Beschluss vom Landgericht Köln - 111 Qs 355/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln vom 17.11.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 9.11.2006 (Aktenzeichen 532 Ds 192/06) wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.


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