Urteil vom Landgericht Köln - 31 O 353/08

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1.es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben mit einem zehnprozentigen Preisvorteil auf alle in Deutschland erhältlichen rezeptpflichtigen Medikamente zu werben:

-Es folgt ein Werbeprospekt-

2. an die Klägerin jeweils 208,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2008 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu ¼ und die Beklagten zu ¾ zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt

- hinsichtlich Ziffer I.1. 20.000,00 EUR

- hinsichtlich Ziffern I.2. und II. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrags leisten.


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