Urteil vom Landgericht Köln - 11 S 1/07
Tenor
Die Berufung des gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.11.2006 - 262 C 156/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen , §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO –
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
3Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Köln den Anspruch des Klägers gemäß § 7 Abs. 1 StVG auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten aus dem Unfallgeschehen vom 7.10.2005, für den die Beklagten unstreitig im Umfang von 100 % haftet, auf denjenigen Schadensbetrag begrenzt, der sich unter Zugrundelegung der zwischen der Beklagten einerseits und dem Lack- und Karosseriezentrum Rheinland der D AG in Q-Brauweiler sowie den Mercedes Niederlassungen in Köln und Umgebung andererseits vereinbarten Stundenverrechnungssätzen ergibt, die das Amtsgericht nach Beweisaufnahme in rechtlich nicht zu beanstandender und mit der Berufung auch nicht angegriffener Weise ebenso wie das Bestehen der Vereinbarung selbst festgestellt hat. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung ( § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
4Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass er Geschädigte einerseits unter dem Gesichtpunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, und dieser aus dem Schadensfall keinen Gewinn schöpfen darf, dieser andererseits im Falle der Beschädigung seines PkW seiner fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen örtlichen Fachwerkstatt zugrundelegen darf und sich nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen kostengünstigeren Werksatt verweisen lassen muss (BGH NJW 2003, 2086).
5Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung in Einklang; der Kläger setzt diesen Ausführungen letztlich keine entscheidenden Argument entgegen.
6Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigt die Höhe der vereinbarten Verrechnungssätze keinesfalls die Befürchtung, es werde in der Fachwerkstatt eine "Billigreparatur" durchgeführt, um so die gegenüber den ansonsten geforderten niedrigeren Verrechnungssätze wieder zu erwirtschaften. Eine solche Befürchtung ist durch nichts belegt. Jede Abweichung der tatsächlichen Reparaturleistung von der in Auftrag gegebenen und erforderlichen würde Gewährleistungsansprüche des Kunden auslösen. Darüber hinaus spricht gerade im Gegensatz zu den freien Werkstätten die Tatsache, dass es sich bei den bezeichneten Vertragspartnern der Beklagten um autorisierte Markenwerkstätten handelt, im Gegenteil dafür, dass in der Regel geschultes Fachpersonal mit Werkstatterfahrung zum Einsatz kommt.
7Ebensowenig wird der Geschädigte in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt. Denn bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt wird ihm gerade die bestmögliche Reparatur durch kompetentes Fachpersonal eröffnet, wobei er gerade nicht gezwungen ist, eine erhebliche Eigeninitiative durch Einholung von Erkundigungen zur Werkstatterfahrung für die vorzunehmende Reparatur zu entfalten.
8Dieser Anspruch auf bestmögliche Reparatur besagt aber andererseits nicht, dass dem Geschädigte auch die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Preisgestaltung der markengebundenen Fachwerkstätten zu eröffnen wäre, worauf die Auffassung des Klägers hinausliefe. Den berechtigten Belangen des Geschädigten ist durch die Eröffnung des Zugangs zu markengebundenen Fachwerkstätten hinlänglich Genüge getan. Rechnet die Beklagte sodann mit den Fachwerkstätten aufgrund der getroffenen Vereinbarung zu einem günstigen Tarif ab, besteht kein Anlass, den Geschädigten hiervor zu schützen. Woraus sich dann ein dennoch diese Stundenverrechnungssätze übersteigender Anspruch ergeben soll, ist nicht ersichtlich.
9Nicht gefolgt werden kann des weiteren der Auffassung des Klägers, der Geschädigte sei deshalb auch in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt, weil er nach Maßgabe des angefochtenen Urteils gezwungen sei, Erkundigungen dazu einzuholen, ob es zwischen der Versicherung des Schädigers und Werkstätten Vereinbarungen der vorliegenden Art gebe. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass der Geschädigte bei Erteilung eines Reparaturauftrages dazu befragt werde, welche Versicherung hinter dem Schädiger stehe. Hierdurch ist sichergestellt, dass der Geschädigte die der Vereinbarung zugrundeliegenden Verrechnungssätze erfährt und auf dieser Basis abgerechnet wird.
10Anderes mag gelten bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis. Insoweit ist indessen kein Vertrauensschutz des Geschädigten gerechtfertigt. Hat er zuvor zu niedrigeren Verrechnungssätzen das Fahrzeug reparieren lassen, erleidet er durch den Ansatz der der o.g. vereinbarten zugrundeliegenden Stundenverrechnungssätze keinen Nachteil. Überstiegen seine tatsächlichen Reparaturkosten demgegenüber die von der Beklagten bei fiktiver Abrechnung zugrundegelegten niedrigeren Stundenverrechnungssätze, wäre der Geschädigte jedenfalls dann, wenn er von der Beklagten nicht auf die günstigere Möglichkeit der Reparatur in den der Vereinbarung unterworfenen Fachwerkstätten hingewiesen worden ist, nicht gehindert, auf der Basis seiner tatsächlichen Reparaturkosten eine Nachregulierung vom Versicherer zu fordern.
11Da die Beklagte auf der Basis der der Vereinbarung zugrundeliegenden Verrechnungssätzen abgerechnet hat, sind die Ansprüche des Klägers durch Erfüllung erloschen.
12Soweit das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil die Klage in Höhe eines Teilbetrag von 550,-- € des geltend gemachten entgangen Gewinns abgewiesen hat, war der Berufung schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil in der Berufungsbegründung trotz vollumfänglicher Anfechtung des Urteils keine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Ausführungen enthalten sind.
13Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 , 708 Nr 10, 711, 713 ZPO.
14Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts angesichts des im Ergebnis gleichlautenden Beschlusses der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.11.2007 – 13 S 325/07 - auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.
15Streitwert für die Berufung: 2.173,84 €
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