Beschluss vom Landgericht Köln - 10 T 253/07
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 15.06.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wipperfürth vom 06.06.2007 – 5a M 2044/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Der Gläubiger betrieb gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 09.08.2006. Die dem Gläubiger erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids lag im Rahmen einer eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Wipperfürth zwecks Eintragung einer Hypothek vor.
3Zum Zwecke einer beabsichtigten "Forderungspfändung bzw. eines Gerichtsvollzieherauftrags" beantragte der Gläubiger eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids. Nachdem das Grundbuchamt die vollstreckbare Ausfertigung dem Gläubiger zurückgereicht hatte, verfolgte dieser sein auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gerichtetes Begehren nicht weiter.
4Sein Gesuch, die Kosten der Beantragung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 788 ZPO zu Lasten des Schuldners festzusetzen, wies das Amtsgericht in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zurück.
5Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber unbegründet; denn die Kosten der Beantragung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung waren vorliegend nicht notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO. Allerdings hat ein Gläubiger das Recht auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, wenn gleichzeitig an mehreren Orten in verschiedene Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt werden soll (Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Aufl., § 733 Rz. mit Nachweisen). Vorliegend sollte indessen bei dem selben Amtsgericht, dessen Grundbuchamt die vollstreckbare Ausfertigung vorlag, in weitere Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt werden. Hierzu hätte es nicht der Beantragung einer weiteren vollstreckbare Ausfertigung bedurft. Vielmehr hätte auf die dem Grundbuchamt vorliegende Ausfertigung verwiesen werden können, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat.
6Aus der Tatsache, dass der Schuldner die angebliche Notwendigkeit einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht eingewandt hat, kann der Gläubiger nichts zu seinen Gunsten herleiten; denn die Frage der Notwendigkeit der Verursachung von Vollstreckungskosten hat der Gläubiger in eigener Verantwortung zu beantworten.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
8Beschwerdewert: 130,30 €.
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