Urteil vom Landgericht Köln - 15 O 494/07
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 30.1.08 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die
Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil setzt die Leistung dieser Sicherheit
voraus.
1
T A T B E S T A N D:
2Die Beklagten schlossen mit der Klägerin einen Kreditvertrag vom 12.9.05 und
3vereinbarten dabei den Abschluss einer Versicherung zwecks Absicherung der
4Kreditrückzahlung. Auf die Anlage K1 wird verwiesen. Der Restsaldo des wegen Zahlungsverzuges gekündigten Kredits beläuft sich nach der der Klage
5zugrundeliegenden Abrechnung auf den Klagebetrag.
6Die Klägerin hat – nach geringfügiger Teilklagerücknahme – zunächst beantragt, die
7Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von € 55.532,88 nebst Zinsen in Höhe
8von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 55.447,91 seit dem 11.6.07 zu verurteilen. Am 30.1.2008 ist antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen worden (vgl. Bl. 27, 28 d.A.). Die Beklagten haben form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
9Die Klägerin beantragt nunmehr,
10wie erkannt.
11Die Beklagten beantragen,
12die Klage abzuweisen und das Urteil aufzuheben.
13Sie meinen, wegen der im Kreditvertrag vereinbarten Versicherung lägen verbundene Rechtsgeschäfte vor, mit der Folge, dass der Kreditvertrag wie aber auch die diesem Vertrag zugrundeliegenden und abgelösten früheren Darlehensverträge wirksam widerrufen seien. Insofern belaufe sich der Restsaldo aus dem streitgegenständlichen Darlehen auf nur € 34.606,33.
14E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
15Der Einspruch ist nicht begründet.
16Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Grund des wirksam gekündigten Darlehens zu. Die Verteidigung, die sich in der Berufung auf das Vorliegen sog. verbundener Verträge erschöpft, ist unerheblich. Die Kombination zwischen dem Kredit und der Versicherung führt nach Ansicht des erkennenden Richters – abweichende Meinungen mögen vertretbar erscheinen – nicht zu der Annahme, die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB seien insoweit erfüllt. Dabei kann es auf den bloßen Wortlaut der Gesetzesbestimmung nicht ankommen. Sinn und Zweck der Vorschrift bestehen aber zweifellos darin, zu Schutz des Verbrauchers eine rechtliche Verbindung zwischen einem Kredit und einem anderen Rechtsgeschäft z.B. einem Kauf, herzustellen. Dagegen stellt sich die Abrede über eine sog. Restschuldversicherung,die häufig mit einem Bankdarlehen kombiniert wird, als ein bloßes Nebengeschäft zu der Kreditvereinbarung dar. Der Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes allein kann es nicht rechtfertigen, die Gesetzesbestimmung weitergehend, über den erkennbaren begrenzten Sinn und Zweck der Vorschrift auszulegen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Einzelrichter auf die in jeder Hinsicht zutreffende Replik der Klägerin Bezug.
17Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Klägerin mag früher zu einem anderen Ergebnis gekommen sein. Entscheidend ist nunmehr die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Abrechnung, die nicht – konkret – angegriffen ist.
18Die zuerkannten Zinsen sind wegen Verzuges gerechtfertigt.
19Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 II, 709 ZPO. Die Voraussetzungen des § 712 ZPO liegen nicht vor. Auf § 108 ZPO wird hingewiesen.
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