Beschluss vom Landgericht Köln - 28 O 619/08

Tenor

Urheberrechtssache

Auf den Antrag des Antragstellers vom 23.09.2008 wird, nachdem dieser durch Vorlage von Urkunden, nämlich Auszügen aus der Homepage des Antragstellers, Auszügen aus der Homepage der Antragsgegnerin zu 2. nebst Impressum, des vorgerichtlichen Abmahnschreibens und der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 23.09.2008 glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, § 97 UrhG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:


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