner soll er den Hund der Zeugin mit einem Hammer auf die Schulter geschlagen haben.
3Der Angeschuldigte hat die Körperverletzung bestritten; er habe die Zeugin lediglich geschubst. Die Hunde der Zeugin habe er lediglich getreten, weil sie seinen Hund angegriffen und auch ihn selbst an der Hand verletzt hätten.
4Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht Köln die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
5Die dagegen gerichtete, gemäß § 210 Absatz 2 StPO statthafte, sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
6Zu Recht hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten ist nicht gegeben: Auch aus Sicht der Kammer reichen die vorhandenen Beweismittel nicht aus, um die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeschuldigten höher erscheinen zu lassen als diejenige einer Freisprechung. Insofern kann der Anklagevorwurf bisher nur auf die Angaben der Zeugin T gegenüber der Polizei gestützt werden. Gegen deren uneingeschränkte Glaubhaftigkeit spricht jedoch bereits, dass die Zeugin sich an den genauen Inhalt der angeblichen Beschimpfungen durch den Angeschuldigten bereits kurz nach der Tat nicht mehr erinnern konnte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin der wiederholten Aufforderung zu einer polizeilichen Vernehmung bislang nicht Folge geleistet hat. Die in dem polizeilichen Vermerk wiedergegebenen Angaben der Zeugin haben zudem nicht denselben Beweiswert wie eine protokollierte Aussage, weil die Zeugin nicht auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen worden ist; jedenfalls ist ein solcher Hinweis dem polizeilichen Vermerk nicht zu entnehmen.
7Ob im Falle einer gerichtlichen Bitte um Nachermittlung die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, dieser Bitte Folge zu leisten, ist umstritten, kann indes für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahin stehen. Denn nach der überwiegenden Auffassung im strafprozessualen Schrifttum, der sich auch die Kammer anschließt, ist das Gericht nicht verpflichtet, Beweiserhebungen mit dem Ziel anzuordnen, einen nach Aktenlage noch nicht gegebenen hinreichenden Tatverdacht erst zu begründen (Tolksdorf, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 203 Rn. 3 mit Nachweisen). Sieht das Gericht von solchen Anordnungen ab, so hat es die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen (Tolksdorf a.a.O.). Die hierzu von Meyer-Goßner (StPO, 49. Aufl. 2006, § 202 Rn. 1) vertretene Gegenauffassung überzeugt nicht; sie liefe darauf hinaus, dass entweder dem Gesetzeswortlaut zuwider eine Verpflichtung des Gerichts zur Anordnung von Nachermittlungen anzunehmen wäre oder das Gericht zur Eröffnung des Hauptverfahrens verpflichtet wäre, obwohl aus seiner Sicht kein hinreichender Tatverdacht besteht.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.
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