Urteil vom Landgericht Köln - 11 S 87/07
Tenor
Die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.11.2006 - 264 C 133/06 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 % .
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen , §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO –
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
3Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht eine über die in seiner Entscheidung angenommene Haftungsquote der Beklagten von 40 % hinausgehende Haftung verneint.
4Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ist zunächst ein erheblicher Verstoß des Klägers gegen die an ihn gestellten – erhöhten – Sorgfaltspflichten festzustellen.
5Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob – wie das Amtsgericht angenommen hat - § 10 StVO bei der hier gegebenen Unfallörtlichkeit unmittelbare Anwendung findet mit der Folge, dass sich der Kläger so zu verhalten hatte, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen war. Denn jedenfalls findet angesichts der baulichen Gegebenheiten, die den vom Fahrer des versicherten Fahrzeuges befahrenen Bereich durchaus als Hauptweg erscheinen lassen, zumindest der Rechtsgedanke des § 10 StVO Anwendung. Auf den vorgelegten Fotos ist klar eine gepflasterte Straße mit links und rechts befindlichen Häuserreihen erkennbar ist, wobei sich vor den Häuserreihen zur Straße hin deutlich durch andersfarbige Pflasterung unzweideutig abgegrenzte Parkplätze/Parkbuchten befinden. Dementsprechend trafen den Kläger zumindest erhöhte Sorgfaltsfaltspflichten beim Herausfahren aus der Parkbucht, gegen die er verstieß, indem er sich beim Herausfahren aus der Parkbucht nicht nach rechts orientierte, wie das Unfallereignis selbst eindeutig belegt.
6Allerdings verstieß auch der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges gegen seine Sorgfaltspflichten, indem er – was nach Maßgabe der vorgelegten Fotos von der Kollisionsstellung beider Fahrzeuge feststeht – eindeutig über die gedachte Mittellinie des Haupweges hinaus dessen linke Seite benutzte und somit gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 StVO verstieß. Dieses Rechtsfahrgebot schützte nach Auffassung der Kammer angesichts der schlechten Wahrnehmungmöglichkeiten durch weitere abgestellte Fahrzeuge durchaus auch den Kläger, der deshalb in der konkreten Situation nicht mit Verkehr auf der linken Hauptwegseite rechnen musste.
7Ein etwaiges, vom Kläger behauptetes Überschreiten der höchstzugelassenen Geschwindigkeit durch den Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges fällt demgegenüber nicht maßgeblich ins Gewicht. Denn eine solche kann jedenfalls nicht gravierend gewesen sein, da dieses Fahrzeug dann nicht – wie vom Kläger beschrieben – noch dicht beim klägerischen Fahrzeug zum Stillstand gekommen wäre. Jedenfalls führte ein etwaiger Verstoß zu keiner weiteren nennenswerten Erhöhung der Haftungsquote der Beklagten.
8Insgesamt überwiegt nach alledem das Verschulden des Klägers, der mit fehlender Aufmerksamkeit beim Verlassen des Parkplatzes die Hauptursache für den Unfall gesetzt hat.
9Zu recht hat das Amtsgericht vom Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeuges einen Restwert in Höhe von 1.000 € entsprechend dem Angebot der Beklagten vom 29.8.2005 in Abzug gebracht.
10Der Bundesgerichtshof hat von der grundsätzlichen Verpflichtung des Geschädigten, ein solches Restwertangebot der Versicherung zur Schadensminderung anzunehmen, nur dann eine Ausnahme zugelassen, wenn der Geschädigte das total geschädigte Fahrzeug weiternutzt, da ansonsten der Versicherer des Geschädigten mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeuges erzwingen könnte (BGH NJW 2007, 1674). Vorliegend hat der Kläger das Fahrzeug indessen nicht weiter genutzt, sondern es am 10.12.2005 zu einem unter dem Angebot liegenden Preis verkauft.
11Dem Kläger kann aber entgegen seiner Auffassung auch keine weitergehende als die von der Beklagten ohnehin schon eingeräumte Überlegungsfrist von mehr als 2 Wochen zugebilligt werden. Spätestens mit dem Gutachten des Sachverständigen Naumann vom 4.8.2005 stand die Höhe des Schadens am Fahrzeug insgesamt fest Bis zu der von der Beklagten gesetzten Frist am 15.9.2005 stand dem Kläger zur Beachtung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB sodann ausreichende Zeit zur Verfügung, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er das Fahrzeug reparieren lässt, es verkauft und ob und wie gegebenenfalls Kreditmittel zur Finanzierung eines Ersatzfahrzeuges zu erlangen sind.
12Auch die Anschlussberufung erweist sich als in der Sache selbst unbegründet, da nach dem oben Gesagten bereits der in der konkreten Situation ins Gewicht fallende Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot eine Mithaftung von jedenfalls 40 % rechtfertigt.
13Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr 10, 711, 713 ZPO.
14Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.
15Berufungsstreitwert: 1.314,82 €.
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