Urteil vom Landgericht Köln - 90 O 31/08
Tenor
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 92,43 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 39,00 € zu zahlen.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in C. Sie beliefert die Beklagten unter der Kundennummer ####1 aufgrund ihrer Tarife für die allgemeine Grund- und Ersatzversorgung mit Strom. Ab dem 01.01.2006 erhöhte die Klägerin den Preis je kWh von 15,660 Cent auf 16,570 Cent. Weitere Preisänderungen folgten zum 01.01.2007, 01.09.2007 und 01.01.2008. Die Beklagten widersprachen den Preiserhöhungen jeweils und zahlten den von ihnen verbrauchten Strom und die monatlichen Abschläge lediglich auf der Basis der bis zum 31.12.2005 geltenden Preise.
3Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin aus der Jahresabrechnung vom 18.01.2008 einen Restbetrag in Höhe von 78,49 € sowie weitere 13,94 € an Abschlägen für die Monate Februar und März 2008.
4Die Klägerin beantragt,
5wie erkannt.
6Die Beklagten beantragen,
7die Klage abzuweisen.
8Sie vertreten die Auffassung, dass der Stromlieferungsvertrag nicht mit ihnen als Einzelpersonen, sondern mit der I GbR geschlossen worden sei. Darüber hinaus halten sie die Strompreiserhöhungen unter Berufung auf § 315 BGB für unbillig.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
11Die Klage hat Erfolg.
12Zwischen den Parteien hat für die Verbrauchsstelle der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum ein Stromlieferungsvertrag bestanden, aus dem die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleich der streitgegenständlichen Rechnung vom 18.01.2008 in Höhe von 78,49 € sowie auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 13,94 € an Abschlägen für die Monate Februar und März 2008 hat, § 433 Abs. 2 BGB.
13Soweit die Beklagten einwenden, der Stromlieferungsvertrag sei nicht mit ihnen als Einzelpersonen, sondern mit der I GbR geschlossen worden, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen. Weder aus ihrer Anmeldung vom 5.5.1997 (Anlage B 1) noch aus der von ihnen unterschriebenen Vertragsbestätigung vom 14.05.1997 (Anlage B 2) geht hervor, dass der Vertrag nicht mit den Beklagten als Einzelpersonen, sondern mit der I GbR zustande kommen sollte.
14Im übrigen wäre es der Klägerin selbst dann, wenn die GbR Vertragspartnerin geworden wäre, unbenommen, die Beklagten analog § 128 HGB als Gesellschafter persönlich und unmittelbar in Anspruch zu nehmen.
15Mit dem Einwand der Unbilligkeit der Stromtarife können die Beklagten nicht durchdringen.
16Nach Auffassung der Kammer kommt eine Billigkeitskontrolle von Strompreiserhöhungen gemäß § 315 BGB jedenfalls nach der inzwischen erfolgten Liberalisierung des Strommarktes nicht mehr in Betracht.
17Zwar geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle (entsprechend) § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (BGH, Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 -, NJW 2007, 1672 ff., aus Juris Rn. 17 m.w.N.).
18Der Bundesgerichtshof hat die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB in der o.g. Entscheidung bei einem anfänglich vereinbarten Strompreis allerdings von einer Monopolstellung des Versorgungsunternehmens oder von einem Anschluss- und Benutzungszwang auf Seiten des Kunden abhängig gemacht (BGH, aaO., aus Juris Rn. 17).
19Dies muss auch für eine Strompreiserhöhung gelten, die das Energieversorgungsunternehmen nach Abschluss des Vertrages einseitig vornimmt. Zwar ist zutreffend, dass es bei einer Strompreiserhöhung nicht um die entsprechende, sondern um die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB geht. Die Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB soll jedoch eine Vertragspartei vor dem Missbrauch privatautonomer Gestaltungsmacht der anderen Vertragspartei schützen. Dieser Schutzgedanke greift auf dem inzwischen liberalisierten Strommarkt nicht (mehr) ein. Die Stromkunden – und damit auch die Beklagten - haben mittlerweile die Möglichkeit, im Falle einer Strompreiserhöhung von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen und den Strom von einem anderen - günstigeren - Anbieter zu beziehen. Der Wechsel des Stromversorgers ist weder mit Investitionen noch mit nennenswerten Kosten und Mühen verbunden. Die formale Abwicklung des Wechsels (Kündigung, Abschluss eines Netznutzungsvertrages mit dem Eigentümer des Stromnetzes etc.) übernimmt in aller Regel der neue Anbieter.
20In Anbetracht dessen ist es nicht Aufgabe der Zivilgerichte, die Billigkeit einer Strompreiserhöhung eines einzelnen Anbieters auf einem liberalisiertem Markt gerichtlich zu überprüfen. Vielmehr ist § 315 BGB von seinem Schutzgedanken her nur noch dann (unmittelbar oder entsprechend) anwendbar, wenn das Energieversorgungsunternehmen über eine Monopolstellung verfügt, wie es z.B. noch auf dem Gassektor der Fall ist. Die Zivilgerichte sind keine Preisaufsichtsbehörde. Es kann nicht richtig sein, dass ein Zivilgericht die Billigkeit einer Preiserhöhung eines einzelnen Anbieters zu prüfen und ggf. zu beanstanden hat, während andere Anbieter auf dem Markt gleiche oder gar höhere Preise berechnen dürfen.
21Die Nebenforderungen sind aus §§ 286, 288, 291 BGB begründet.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
23Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen.
25Die Anwendbarkeit des § 315 BGB auf nachträgliche Strompreiserhöhungen ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Der Bundesgerichtshof hat sich in der o.g. Entscheidung vom 28.03.2007 nur mit dem anfänglich vereinbarten Strompreis befasst und die Anwendbarkeit des § 315 BGB bei Strompreiserhöhungen offen gelassen (BGH aaO., aus Juris Rn. 16). Die vorliegende Rechtsache dient daher der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
26Streitwert: 92,43 €
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