Urteil vom Landgericht Köln - 18 O 263/07

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledigt ist, und zwar hinsichtlich der Klageanträge aus der Klageschrift zu Ziffer II. 1. a) und aus dem Schriftsatz vom 16. August 2005.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin selbst zu 28 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 48%, die Beklagte zu 1) alleine zu 24%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 28% und die Beklagte zu 1) selbst zu 72%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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