Urteil vom Landgericht Köln - 83 O 52/08

Tenor

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die

Klägerin 90.347,94 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 12.4.2006 und weitere

1.680,10 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre außergerichtlichen

Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin

trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der

jeweils zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.


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