Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 483/06

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. Spielvorrichtungen (Kontrollgeräte) gemäß den nachfolgenden Abbildungen

zu vervielfältigen und/oder zu vertreiben und/oder vervielfältigen und/oder vertreiben zu lassen,

und/oder

2. Spielvorrichtungen, insbesondere so genannte Kontrollgeräte gemäß den nachfolgenden Abbildungen

zu vervielfältigen und/oder zu vertreiben und/oder vervielfältigen und/oder vertreiben zu lassen,

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz desjenigen materiellen Schadens verpflichtet ist, der ihr dadurch entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird, dass die Beklagte Handlungen entsprechend Ziffer I. vorgenommen hat.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Handlungen gemäß dem Klageantrag zu Ziffer I. 1.) und 2.) hinsichtlich

a) Namen und Anschrift des Herstellers;

b) Name und Anschrift des Lieferanten;

c) Namen und Anschriften sonstiger Vorbesitzer;

d) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

e) Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Vervielfältigungsstücke;

f) Einkaufmenge, Einkaufszeit und Einkaufspreise;

g) Verkaufsmenge, Verkaufszeit und Verkaufspreise

h) Gestehungskosten, per Angabe der einzelnen Kostenfaktoren;

i) erzielter Umsatz;

j) erzielter Gewinn;

k) Namen und Anschriften für Angebotsempfänger;

l) Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern,

und zwar unter Vorlage gut lesbarer Kopien der Rechnungen ihrer Lieferanten sowie ihrer Rechnungen an ihren Abnehmer.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.247,- € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.05.2006 zu erstatten.

V. Die Beklagte wird verurteilt, für sämtliche rechtswidrig hergestellten und verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke, der in Ziffer I. genannten Produkte, die im Besitz oder Eigentum der Beklagten stehen, an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zwecks Vernichtung herauszugeben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Widerklage wird abgewiesen.

VII. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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