Urteil vom Landgericht Köln - 11 S 497/07
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.10.2007 – 133 C 52/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen , §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO –
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
3Zu Recht hat das Amtsgericht einen über den zuerkannten Betrag von 107,63 € hinausgehenden Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises bzw Zahlung von Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude und Schmerzensgeld verneint. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung ( § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
4Es kann dahinstehen, ob die Klägerin berechtigt ist, Ansprüche ihrer Mitreisenden gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Denn durch den erstinstanzlich zuerkannten Betrag sind jedenfalls Rückerstattungsansprüche ausgehend vom Gesamtreisepreis, mithin für alle 3 Reisende,
5wegen einer insgesamt 14-stündigen Verspätung auf dem Hinflug in ausreichendem Umfang zugesprochen worden (Gesamtreisepreis 2.547 € : 14 Tage : 24 Stunden x 14 Stunden).
6Darüber hinausgehende Ansprüche sind nicht gegeben oder jedenfalls durch die vorprozessual seitens der Beklagten schon per Scheck geleisteten Kulanzzahlungen in Höhe von insgesamt 111 € erloschen.
7Zwar stellt die Übersendung von Schecks keine Erfüllung dar, sondern im Zweifel lediglich eine Leistung erfüllungshalber. Indessen war die Klägerin nach Treu und Glauben gehalten, die Schecks einzulösen oder sie jedenfalls unverzüglich zurückzuweisen. Denn die Zahlung mit Scheck ist heute derart im Verkehr eingebürgert, dass der Schuldner unter normalen Verhältnissen nach § 242 BGB unverzüglich eine Rückgabe erwarten kann, wenn der Gläubiger eine Zahlung mit Scheck ablehnen will (Baumbach-Hefermehl ScheckG Einl Rdn 20; BGH NJW 1966, 47). Umstände, die vorliegend eine abweichende Handhabung rechtfertigten, sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Beklagte die Berechtigung zur Einlösung der Schecks nicht mit der Bedingung eines Verzichts auf weitergehende Ansprüche verbunden hatte und die Annahme der Kulanzzahlungen auch im übrigen unter keinem rechtlichen Aspekt eine Benachteiligung der Klägerin bewirken konnte. Demgegenüber wäre die Beklagte bei rechtzeitiger Zurückweisung der Schecks in der Lage gewesen, den Kulanzbetrag auf andere Weise zwecks teilweiser Erfüllung zu leisten, etwa durch Banküberweisung an die Klägerin oder ihre Prozessbevollmächtigten, um so jedenfalls in dieser Höhe ihr Kostenrisiko im Rechtsstreit zu verringern.
8Insoweit bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Klägerin berechtigt war, wegen angeblich unzulänglicher Verpflegung auf dem Hinflug eine 10 %-ige Minderung vom Tagespreis in Höhe von insgesamt 18,45 € geltend zu machen. Jedenfalls ist dieser Anspruch durch die o.g. Scheckzahlung in Höhe von 111 € erloschen.
9Gleiches gilt, soweit die Klägerin Minderungsansprüche wegen einer insgesamt 8-stündigen Verschiebung des Rückfluges geltend macht.
10Bei Mittelstreckenflügen bis 3.000 km stellt eine Verspätung unter 3 Stunden keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne eines Mangels dar. Dies steht im Einklang mit den Regelungen der VO (EG) Nr 261/2004 .
11Der Klägerin stand daher allenfalls ein Minderungsrecht für 5 Stunden des Gesamtpreises, mithin in Höhe von 37,90 € zu. Auch dieser Anspruch ist jedenfalls durch die vorprozessuale Zahlung erloschen.
12Die Zwischenlandung auf Sardinien für sich genommen rechtfertigt nicht die Annahme eines Reisemangels, mag diese auch – was die Beklagte bestreitet – durch einen technischen Defekt oder die Annahme eines solchen veranlasst worden sein, sondern ist als bloße Unannehmlichkeit zu betrachten (vgl Führich, Reiserecht, 5. Auflage, Rdn. 252 m.w.N.). Denn mit der Wahl des Transportmittels Flugzeug hat die Klägerin in die zwangsläufig damit verbundene Gefährdungslage eingewilligt. Eine zu diesem Zeitpunkt gegebene ernsthafte Beeinträchtigung der Flugsicherheit hat die Klägerin nicht behauptet.
13Es kann dahinstehen, ob es sodann auf dem Flug von Sardinien nach Djerba zu einem Triebwerksausfall und einem Druckluftabfall durch plötzliches Absacken der Maschine gekommen ist. Denn jedenfalls steht der Klägerin, die insoweit keine Minderung geltend macht, deshalb weder ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude noch ein Schmerzensgeldanspruch zu.
14Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude wäre das Bestehen eines Minderungsanspruches der Gesamtreiseleistung um jedenfalls 50 % oder mehr. Ein solcher könnte aber allenfalls dann bejaht werden, wenn feststünde, dass eine Beeinträchtigung der Klägerin bzw. ihrer Mitreisenden in Form über den gesamten Urlaub andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigungen bestanden hätte. Solche hat die Klägerin indessen nicht hinreichend substantiiert dargetan.
15Aus ihrem Vortrag, sie habe "erhebliche Ohrenschmerzen bis hin zum einseitigen Hörverlust (Hörsturz) erlitten , wobei die teilweise Taubheit mit den sonstigen Ohrenschmerzen über den gesamten restlichen Urlaub anhielt" ,
16ergibt sich hieraus nicht hinreichend klar die Intensität und Häufigkeit der behaupteten Schmerzen sowie deren Dauer, zumal keinerlei Vortrag dazu erfolgt ist, ob und gegebenenfalls wie die Klägerin versucht hat, die behaupteten Symptome etwa durch Schmerzmittel zu lindern. Es fehlt darüber hinaus jegliche Darlegung dazu, ob und inwieweit durch die angeblichen Beschwerden die Durchführung des übrigen Urlaubs beeinträchtigt war.
17Wären die Schmerzen von einem Ausmaß gewesen, wie sie – pauschal – vorgegeben werden, hätte es nahegelegen, den Reisevertrag vorzeitig zu kündigen und abzureisen und / oder sich jedenfalls in ärztliche Behandlung zu begeben, was ebenfalls nicht einmal behauptet worden ist. Mangels Aufsuchen eines Arztes ist darüber hinaus weder erkennbar noch dargetan, aufgrund welcher Erkenntnis die Klägerin zu der Diagnose eines Hörsturzes bei ihr und den Mitreisenden gelangt sein soll, dem nach Maßgabe allgemein zugänglicher Quellen eine Änderung der Durchblutungsverhältnisse am Innenohr zugrundeliegen soll.
18Darüber hinaus hat die Klägerin keinen zulässigen bzw geeigneten Beweis für ihre diesbezüglichen Behauptungen angetreten. Soweit sie im Hinblick auf ihre angeblichen Beschwerden ihre eigene Parteivernehmung beantragt hat, ist das Amtsgericht dem Beweisantritt zu Recht nicht nachgegangen, da eine solche gemäß §§ 447, 448 ZPO nur zulässig wäre, wenn die Beklagte zugestimmt hätte, was nicht der Fall ist, oder schon einiger Beweis für die Richtigkeit der Behauptung erbracht worden wäre, was ebenfalls nicht bejaht werden kann. Denn die Klägerin hat nicht einmal behauptet , sich in ärztliche Behandlung begeben zu haben und hat dementsprechend auch insoweit keinerlei Behandlungsunterlagen vorgelegt.
19Soweit sie ihre Mitreisenden als Zeuginnen benannt hat, wären diese allenfalls in der Lage, Äußerungen der Klägerin zu – angeblichen – Beschwerden der Klägerin zu bekunden. Insofern ist nicht einmal substantiiert dargetan, wann die Klägerin konkret über welche bestimmte Schmerzen gegenüber den Mitreisenden geklagt haben will.
20Auch die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens ist ungeeignet, da wie ausgeführt keinerlei Anknüpfungstatsachen in Form ärztlicher Unterlagen vorliegen.
21Aus den genannten Gründen scheiden auch Schmerzensgeldansprüche der Klägerin und ihrer Mitreisenden aus.
22Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr 10, 711, 713 ZPO.
23Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.
24Streitwert für die Berufung: 1.687,57 €
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