Urteil vom Landgericht Köln - 84 O 129/06

Tenor

I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1.1 die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vermitteln, ohne die Spieler vor Abschluss eines jeden Vermittlungsvertrages in Textform und an hervorgehobener Stelle auf die für die Spielteilnahme an den Veranstalter des Glücksspiels weiterzuleitenden und auf die bei der Beklagten verbleibenden Beträge hinzuweisen;

1.2 die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vermitteln, ohne 2/3 des von jedem Teilnehmer entrichteten Spielbetrags an den Veranstalter der Lotterie „6 aus 49“ weiterzuleiten;

1.3 die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vermitteln, ohne den Teilnehmer nach Vermittlung klar und verständlich darauf hinzuweisen, an welchen Veranstalter der Lotterie „6 aus 49“ die Spielteilnahme vermittelt wird;

1.4 die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vermitteln, ohne bei Vertragsschluss einen zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufs befähigten Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des Gewinnanspruchs gegenüber dem Veranstalter zu beauftragen;

1.5 die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vermitteln, ohne dem Spielteilnehmer bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen einzuräumen, die in seinem Auftrag vermittelt werden.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziff. 1.1 bis 1.5 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziff. 1.1 bis 1.5 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig nach entstehen wird.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 850,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. 3. 2006 zu zahlen.

5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

Minderjährigen durch den Verkauf von Spielscheinen (Teilnahmescheinen) die Teilnahme an Glücksspielen zu ermöglichen;

2. an die Beklagte € 699,90 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 38 % und Beklagte zu 62 %.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00 und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung von € 50.000,00 und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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