Urteil vom Landgericht Köln - 3 O 7/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden
der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Beklagte hat im Verfahren Landgericht Köln 3 O 138/04 unter dem 04.03.2004 Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines schwedischen Urteils gestellt. Zur Begründung hat er ein Urteil des Stockholms Tingsrätt vom 18.12.2002 vorgelegt, demzufolge die hiesige Klägerin dem Beklagten dieses Rechtsstreits die Kosten jenes in Schweden geführten Verfahrens in Höhe von SEK 1.641.692 und weiteren 132.483,- € sowie 7.415,- US $ zu erstatten hat. Jenem Verfahren lag ein Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts Stockholm vom 07.07.1998 zugrunde, in dem dem Beklagten des hiesigen Verfahrens ein Anspruch in Höhe von 2.350.00,- US $ zuerkannt wurde. Gegen diesen Schiedsspruch hat die hiesige Klägerin vor dem Stockholms Tingsrätt Klage erhoben mit dem Ziel, den Schiedsspruch für ungültig zu erklären. Die Klage wurde mit dem oben genannten Urteil des Stockholms Tingsrätt vom 18.12.2002 abgewiesen. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel der Klägerin wurden, zuletzt durch Urteil des Obersten Gerichts Schweden vom 13.02.2006, zurückgewiesen.
3Mit Beschluß vom 16.02.2001 – 28 Sch 23/99 – erklärte das Kammergericht den Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts in Stockholm vom 07.07.1998 für vorläufig vollstreckbar. Die Vorsitzende der erkennenden Kammer ordnete mit Beschluß vom 08.06.2004 – 3 O 138/04 – die Erteilung der Vollstreckungsklausel des Urteils des Stockholms Tingsrätt vom 18.12.2002 an, unter dem 11.06.2004 wurde die (Teil-) Vollstreckungsklausel erteilt. Die Zustellung an die Antragsgegnerin jenes Verfahrens, die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, gestaltete sich schwierig; mit Schreiben vom 16.11.2006 zeigte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau die Undurchführbarkeit der Zustellung an. Nachdem sich unter dem 27.10.2006 die Rechtsanwälte T u.a. in dem Verfahren 3 O 138/04 zu Bevollmächtigten der Russischen Föderation bestellt und um Akteneinsicht gebeten hatten, wurde unter dem 17.11.2006 die Zustellung des Beschlusses vom 08.06.2004 und der Vollstreckungsklausel an diese Rechtsanwälte veranlaßt. Nachdem diese auf mehrfache Aufforderung des Gerichts sich geweigert hatten, das Empfangsbekenntnis zurückzusenden, wurden die vorgenannten Unterlagen mit Zustellungsurkunde am 24.01.2007 zugestellt.
4Unter dem 17.07.2003 hatte die Klägerin gegen den Beklagten Vollstreckungsgegenklage vor dem Landgericht Köln – 22 O 410/03 – erhoben mit dem Antrag, den Vollstreckungstitel Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Stockholm vom 07.07.1998 in Verbindung mit drei vollstreckbaren Ausfertigungen des Beschlusses des Kammergerichts vom 16.02.2001 – 28 Sch 23/99 – an die Klägerin herauszugeben und die Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Titeln für unzulässig zu erklären. Mit Schriftsatz vom 24.07.2006 (Bl. 264 d.A.) erweiterte die Klägerin die "Vollstreckungsgegenklage auf die Teil-Vollstreckungsklausel des LG Köln, Aktenzeichen 3 O 138/04".
5Ihre Klage im Verfahren 22 O 410/03 hat die Klägerin darauf gestützt, der Beklagte habe sich die Zuständigkeit und den Ausspruch des Internationalen Schiedsgerichts durch falsche Angaben erschlichen. In jenem Verfahren, aus dem das vorliegende hervorgegangen ist, war unstreitig, dass die vom Beklagten geführte Firma H of Companys (T2) mit Sitz in den USA und die Polizeibehörde von St. Petersburg GUVD) eine Aktiengesellschaft nach russischem Recht, die KOC, gegründet haben. Gegenstand und Ziele dieser KOC sollten die Entwicklung, Installierung, Produktion und Wartung von Polizeiausrüstungen, Transport- und Schutzdienste für ausländische und russische Bürger sowie Import- und Export-Operationen sein. Nach dem Gründungsvertrag sollte die GUVD als Einlage die Gebäude und das Land der in der Q Allea6 in St-Petersburg gelegenen Liegenschaft leisten, der Beklagte sollte Bürotechnik, Fahrzeuge, Material und die zur Renovierung des Objekts Q Alleaerforderlichen Geldmittel einbringen. Die von der GUVD zu erbringende Einlage wurde in die Bilanz der KOC eingebracht. Im März 1995 wurde aufgrund einer Anordnung des Präsidenten der Klägerin nach einem Vertrag zwischen der GUVD und dem Beschaffungsamt das Objekt Q Alleavon der Bilanz der GUVD auf die Bilanz des Beschaffungsamtes übertragen. Im Januar 1996 wurde das Objekt Q Allea und dort Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der KOC beschlagnahmt. In dem Verfahren vor dem Internationalen Schiedsgericht in Stockholm machte der Beklagte u. a. Ansprüche auf Entschädigung für Kapitaleinlagen in die KOC, für beschlagnahmte Materialien, für das Renovieren des Objekts Q Allea und den Verlust der Nutzungsrechte der Anlagen aus dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR zur Förderung und gegenseitigem Schutz von Kapitalanlagen vom 13.06.1989 geltend. Das Schiedsgericht sprach dem Beklagten insgesamt 2.350.000,- US $ zu. Am 22.07.1998 trat der Beklagte die Forderung aus dem Schiedsspruch an die Firma Q unter nachträglicher Einräumung einer Einziehungsermächtigung an ihn ab.
6Die Klägerin hat in dem Verfahren 22 O 410/03 behauptet, der Beklagte habe nicht die von seiner Firma T2 geschuldete Gesellschaftereinlage erbracht, auch habe die KOC keine maßgebliche wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, zudem habe der Beklagte das Objekt in der Q Alleaals persönliches Heim genutzt, obwohl ihm hierzu kein Nutzungsrecht eingeräumt worden sei. Hierüber habe er vor dem Schiedsgericht falsche Angaben gemacht, denen die Klägerin seinerzeit nichts habe entgegensetzen können.
7Mit Urteil vom 7.12.2006 wies das Landgericht Köln – 22 O 410/03 – unter Abtrennung der hilfsweise erhobenen Vollstreckungsgegenklage gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 16.02.2001 – 28 Sch 23/99 – und Verweisung des Rechtsstreits insoweit an das Kammergericht die Klage ab, nachdem zuvor die Klageerweiterung vom 24.07.2006 mit Beschluß vom 26.10. 2006 abgetrennt und an die erkennende Kammer abgegeben worden war. Die von der Klägerin gegen das Urteil vom 07.12.2006 eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluß vom 06.08.2007 – 11 U 6/07 – zurückgewiesen. Das Kammergericht hat die Übernahme des von der 22, Zivilkammer des Landgerichts Köln am 07.12.2006 an das Kammergericht verwiesenen Verfahrens abgelehnt, inzwischen hat das Oberlandesgericht Köln das Landgericht Köln als das für das Verfahren zuständige Gericht bestimmt.
8In dem nach Abgabe - der mit Schriftsatz vom 24.07.2006 erhobenen Vollstreckungsgegenklage - unter dem Aktenzeichen 3 O 7/07 geführten Verfahren erklärt die Klägerin primär die Aufrechnung mit einem Anspruch zu 50 % in Höhe von 1.907.571,60 US $ und zwar mit einem erstrangigen Teilbetrag; dieser Schadensersatzanspruch stehe der GUVD zu, diese habe der Klägerin hierfür Einziehungsermächtigung erteilt. Insoweit behauptet die Klägerin, der Beklagte habe als Generaldirektor der KOC seine Pflichten in erheblichem Maße verletzt, er habe keine Devisenkonten eingerichtet und keinen Zoll gezahlt. Darüber hinaus habe er das Gebäude Q Alleaals Privatresidenz genutzt. Geschäftliche Aktivitäten seien nicht über die KOC, sondern entweder auf Rechnung des Beklagten selbst oder über die vom Beklagten im Jahr 1994 gegründete Firma L2 abgewickelt worden, wobei der Beklagte die Ähnlichkeit der Firmennamen ausgenutzt habe. Die L2 habe im Rahmen dieser Tätigkeiten eine Gewinn in Höhe von 4.835.502,- US $ erwirtschaftet, der bei sachgerechter Interessenwahrung ansonsten bei der KOC entstanden wäre. Da die GUVD zu 50 % Aktionärin der KOC sei, sei der Beklagte zur Herausgabe der auf Kosten der KOC erlangten Vorteile verpflichtet. Diese Forderung ist Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht München – 5 HK #####/####– in dem unter dem 01.06.2005 die Hauptverwaltung für innere Angelegenheiten für die Stadt St. Petersburg und das Gebiet Leningrad im eigenen Namen Klage auf Zahlung eines Betrages von 1.907.571,60 € erhoben hat.
9Hilfsweise erklärt die Klägerin die Aufrechnung mit dem von dem Gericht in St. Petersburg mit Urteil vom 05.06.2006 zuerkannten Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.030.594,61 US $ wegen Mehrwertsteuer, Straßensteuer, Instandhaltungssteuer, Gewinnsteuer und Einkommenssteuer, zu dem nach russischem Recht berechnete Verzugsgebühren in Höhe von 22.794.645,12 $ und ein Strafzuschlag von 39.786.900,39 $ kommen, so dass sich die gesamte Urteilssumme auf 65.612.140,12 $ beläuft. Dieses Urteil sei in der Bundesrepublik Deutschland anerkennungsfähig, die Gegenseitigkeit sei verbürgt. Der Beklagte habe ausreichend Möglichkeit gehabt, sich gegen die in St. Petersburg erhobene Klage zu verteidigen.
10Höchst hilfsweise rechnet die Klägerin mit einem Schadensersatzanspruch wegen Schädigung der Immobilie in der Q Allea auf. Die von dem Beklagten durchgeführten baulichen Maßnahmen hätten zu Schäden am Gebäude geführt, der Schaden belaufe sich laut Gutachten auf 415.979,99 Rubel. Darüber hinaus gebe es noch einen Kostenanschlag, der für das Haupthaus 212.785.000,- Rubel und für die Remise mit 203.491,- Rubel betrage. Diesen Schadensersatzanspruch habe die Klägerin zwar im Schiedsverfahren angesprochen, das Schiedsgericht habe ihn jedoch nicht materiell gewürdigt (vgl. Klageschrift, S. 19).
11Mit ihren Einwendungen sei die Klägerin im vorliegenden Verfahren auch nicht präkludiert, zumal die Zustellung des Beschlusses im Verfahren 3 O 138/04 zweifelhaft sei. Die dem jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erteilte Vollmacht sei ihm damals erteilt worden, als er noch Mitglied der Kanzlei Norton Rose Vieregge gewesen sei. Im Ausscheiden aus der Sozietät liege eine Kündigung der Vollmacht. Der vom Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung stehe entgegen, dass die Klägerin erst 2003 von den Zuwiderhandlungen des Beklagten aus einem Gutachten amerikanischer Wirtschaftsprüfer erfahren habe. Da im Schiedsverfahren nicht über die Einwendungen der Klägerin entschieden sei, sei sie mit diesen auch nicht präkludiert. Im Überprüfungsverfahren in Schweden habe die Klägerin ihre Ansprüche nicht geltend machen können, materiell-rechtliche Einwendungen seien dort nicht statthaft. Sie habe ihre Gegenansprüche auch nicht im Schiedsverfahren vortragen können, da diese von der Schiedsklausel nicht umfaßt gewesen seien und die GUVD ihre Ansprüche damals noch nicht abgetreten habe.
12Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Schiedsabrede berufen, denn er habe den Gründungsvertrag nicht im eigenen Namen, sondern für die T2 unterschrieben, die Schiedsklausel betreffe daher nur die Gründer des Joint Venture. Zwischen den in München von der GUVD geltend gemachten und den hier von der Klägerin verfolgten Ansprüchen bestehe keine Identität, in München mache die GUVD Ansprüche aus eigenem Recht geltend wegen Verstoßes des Beklagten gegen ein Wettbewerbsverbot.
13Auf Verjährung könne der Beklagte sich nicht berufen, da die Klägerin sich auch auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung berufe; nach russischem Recht beginne der Lauf der Verjährungsfrist erst, wenn der Anspruchsberechtigte die Verletzung seiner Rechte kennt oder kennen muß. Auf Bereicherungsansprüche sei die Klägerin erst durch das Gutachten C im Jahr 2003 aufmerksam geworden.
14Der Beklagte hafte selbst, weil nach russischem Recht Organe der Gesellschaft stets im Interesse der Gesellschaft tätig werden müssen. Die Höhe der Haftung des Beklagten ergebe sich aus dem Gutachten C und umfasse auch entgangenen Gewinn.
15Die Klägerin rügt die Zuständigkeit des Einzelrichters und beantragt,
16die Zwangsvollstreckung aus der Teil – Vollstreckungsklausel
17gemäß Beschluß des Landgerichts Köln – 3 O 138/04 - vom
1808.06.2004 für unzulässig zu erklären.
19Ferner beantragt die Klägerin, das Verfahren auszusetzen bis zur Entscheidung über die nach Zurückweisung der Anhörungsrüge gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 06.08.2007 -11 U 6/07 - eingelegte Verfassungsbeschwerde (AZ: AR #####/####) und bis zur Entscheidung durch die 22, Zivilkammer des Landgerichts Köln über die Vollstreckungsgegenklage gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 16.02.2001 – 28 Sch 23/99.
20Der Beklagte beantragt
21Klageabweisung.
22Er widerspricht der Aussetzung und trägt im übrigen vor, die Klägerin könne nicht mit Ansprüchen der GUVD aufrechnen. Der Beklagte erhebt die Einrede des Schiedsvertrages und beruft sich darauf, das vorliegende Verfahren sei mit Blick auf die Schiedsvereinbarung unzulässig. Wenn die Frage der Berechtigung von Ansprüchen dem Schiedsverfahren unterliege, gelte dies auch für Gegenansprüche, die zu einem Erlöschen aufgrund Aufrechnung der im Schiedsverfahren festgestellten Ansprüche führen. Zudem habe die Klägerin ihre Ansprüche im Schiedsverfahren eingeführt, der Beklagte habe sich dem Schiedsverfahren hinsichtlich dieser Ansprüche unterworfen. Das Schiedsgericht habe die Einwände der Klägerin durch Beweisaufnahme geklärt. Die Klägerin habe wegen der von ihr geltend gemachten Forderungen Gegenklage erhoben (Ziff. 3.8 des Schiedsspruchs), diese habe das Schiedsgericht als unzulässig abgelehnt. Die Aufrechnung sei nicht erklärt worden, darüber hätte das Schiedsgericht entscheiden müssen.
23Weiter behauptet der Beklagte, der Klägerin stünden die behaupteten Ansprüche weder nach Grund noch nach Höhe zu, schon weil sie sich auf Rechtsvorschriften stützten, die zum Zeitpunkt der möglichen Begründung von Ansprüchen noch nicht in Kraft gewesen seien. Zugrunde zu legen sei schwedisches Recht, nämlich das Recht des Staates, in dem der Schiedsspruch ergehen solle. Aber auch nach russischem Recht seien Ansprüche nicht gegeben. Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Gebäudes stünden der Klägerin nicht zu, da keine Schäden an dem Gebäude entstanden seien. Zudem habe die Klägerin im Schiedsverfahren wegen der behaupteten Beschädigungen lediglich 70.000,- US $ geltend gemacht Das Objekt sei seinerzeit von der GUVD zur Verfügung gestellt worden, nicht von der Klägerin, die nicht dessen Eigentümerin sei, so dass der Klägerin kein Anspruch zustehe. Einen solchen habe sie auch nicht durch Abtretung wegen der im Gründungsvertrag vom 28.08.1991 enthaltenen Schiedsabrede erworben. Das Urteil in St. Petersburg sei nicht in rechtsstaatlicher Weise ergangen und somit nicht anerkennungsfähig; der Beklagte habe sich nicht gegen die Klage verteidigen können, da er hierzu in die Russische Föderation hätte einreisen müssen. Zudem stehe der von der Klägerin erklärten Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Urteil des Gerichts St. Petersburg schon entgegen, dass eine Aufrechnung mit titulierten ausländischen hoheitlichen Gegenforderungen materiell-rechtlich unzulässig sei. Die Prozeßaufrechnung verstoße zudem gegen ordre public, weil die Klägerin den Beklagten enteignet habe.
24Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Diese betrage nach russischem Recht drei Jahre seit Kenntnis der Rechtsverletzung; die Klägerin habe Kenntnis von allen Vorgängen gehabt, wie sich aus dem Schiedsverfahren und nach Maßgabe der Darlegungen im Schriftsatz des Beklagten vom 16.10.2007, S. 7 ff )Bl. 415 ff d.A.) ergebe.
25Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Akten LG Köln 3 O 138/04 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die Klage ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
28I.
291) Die Klage ist zwar als Vollstreckungsgegenklage gegen den Beschluß des Gerichts vom 08.06.2004 – LG Köln 3 O 138/04 – zulässig gemäß §§ 14 AVAG, 767 ZPO. Über sie entscheidet der Einzelrichter, da Verfahren nach §§722, 723 ZPO, 3 AVAG nicht im Katalog des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ff ZPO aufgeführt sind, somit der Vorrang der Entscheidung durch den Einzelrichter nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt.
30Der Zulässigkeit der Klage steht nicht § 14 Abs. 1 AVAG entgegen, demzufolge Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 ZPO nur dann geltend gemacht werden können, wenn die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach Ablauf der Frist, innerhalb deren der Schuldner gegen den Beschluß vom 08.06.2004 hätte Beschwerde einlegen können oder, falls Beschwerde eingelegt wurde, erst nach Beendigung dieses Verfahrens entstanden sind. Denn im Beschwerdeverfahren sind nur liquide Einwendungen zu berücksichtigen, wie bereits in dem den Parteien bekannten Beschluß vom 26.06.2007 dargelegt wurde.
31Da im Beschwerdeverfahren nach Art. 43, 45 EuGVVO, § 12 AVAG nur liquide Einwendungen, die nach Erlaß des Titels im Ursprungsstaat entstanden sind, berücksichtigt werden können (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2002, Art 43 Rdn. 26; Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 2003, Art. 43 Rdn. 14), müssen alle anderen Einwendungen, die vor Erlaß des Urteils oder eines sonstigen für vollstreckbar erklärten Titels entstanden sind, mit den Rechtsmitteln des Ursprungsstaats geltend gemacht werden (vgl. Kropholler a.a.O.). Dies gilt insbesondere für Gestaltungsrechte wie die Aufrechnungseinrede, denn Einwendungen gegen den Anspruch selbst im Sinne von § 12 AVAG sind nur solche, die die Rechtkraft des ausländischen Urteils unberührt lassen, aber den rechtskräftig zuerkannten Anspruch nachträglich vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen, also nur die eigentlichen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen i,S. von § 767 Abs. 1 ZPO, nicht aber dagegen Einwendungen i.S. von § 323 ZPO, da jede Abänderung in gewissem Umfang auf eine Überprüfung des titulierten Anspruchs unter Durchbrechung der Rechtskraft hinauslaufen würde (vgl. BGH NJW 1990, 1419,1420; Kropholler .a.aO. Rdn. 28). Illiquide Einwendungen, die nach Erlaß des ausländischen Titels entstanden sind, können daher nur mit der Vollstreckungsgegenklage gegen den Beschluß, mit dem der Titel im Inland für vollstreckbar erklärt wurde, geltend gemacht werden. Allerdings kann der Schuldner, der mit einer Gegenforderung vor dem Schiedsgericht nicht aufgerechnet hat, im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage dann noch aufrechnen, wenn das Schiedsgericht entweder für die Entscheidung über die Aufrechnung nicht zuständig war oder wenn feststeht, dass es darüber trotz bestehender Zuständigkeit nicht entschieden hätte (vgl. BGH NJW 1965, 1138; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 767 Rdn. 17).
322) Der Zulässigkeit der Klage steht indes die vom Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrages entgegen. Nach § 1032 Abs. 1ZPO ist auf Rüge des Beklagten die Klage als unzulässig anzuweisen, wenn vor einem Gericht Klage erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, ohne dass es darauf ankommt, ob ein inländisches oder ein ausländisches Schiedsgericht tätig werden sollte (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 1032 Rdn. 1). Dies ist hier der Fall. In dem Gründungsvertrag ist festgelegt, dass alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag oder in Verbi9ndung mit diesem ergeben können, ein Schiedsgericht entscheidet. Ferner ist festgelegt, dass die Handelskammer in Stockholm Schiedsrichter benennen soll, die Entscheidung des Schiedsgerichts soll für beide Gesellschafter endgültig und bindend sein. Damit steht fest, dass das Schiedsgericht in Stockholm bindend über die zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten entschieden hat. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, die Schiedsklausel betreffe ausschließlich die Parteien des Joint Venture, denn sie hat sich selbst auf das Schiedsverfahren in Stockholm eingelassen. Sie ist daher an die dort getroffenen Feststellungen gebunden und kann weitere Rechte nicht geltend machen.
33II.
34Aber selbst wenn die Schiedseinrede unbeachtlich und die Klage zulässig wäre, ist sie jedenfalls unbegründet.
351) Als Vollstreckungsgegenklage ist die Klage unbegründet, da die Klägerin mit ihren im Verfahren nach § 767 ZPO erhobenen Einwendungen gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist. Denn die Klägerin, die gegenüber dem mit Beschluß vom 08.06.2004 für vollstreckbar erklärten Titel mit Ansprüchen – primär und hilfsweise – aufrechnen will, hat trotz Hinweises des Gerichts nicht dargelegt, dass diese Ansprüche bzw. Forderungen im Ursprungsverfahren in Schweden nicht geltend gemacht werden konnten. Daß die von der Klägerin im Verfahren durch Aufrechnung bzw. Hilfsaufrechnung eingeführten Ansprüche erst nach Erlaß des ausländischen Titels, also des Urteils des Stockholms Tingsrätt vom 18.12.2002 entstanden seien, hat die Klägerin nicht dargelegt. Vielmehr ergibt sich aus ihrem Vorbringen, dass die nunmehr erhobenen Ansprüche allesamt schon in den Jahren 1992 bis 1996 entstanden sind. Der in erster Linie zur Aufrechnung gestellte Anspruch über 1.907.571,60 US $ als Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten des Beklagten als Generaldirektor der KOC beruht auf behaupteten Vorkommnissen in den Jahren 1992 bis 1995 und steht der Klägerin nach ihrer in der Klageschrift vom 17.07.2003 auf Seite 20 aufgestellten Behauptung seit Anfang 1996 zu. Auch der von der Klägerin hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Anspruch aus dem von dem Gericht in St. Petersburg mit Urteil vom 15.06.2006 zuerkannte Schadensersatzanspruch beruht auf Tätigkeiten des Beklagten in den Jahren 1992 bis 1995. Der höchst hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Beschädigung der Immobilie Q Alleadatiert aus dem Jahr 1996. Sämtliche Ansprüche hätten daher im Rahmen des Schiedsverfahrens in Schweden, das dort seit 1992 betrieben wurde, geltend gemacht werden können.
36Schon im Urteil des Landgerichts Köln vom 07.12.2006 – 22 O 410/03 –, bestätigt durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 14.05.2007 – 11 U 6/07 - ist ausgeführt, dass die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass sie die nunmehr vorgebrachten Einwendungen weder im Schiedsverfahren noch im nachfolgenden durch drei Instanzen geführten Aufhebungsverfahren geltend machen konnte und dass es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin solche Einwendungen erhoben hat, sondern allein darauf, ob sie sie tatsächlich hätte geltend machen können. Daß solcher Vortrag vor den schwedischen Gerichten nicht möglich gewesen sei, hat die Klägerin trotz Hinweises des Gerichts und der in dem Urteil des Landgerichts Köln vom 07.12.2006 und dem Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 1.05.2007 enthaltenen Ausführungen nicht ausreichend dargetan. Abzustellen ist hierbei auf schwedisches Recht, denn Grundlage der rechtlichen Beurteilung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien sollte nach dem Gründungsvertrag schwedisches Recht sein. Hierauf ist die Klägerin mit Beschluß vom 26.06.2007 hingewiesen worden.
37Zwar hat die Klägerin behauptet, im Rahmen der Überprüfung des Schiedsspruchs durch die ordentlichen Gericht in Schweden finde nur eine Überprüfung in formeller Hinsicht statt. Ihr Vorbringen erschöpft sich in des in dieser Behauptung. Aufgrund welcher Vorschriften dies der Fall sei, hat die Klägerin indes – entgegen der ihr erteilten Auflage – nicht ausgeführt, so dass eine Überprüfung durch Gericht und Gegner nicht möglich ist. Zwar mag sich aus dem Urteil des Stockholms Tingsrätt vom 18.12.2002 ("Es ist grundlegendes Prinzip dieser Trennbarkeit, dass nach schwedischem Schiedsrecht Gerichte hinsichtlich der eigentlichen Streitfrage einen Schiedsspruch in materieller Hinsicht nicht überprüfen sollen.") und auch des Oberlandesgerichts Svea vom 16.06.2005 (Kopie Bl. 218 d.A.) ergeben, dass tatsächlich nur eine Überprüfung in Bezug auf die Förmlichkeiten, insbesondere die Frage der Zuständigkeit schwedischer Gerichte stattgefunden hat. Ob dies aufgrund gesetzlicher Vorgabe generell der Fall ist und worauf dies beruht oder ob nicht doch, ggfls. nur in geeigneten Fällen, eine solche Überprüfung möglich ist, hätte indes unter Angabe entsprechender Vorschriften dargelegt werden müssen. Hieran fehlt es indes trotzausdrücklicher Auflage an die Klägerin im Beschluß vom 26.06.2007.
38Aber selbst wenn man davon ausgehen müßte, dass sich die schwedischen Gerichte im Überprüfungsverfahren nicht mit materiellrechtlichen Einwendungen beschäftigen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Klägerin hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie ihre jetzt geltend gemachten Ansprüche nicht bereits im Schiedsverfahren eingebracht hat. Daß dies dort grundsätzlich möglich war und auch zumindest teilweise geschehen ist, ergibt sich aus dem Schiedsspruch selbst. Im Urteil vom 18.12.2002 heißt es bereits: "Die Beklagte ( d.h. die Klägerin des vorliegenden Verfahrens) wies die Forderung zurück und machte in erster Linie geltend, dass dem Schiedsgericht die Zuständigkeit fehle. Während des Verfahrens machte die Beklagte zudem Gegenforderungen auf der Basis der Klage von H geltend." So heißt es im Schiedsspruch selbst z. B. auf Seiten 44/ 45: "Schließlich hätte der Kläger (d.h. der Beklagte des hiesigen Verfahrens) die Liegenschaften als Büro in seiner Kapazität als Generaldirektor der KOC genutzt, hätte es keine Einwände zu dem gegeben. Dies heißt nicht, dass seine Familie automatisch das Recht erhält, die Liegenschaften mit ihm zu teilen. Weil es keine rechtlichen Grund für dies gibt, muß der Kläger Entschädigung für die iilegale Nutzung der Liegenschaften für persönliche Zwecke zahlen. Nach Meinung der Beklagten ( d.h. der Klägerin des hiesigen Verfahrens) beträgt die geschuldete Miete für die Benutzung der Liegenschaften von 1991 bis 1996 ungefähr USD zwei Millionen. Dieser Einwand ist nicht als Gegenklage vorgebracht, sondern als Verteidigung u d ohne Beachtung der Beklagten bezüglich der Zuständigkeit." Auf Seite 84 heißt es: "Die Beklagte hat diesen Anspruch aus folgenden Gründe zurückgewiesen: " 1) Der geforderte Betrag übersteige..... .2) Die Geschäftsaktivitäten laufen dem russischen Gesetz über geschlossene Aktiengesellschaften vom 1995 zuwider. Anstatt für KOCs Ertrag zu sorgen, achtete der Kläger nur auf die Interessen der T2 International." Sodann wird auf den Seiten 108 und 111 ausgeführt: "Es ist jedoch Tatsache, dass Herr H eines der Gebäude für sich und seine Familie als Wohnhaus nutzte. Er sagte selbst, dass er die Liegenschaften als sein Heim betrachte. Die Frage ist dann, ob die Renovierungsarbeiten im Sinne des Vertrages als Investition anzusehen sind, sofern sie Teile der Liegenschaften betrafen, die von Herrn H persönlich genutzt wurde. ...befindet das Tribunal, dass ein bestimmter Betrag von den Gesamtrenovierungskosten in Abzug gebracht werden muß, wenn die Höhe der Entschädigung bestimmt werden soll....Es ist weiterhin zu bedenken, dass die Liegenschaften teilweise von Herrn H und seiner Familie als privates Wohnhaus genutzt wurden. Dieser Umstand berechtigt zur Verringerung des Mietwertes um einen bestimmten Betrag, wenn die Entschädigung für den Verlust des Rechts zur Nutzung der Liegenschaften bewertet wird."
39Hieraus folgt, dass der Klägerin die jetzt geltend gemachten Ansprüche bereits zum Zeitpunkt des Schiedsverfahrens bekannt waren. Ihr Einwand, sie habe von ihren Einwendungen erst durch das Gutachten C & C aus dem Jahr 2003 Kenntnis erlangt, geht fehl. Denn entscheidend ist für die Kenntnis nicht die rechtlicher Bewertung, sondern die Kenntnis tatsächlicher Gegebenheiten, aus denen sich ein Anspruch ergibt. Solche Kenntnis hatte die Klägerin indes, wie ihr Vorbringen im Schiedsverfahren selbst zeigt. Sie hätte ihre Einwendungen auch vorbringen können, denn sie trägt selbst vor, dass die Parteien vor dem Schiedsgericht in der Schlussverhandlung vom 24. bis 28.11.1997 aufgefordert wurden, "ihre endgültigen Argumente sowie die für den Entschädigungsanspruch aufgrund entgangenen Gewinns erforderlichen Beweismittel vorzulegen."
40Die Klägerin kann auch nicht, wie mit Schriftsatz vom 02.11.2007 vorgetragen, geltend machen, ihre im Schiedsverfahren geltend gemachten Einwendungen beträfen nicht die Forderung aus der hier verfolgten Primäraufrechnung. Denn dann stellt sich die Frage, weshalb die Klägerin diese nunmehr im Wege der Primäraufrechnung verfolgten Ansprüche nicht auch bereits im Schiedsverfahren eingebracht hat., zumal ihr diese Ansprüche zum damaligen Zeitpunkt längst bekannt waren. Im übrigen dürfte ihr Einwand auf Seite 84 des Schiedsverfahrens den mit der Primäraufrechnung geltend Komplex betreffen
41Schließlich kann die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, sie habe die Einwendungen seinerzeit nicht im Schiedsverfahren vortragen können, da sie nicht von der Schiedsklausel umfasst gewesen seien. Dem steht schon entgegen, dass die jetzt geltend gemachten Ansprüche alle aus dem selben rechtlichen Verhältnis stammen, aus dem auch der Beklagte seien im Wege des Schiedsverfahrens geltend gemachten Anspruch verfolgt hat. Angesichts der weiten Fassung der Schiedsklausel, die sich auf alle Streitigkeiten aufgrund und in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag ergeben, ist nicht verständlich, weshalb diese Ansprüche ausgeklammert gewesen sein sollten.
42Der Präklusion steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin sich im vorliegenden Verfahren gegen die Vollstreckung aus dem Urteil vom 18.12.2002 wendet und nicht gegen diejenige aus dem Schiedsspruch. Wenn die Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sich als Überprüfung des Schiedsspruchs auf Formfehler beziehen, wie die Klägerin ohne jede nähere Darlegung behauptet, muß von einer Einheit der Verfahren ausgegangen werden, so dass Einwendungen, die schon im Schiedsverfahren hätten erhoben werden können, nicht mehr gegenüber den aus den Überprüfungsverfahren resultierenden Kostenaussprüchen geltend gemacht werden können.
432) Aber selbst wenn dies anders zu sehen wäre, würde die erklärte Aufrechnung nicht durchgreifen.
44a) Primär rechnet die Klägerin mit einer Forderung in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages in Höhe von 50 % der Forderung der GUVB von 1.907.571,60 US $ auf. Die Rechtshängigkeit dieser Forderung in München steht dem nicht entgegen, zumal es sich, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.11.2007 vorträgt, dort um einen ganz anderen Streitgegenstand handelt. Aber die Klägerin hat ihr Forderung im Streitverfahren nicht so ausreichend substantiiert, als dass eine Überprüfung der Berechtigung der Forderung möglich wäre. Die Bezugnahme auf die an das Landgericht München gerichtete Klageschrift reicht hierzu nicht aus, zumal, wie die Klägerin betont hat, dem Verfahren in München ein ganz anderer Streitgegenstand zugrunde liegt. Es ist daher ohne Belang, dass vor dem Landgericht München eine Beweiserhebung angeordnet ist.
45b) Auch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem von dem Gericht in St. Petersburg vom 15.06.2006 zuerkannten Schadensersatzanspruch hindert nicht die Vollstreckung des Beklagten. Diesem Anspruch steht bereits entgegen, dass die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht schlüssig dargetan ist und damit ins Leere geht. Die Klägerin trägt lediglich den Inhalt des Urteils des Gerichts in St. Petersburg vor, verkennt hierbei jedoch, dass nach § 387 BGB nur Forderungen zur Aufrechnung gestellt werden können, deren Inhalt deshalb substantiiert werden muß und zwar wegen der möglicherweise hierüber in Rechtskraft erwachsenden Entscheidung in einer Weise, die den Anforderungen entspricht, die an eine Klage zu stellen sind. Wie sich die von der Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts in St. Petersburg geltend gemachten Beträge von 65.612.140,12 $ errechnen, ist nicht nachvollziehbar, nachdem es auf Seite 11 der Übersetzung des Urteils (Anl. K 49) heißt: "....ist das Gericht der Meinung, dass......der Russischen Föderation ein Sachschaden in Höhe von 65.612.140,12 $ entstanden ist...." und die auf den vorangegangenen Seiten angestellten Berechnungen aus sich heraus nicht nachvollziehbar sind.
46Die Klägerin kann sich hier angesichts des Bestreitens des Beklagten auch nicht darauf berufen, dass es sich um einen rechtskräftig festgestellten Anspruch handele. Ist die Aufrechnungsforderung durch ein deutsches Gericht rechtskräftig festgestellt, steht für das deutsche Gericht, das über die Aufrechnung zu entscheiden hat, das Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung fest. Bei einem ausländischen Titel kommt es hingegen darauf an, ob dieser im Inland anerkennungsfähig sind. Zwar werden ausländische Urteile ohne ein besonderes Anerkennungsverfahren im Inland anerkannt, soweit die Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 328 Rdn. 276). Ob diese erfüllt sind, kann dahinstehen, denn jedenfalls würde einer Klage auf der Grundlage der Aufrechnungsforderung die internationale Zuständigkeit fehlen. Da die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht auf den selben Sachverhalt gestützt wird wie die Klage, mithin keine Konnexität vorliegt, und für den von der Klägerin erhobenen Anspruch auch unter keinem Gesichtspunkt eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben wäre, bleibt die Aufrechnung unberücksichtigt (vgl. BGH NJW 1993, 2753, 2755).
47c) Auch die höchst hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen an der Liegenschaft Q Alleaverursachten Schäden steht dem für vollstreckbar erklärten Anspruch des Beklagten nicht entgegen. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin auch mit diesen Einwendungen präkludiert ist, hat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch schon nicht nachvollziehbar dargelegt. Aus der von der Klägerin als Anlage K 45 zu den Akten gereichten Auflistung der in der Zeit vom 05.10.1993 bis 05.05.1995 durchgeführten Arbeiten ergibt sich nicht, dass alle diese Arbeiten zur Beseitigung der angeblich vom Beklagten verursachten Schäden erforderlich waren. So enthält diese Auflistung z.B. den kompletten Austausch aller Rohrleitungen des Kaltwassersystems, neue Blitzableiter, Aufstellung von Feuerlöschern, Ausroden vertrockneter Bäume im Garten, Erneuerung der Gartenmöbel und vieles mehr, das dafür spricht, dass seinerzeit – 1993 bis 1995 – die erforderliche Grundsanierung und Modernisierung des aus dem Jahr 1904 stammenden Gebäudes durchgeführt wurde.
48III.
49Die Klage hat auch nicht unter dem von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkt des § 826 BGB Erfolg. Auch hier hätte die Klägerin ihre Einwendungen, aus denen sie die Durchbrechung der Rechtskraft herleiten will, schon vor den schwedischen Gerichten geltend machen können und müssen, auch hierauf hat bereits das Landgericht Köln im Urteil vom 07.12.2006 und das Oberlandesgericht Köln im Beschluß vom 14.05.2007 hingewiesen.
50IV.
51Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die von der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 06.08.2007 – 11 U 6/07 - erhobene Verfassungsbeschwerde sowie bis zur Entscheidung der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln über die Vollstreckungsgegenklage gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 16.02.2001 – 28 Sch 23/99 – kommt nicht in Betracht. Denn die im Streitfall zu treffende Entscheidung hängt nicht von den o.g. Entscheidungen ab. Selbst wenn die Vollstreckbarerklärung durch das Kammergericht aufgehoben würde, würde diese Entscheidung nicht den Kostenausspruch des Urteils des Stockholms Tingsrätt vom 18.12.2002 betreffen.
52Auch für eine Aussetzung nach Art 46 EuGVVO ist kein Raum, weil die Rechtsmittel im Ursprungsstaat Schweden ausgeschöpft sind.
53IV.
54Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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