Beschluss vom Landgericht Köln - 38 OH 11/08

Tenor

In dem Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG

1) Auf den Antrag vom 18.11.2008 wird der Beteiligten gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der

Anlage AS 1

aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.

2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.


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