Urteil vom Landgericht Köln - 81 O 62/07

Tenor

A.

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland folgende Pferdeputzzeug-Artikel:

a) feste Reinigungsbürste, wie in nachstehender Abbildung wiedergegeben: (siehe Abb. 1)

b) weiche Glanzbürste, wie in nachstehender Abbildung wiedergegeben: (siehe Abbildung 2)

c) grober Gumminoppenstriegel, wie in nachstehender Abbildung wiedergegeben: (siehe Abbildung 3)

d) Mähnen- und Schweifbürste, wie in nachstehender Abbildung wiedergegeben: (siehe Abbildung 4)

e) Schweißmesser, wie in nachstehender Abbildung wiedergegeben: (siehe Abbildung 5)

f) Hufkratzer Nr. 1, wie in nachstehender Abbildung wiedergegeben: (siehe Abbildung 6)

g) Hufkratzer Nr. 2 („X Hoevenkrabber ‚Soft’“), wie in nachstehender Abbildung wiedergegeben: (siehe Abbildung 7)

zusammen (die Produkte a) bis f)) oder einzeln

anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder sonst in den Verkehr zu bringen;

2. der Klägerin für den Zeitraum seit dem 4.Oktober 2006 schriftlich Auskunft über die Herkunft der im Tenor zu I.1) bezeichneten Produkte zu erteilen und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

sowie

über den Umfang der im Tenor zu I.1) bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar:

unter Angabe der einzelnen Lieferungen mit genauer Benennung

a) der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der Gestehungskosten unter detaillierter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie

c) des erzielten Gewinns,

und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung

d) der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und

e) der einzelnen Werbeträger, der Auflagenhöhe, des Verbreitungszeitraumes und Verbreitungsgebiets,

wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Empfänger ihrer Angebote statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch diesen Wirtschaftsprüfer entstehenden Kosten trägt und diesen ermächtigt, der Klägerin Auskunft zu geben, ob ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der infolge der Verletzungshandlungen gemäß dem Tenor zu I. 1) seit dem 4.Oktober 2006 entstanden ist oder noch zukünftig entstehen wird.

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

B. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; diese beträgt für die Verurteilungen zu Nr. A. I. € 100.000,- und hinsichtlich der Kosten 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.


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