Urteil vom Landgericht Köln - 83 O 52/08
Tenor
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die
Klägerin 90.347,94 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 12.4.2006 und weitere
1.680,10 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre außergerichtlichen
Kosten selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin
trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der
jeweils zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung eines Beförderungsvertrags auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3Die Q AG in Berlin ( heute Q AG – im folgenden Fa. Q ) verkaufte u. a. im Februar 2006 eine Partie von 35.000 Flaschen des Röntgenkontrastmittels Ultravist 370 zu einem Preis von 970.550,-- TRY ( = 604.440,03 EUR ) an die Fa. Q Ltd. in Z ( s. Rechnung Anl. K 1 ). Sie beauftragte die Klägerin unter dem 31.1.2006, die Beförderung der auf 24 Paletten und in 390 Kartons verpackten Partie ( mit einem Gewicht von 10.038,66 kg – streitgegenständliche Sendung ) – zusammen mit weiteren Waren ( Gesamtgewicht: 16.152 kg ) – per LKW zu besorgen ( s. Aufträge Anl. K 2 ). Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Beförderung der Sendungen zu der Fa. P in Z zwecks Auslieferung ( s. Auftrag Anl. K 3 ). Die Beklagte beauftragte ihrerseits ihre Streithelferin, deren eingesetzte 2 Fahrer die Sendungen am 8.2.2006 in W bei der Streithelferin der Klägerin ( Lager der Fa. Q ) übernahmen ( s. Quittungen auf dem Verladeprotokoll und den Speditionsaufträgen Anl. K 4 und K 5 ). Die Verladung nahm die Streithelferin der Klägerin vor. Die papiermäßige/administrative Abwicklung der Übergabe an die Fahrer erfolgte durch ein Büro der Fa. Q. Die Fahrer ließen den Frachtbrief und das - für die Beförderung in die Türkei erforderliche bzw. nützliche – Carnet TIR durch das Speditions-/Zollbüro der Streithelferin der Klägerin ausstellen, an das die Streithelferin der Beklagten 35,-- EUR für die Ausstellung dieser Papiere zahlte ( s. Quittung Anl. K 8 ). Weder im Frachtbrief ( s. Anl. K 6 ) noch in dem Carnet TIR ( s. Anl. K 7 ), in welche Nachträge eingetragen wurden, war die streitgegenständliche Sendung aufgeführt.
4An der bulgarisch – türkischen Grenze wurde der LKW festgesetzt, weil die Papiere nicht mit der Ladung übereinstimmten ( s. Rechnungen Anl. B 1 einerseits und B 2 andererseits ), was bei der Verwiegung festgestellt wurde.
5Die Klägerin und ihre Streithelferin meinen, die Beklagte hafte für die fehlerhafte Eintragung im Frachtbrief und Carnet, und behaupten:
6Die fehlerhafte Eintragung sei auf die unzureichenden Deutschkenntnisse der Fahrer zurückzuführen, denen sämtliche Lieferpapiere und –rechnungen ausgehändigt worden seien ( s. Frachtbrief und Carnet ). Die Fahrer hätten nicht sämtliche Unterlagen dem Büro der Streithelferin der Klägerin vorgelegt. Dem Zollamt W2 – nicht den Fahrern – sei aufgefallen, dass nicht alle Sendungen in dem Frachtbrief und dem Carnet eingetragen seien. Die Fahrer hätten weitere, aber nicht alle Papiere nachgereicht. Die streitgegenständliche Sendung, welche – zusammen mit dem LKW - vom türkischen Zoll unter dem Verdacht des Schmuggels beschlagnahmt ( s. Anl. K 20 + K 21/22 ) und bisher nicht zwecks Auslieferung freigegeben worden sei, sei im Zollgewahrsam beschädigt worden, weil die Sendung ab 13.2.2006 entgegen den Vorgaben einer Temperatur von über 30 ° C ausgesetzt gewesen und daher verdorben sei. Das zuständige türkische Gericht habe dem Antrag der Fa. Q bzw. der Empfängerin auf Herausgabe der beschlagnahmten Ware nicht stattgegeben. Sie habe sich mit dem Versicherer der Fa. Q auf die Zahlung eines Vergleichsbetrags in Höhe von 91.013,30 EUR ( Umfang der CMR-Grundhaftung ) für den Verlust der Sendung geeinigt.
7Die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen,
8die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 91.013,30 EUR nebst 5 % Zinsen ab 12.4.2006 bis Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie 4.499,80 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt
10Klageabweisung.
11Sie und ihre Streithelferin meinen, das Fehlverhalten der Streithelferin der Klägerin müsse diese sich zurechnen lassen, und behaupten:
12Die Fahrer hätten die von der Streithelferin der Klägerin erhaltenen Lieferunterlagen und sämtliche Rechnungen, ohne diese inhaltlich geprüft zu haben, bei deren Büro abgegeben, um den Frachtbrief und das Carnet erstellen zu lassen. Nach Rückgabe der Papiere hätten die Fahrer reklamiert, dass der Frachtbrief und das Carnet falsch ausgefüllt worden seien ( s. Anl. K 6 und K 7 ), weil darin nicht alle Rechnungen aufgeführt gewesen seien. Nach Erledigung der Beanstandungen hätten die Fahrer die Unterlagen nicht erneut überprüft. Es sei übersehen worden, dass das Büro den Fahrern beim ersten Mal nicht alle Rechnungen zurückgegeben habe.
13Am 14.2.2006 habe ein türkisches Gericht entschieden, dass der Besitzer jederzeit Herausgabe der Ware verlangen könne ( s. Beschluss Anl. B 3 ). Da die Ware nicht abgeholt worden sei, habe der Zoll die Ware am 15.2.2006 übernommen ( s. Bericht Anl. B 4 ).
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgetragenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
15E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
16Die Klage ist im wesentlichen begründet.
17Denn der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. Art. 17 Nr. 1 CMR ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 90.347,94 EUR zu.
18Unstreitig war Ursache der Beschlagnahmung der streitgegenständlichen Sendung, dass diese nicht in dem CMR-Frachtbrief und dem Carnet TIR aufgeführt war. Dafür war aber nach Auffassung des Gerichts weder die Fa. Q noch die Klägerin verantwortlich, sondern die Beklagte bzw. deren Streithelferin, deren Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen muss ( Art. 3 CMR ).
19Für die Ausstellung des Frachtbriefs und des Carnet TIR, insbesondere für deren inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit hatte die Beklagte bzw. deren Streithelferin zu sorgen.
20Die Fa. Q bzw. die Klägerin war nicht – im Verhältnis zur Beklagten - verpflichtet, einen Frachtbrief und/oder ein Carnet TIR erstellen zu lassen. Vor allem hatte die Beklagte – unstreitig – keinen entsprechenden Auftrag erteilt. Vielmehr erfolgte die Erstellung des Frachtbriefs und des Carnet TIR auf Veranlassung der Streithelferin der Beklagten, die die Streithelferin der Klägerin – unstreitig ( Schriftsätze der Klägerin v. 16.6.08 Seite 2 oben und v. 29.7.08 Seite 2 Mitte, von deren Streithelferin v. 27.6.08 Seite 3 unten, sowie der Streithelferin der Beklagten v. 23.5.08 Seite 2 ) – mit der Erstellung dieser Dokumente ( gegen Entgelt ) beauftragte. Es kann offen bleiben, ob die Streithelferin Beklagten der Streithelferin der Klägerin nicht alle für die Ausstellung des Frachtbriefs und Carnet TIR erforderlichen Papiere ( insbesondere Speditionsaufträge und Rechnungen ) ausgehändigt hat oder ob die Streithelferin der Klägerin die Dokumente falsch bzw. unvollständig ausfüllte. Weder die Streithelferin der Klägerin noch die Streithelferin der Beklagten waren hinsichtlich der Erstellung des Frachtbriefs und Carnet TIR Erfüllungsgehilfen der Fa. Q bzw. der Klägerin. Die Streithelferin der Beklagten hat selbst ( im eigenen Namen ) die Streithelferin der Klägerin beauftragt, die insoweit nicht für die Fa. Q oder die Klägerin, sondern für die Beklagte bzw. deren Streithelferin tätig wurde. Die Ausstellung des Frachtbriefs und Carnet TIR war eine Angelegenheit der Beklagten bzw. von deren Streithelferin und nicht Sache der Fa. Q oder der Klägerin ( s. o. ).
21Nichts anderes ergibt sich aus Art. 11 CMR. Nach dieser Vorschrift war weder die Fa. Q noch die Klägerin verpflichtet, einen Frachtbrief und/oder ein Carnet TIR erstellen zu lassen. Vielmehr war die Fa. Q bzw. die Klägerin gegenüber der Beklagten ( und deren Streithelferin ) lediglich verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit derjenigen Papiere, welche für die von der Streithelferin der Beklagten veranlassten Erstellung der Dokumente erforderlich waren. Unstreitig hat die Streithelferin der Beklagten sämtliche Papiere ( vor allem Speditionsaufträge und Rechnungen ), welche zudem inhaltlich richtig waren, von der Klägerin bzw. der Fa. Q erhalten.
22Es kann dahinstehen, ob die Beklagte – ebenfalls - gem. Art. 11 Nr. 3 CMR wegen unrichtiger Verwendung der Dokumente haftet. Sie haftet jedenfalls gem. Art. 17 Nr. 1 CMR für den Verlust der streitgegenständlichen Sendung.
23Die Beschlagnahmung der streitgegenständlichen Sendung war für die Beklagte bzw. deren Streithelferin nicht i. S. d. Art. 17 Nr. 2 CMR unvermeidbar. Vielmehr ist die Beschlagnahme auf einen Fehler der Streithelferin der Beklagten oder der Streithelferin der Klägerin zurückzuführen. Ein eventueller Fehler der Streithelferin der Klägerin, die bei der Ausfüllung des Frachtbriefs und Carnet TIR Erfüllungsgehilfe der Beklagten – nicht der Fa. Q oder der Klägerin – war ( s. o. ), ist daher ebenfalls der Beklagten zuzurechnen.
24Der Verlust der streitgegenständlichen Sendung wird gem. Art. 20 Nr. 1 CMR – unwiderleglich – vermutet, weil diese nicht – spätestens - binnen 60 Tagen nach Übernahme des Guts abgeliefert wurde. Unerheblich ist, dass der Ort bekannt ist, an welchem sich die Sendung befindet bzw. befand. Deshalb kann weiter dahingestellt bleiben, ob die Sendung im Gewahrsam des türkischen Zolls mangels – ausreichender – Kühlung verdorben ist und ob die Beklagte für einen solchen Schaden ebenfalls haften würde.
25Die Klägerin muss sich kein Mitverschulden ( § 254 BGB ) anrechnen lassen. Aus der Anl. B 3 kann das Gericht nicht entnehmen, dass die am 13.2.2006 beschlagnahmte Sendung durch richterlichen Beschluss vom 14.2.2006 freigegeben wurde. Die Klägerin hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht erklärlich sei, warum die Beklagte bzw. deren Streithelferin die angeblich - sofort wieder - freigegebene Sendung nicht an den Empfänger abgeliefert hat.
26Allerdings haftet die Beklagte begrenzt auf den Höchstbetrag des Art. 23 Nr. 3 CMR, welchen die Klägerin auch geltend macht. Ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i. S. d. Art. 29 CMR ist für das Gericht nicht ersichtlich. Der Fehler der Streithelferin der Klägerin ( unvollständige Ausfüllung der Dokumente ) oder der Streithelferin der Beklagten ( Aushändigung nicht aller Papiere zwecks Erstellung des Frachtbriefs und Carnet TIR ) ist auf ein bloßes Versehen ( wenn auch mit erheblichen Folgen ) zurückzuführen.
27Unstreitig betrug das Gewicht der streitgegenständlichen Sendung 10.038,66 kg. Der Haftungshöchstbetrag beläuft sich daher auf 90.347,94 EUR, wie die Beklagte richtig errechnet hat.
28Somit ist die Beklagte zum Schadensersatz in Höhe von 90.347,94 EUR verpflichtet.
29Die der Klägerin zuerkannten Zinsen folgen aus Art. 27 CMR.
30Diese Regelung ist mangels eines qualifizierten Verschuldens der Beklagten abschließend.
31Die Klägerin kann als weiteren Verzugsschaden Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen, allerdings – mangels eines qualifizierten Verschuldens der Beklagten – nur unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 90.347,94 EUR ( Höchsthaftung der Beklagten ).
32Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
33Streitwert: 91.013,30 EUR
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