Urteil vom Landgericht Köln - 22 O 227/07

Tenor

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Gesellschaftsvertrag über eine atypisch stille Gesellschafterbeteiligung des Klägers mit der Vertrags-Nr. ##### zum 20.11.2006 beendet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 33 %, die Beklagte zu 67 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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