Urteil vom Landgericht Köln - 2 O 152/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Schaden geltend, der ihm aufgrund der angeblich fehlerhaften steuerlichen Beratung des Beklagten bei dem Abschluss einer Vereinbarung mit der X Beteiligungs- und Grundbesitz- AG (nachfolgend X AG genannt) über die vorzeitige Beendigung der Zusammenarbeit am 25.1.1999 und bei der Abwicklung dieser Vereinbarung entstanden sein soll.
3Der Kläger ist Unternehmensberater und seit vielen Jahren auf dem Gebiet der Sanierung und strategischen Neuausrichtung von Unternehmen der deutschen Wirtschaft tätig. Der Beklagte war seit Anfang der 90er Jahre bis zur Kündigung des Mandats am 20.7.2007 (Anl. K 87) der Steuerberater des Klägers und seiner seinerzeitigen Ehefrau. Neben der Beratung in allen steuerlichen BeM3en – darunter auch die Gestaltung projektbezogener Mandatsverträge unter steuerlichen Aspekten sowie die steuerliche Beratung im Hinblick auf die freiberufliche Tätigkeit des Klägers sowie im Hinblick auf die von ihm gehaltenen Unternehmens- und Fondsbeteiligungen - erledigte der Beklagte für den Kläger auch dessen Buchhaltung einschließlich der Belegerfassung, der Erstellung der monatlichen Buchungsberichte sowie der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und erstellte den jährlichen Abschluss und die jährlichen Steuererklärungen des Klägers.
4Im Zeitraum vom 9.9.1996 bis zum 31.10.1998 war der Kläger Vorsitzender des Vorstandes der O1 AG, später umfirmierend in C AG, und in dieser Funktion mit der Sanierung des zuvor in eine existentielle Krise geratenen Unternehmens befasst. Nach erfolgreichem Abschluss der Sanierung nahm der Kläger bis zum 29.1.1999 das Mandat des Vorsitzenden des Aufsichtsrats der C AG wahr. Das Unternehmen wurde im Rahmen der Sanierung mehrheitlich von der X AG übernommen und später auf diese verschmolzen. Am 8.11.2006 musste die X AG selbst Insolvenz anmelden. Das Insolvenzverfahren wurde am 21.11.2006 eröffnet.
5Am 25.1.1999 schlossen der Kläger und die X AG eine Vereinbarung über die Beendigung der Zusammenarbeit, die durch vorausgegangene Vereinbarung vom 10./23.3.1998 (Anl. K 2) ursprünglich auf insgesamt fünf Jahre angelegt worden war. Als Entschädigung für die Beendigung sah die Vereinbarung vom 25.1.1999 (Anl. K 1) die Zahlung eines Betrages in Höhe von 5,4 Millionen DM vor. Dieser Betrag entsprach der Vergütung für die Restlaufzeit der durch Vereinbarung vom 10./23.3.1998 auf fünf Jahre vorgesehenen Zusammenarbeit (Anl. K 1 und K 2). Da schon die Vereinbarung vom 10./23.3.1998 für den Fall, dass auf Wunsch der X AG der Vertrag nicht über die gesamte fünfjährige Vertragslaufzeit weitergeführt werden sollte, als Abfindung für die dann noch bestehende, nicht ausgeschöpfte Restlaufzeit einen Betrag in Höhe von 100.000,00 DM pro Monat vorsah, stand die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Entschädigungssumme zwischen der X AG und dem Kläger nicht in Frage. Unklar war indes, ob hierauf Umsatzsteuer zu entrichten war. Der Kläger ging zunächst davon aus, dass der ihm zu zahlende Entschädigungsbetrag umsatzsteuerpflichtig war, da auch die vorherige Tätigkeit für die X AG aufgrund der freiberuflichen Ausgestaltung des Dienstvertrages der Umsatzsteuer unterlag. Hiervon ging zunächst auch der Beklagte aus, wie dessen Faxschreiben vom 14.12.1998 (Anl. K 3) an den damaligen Rechtsanwalt des Klägers, Herrn Dr. M3, zu entnehmen ist. Die X AG widersprach indes dem Anfall von Umsatzsteuer und verwies auf die steuerliche Prüfung der Angelegenheit durch ihren Steuerberater sowie auf finanzgerichtliche Judikatur. Die von dem Kläger unter dem 10.12.1998 erteilte Rechnung über den Entschädigungsbetrag zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer wurde von ihr an den Kläger zurückgereicht (Schreiben der X AG vom 22.12.1998, Anl. K 4). Die X AG bestand seinerzeit darauf, die Entschädigungszahlung als nicht umsatzsteuerbar anzusehen, vermutlich, weil sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt war. Da die Parteien zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit ausschließen konnten, dass auf den Entschädigungsbetrag nicht doch Umsatzsteuer zu entrichten war, erklärte sich die X AG - wie dies in der Vereinbarung vom 25.1.1999 im einzelnen niedergelegt wurde - auf Verlangen des Klägers bereit, die gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt durch das zuständige Finanzamt festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 864.000,00 DM zu zahlen und dem Kläger für diesen Betrag Sicherheit zu stellen. Die Parteien verständigten sich darauf, den möglichen Umsatzsteuerbetrag dem Kläger sogleich als Sicherheit auf dessen Konto zu überweisen. Für den Fall der endgültigen Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer verpflichtete sich der Kläger, den vorgenannten Betrag an die X AG zurückzuzahlen. Als Zeitpunkt der endgültigen Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer wurde u. a. der Zeitpunkt vereinbart, zu dem auf ausdrücklichen Wunsch der X AG in einem verbindlichen Auskunftsersuchen an das zuständige Finanzamt durch den Kläger, Gewissheit über die mehrwertsteuerliche Behandlung erzielt wurde. Auf eine Verzinsung des möglichen Rückzahlungsanspruchs wurde von der X AG verzichtet (Vereinbarung vom 25.1.1999, Anl. K 1). Ausweislich der Vereinbarung vom 25.1.1999 hatte der Kläger für seinen Rückzahlungsanspruch der X AG seinerseits auf eigene Kosten Sicherheit durch Beibringung einer Bankbürgschaft zu stellen. Diese Bürgschaft wurde von der HypoVereinsbank übernommen. (Bankbürgschaft der HypoVereinsbank vom 25.1.1999, Anl. K 5). Neben der durch die Sicherheitenstellung abgesicherten Verpflichtung der X AG zur Zahlung der Umsatzsteuer auf den Entschädigungsbetrag in Höhe von 864.000,00 DM beinhaltete die Vereinbarung vom 25.1.1999 darüber hinaus die Verpflichtung der X AG, auf einen möglichen Umsatzsteuerbetrag festgesetzte Säumniszuschläge und Zinsen ebenfalls zu tragen. Für diese Zahlungsverpflichtung wurde keine Sicherheitenstellung vereinbart (Anl. K 1). Schließlich verpflichtete sich der Kläger gegenüber der X AG, zu den möglicherweise anstehenden Erklärungen gegenüber dem Finanzamt die steuerlichen Berater der X AG hinzuzuziehen, die gegenüber den Finanzbehörden und eventuell den Gerichten den entsprechenden Sachvortrag zu einem etwaigen streitigen Verfahren in dieser Angelegenheit beitragen sollten. Die X AG ihrerseits verpflichtete sich, die dem Kläger entstehenden zusätzlichen Kosten aus möglichen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren gegen die Finanzverwaltung zu erstatten (Anl. K 1). Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung vom 25.1.1999 wird auf ihren Inhalt, Anl. K 1, Bezug genommen.
6Nach Unterzeichnung der Vereinbarung vom 25.1.1999 wurde von den Vertragsparteien wie in der Vereinbarung vorgesehen verfahren. Die X AG überwies dem Kläger neben der geschuldeten Entschädigung in Höhe von 5,4 Millionen DM einen weiteren Betrag in Höhe von 864.000,00 DM.
7Der Beklagte erlangte von dem Inhalt der Vereinbarung vom 25.1.1999 spätestens im Laufe des Februars 1999 Kenntnis.
8Der Beklagte buchte den Schadensersatzbetrag in Höhe von 5,4 Millionen DM in Erledigung der Buchführungsarbeiten des Klägers als "sonstige Erlöse" und den Sicherheitenbetrag als "Zugang Verbindlichkeiten" (Anl. K 9).
9Der Kläger legte den Sicherheitenbetrag konservativ in Geldmarktfonds an. Da der Kläger der HypoVereinsbank für die von dieser gestellte Bankbürgschaft selbst Sicherheit leisten musste, wurden die Geldmarktfonds-Anteile in Sperrdepots eingelegt und der HypoVereinsbank verpfändet. Für den Fall der Festsetzung der Umsatzsteuer bzw. deren endgültiger Nichtfestsetzung wurde zwischen der HypoVereinsbank, dem Kläger und der X AG später ein Freigabemechanismus vereinbart, der es dem Kläger erlaubte, auf den Sicherheitenbetrag zur Begleichung einer möglichen später festgesetzten Umsatzsteuerschuld selbst dann zuzugreifen, wenn der maßgebliche Steuerbescheid aufgrund der Einlegung von Rechtsmitteln noch nicht rechtskräftig geworden sein sollte (Anl. K 10). Dies entsprach einer Vereinbarung vom 24.10.2000 zwischen dem Kläger, der X AG und der Hypovereinsbank (Anl. K 10).
10Die Umsatzsteuerjahreserklärung sowie die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 wurden von dem Beklagten auf der Grundlage der von ihm für den Kläger geführten Buchhaltung im Dezember 2000 beziehungsweise im Februar 2001 gefertigt, dem Kläger übermittelt, von diesem am 20.2.2001 unterzeichnet und sodann an das zuständige Finanzamt Bonn-Außenstadt weitergeleitet (Anl. K 11, 12, 13, 14). Die Ermittlung der zu versteuernden Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit nahm der Beklagte durch Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG vor. Dabei wurde der von der X AG dem Kläger überwiesene Sicherheitenbetrag in Höhe von 864.000,00 DM nicht als Zufluss berücksichtigt. Die Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit wurden mit lediglich 96.087,02 DM ausgewiesen (Anl. K 15). Im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1999 wurde die von der X AG geleistete Entschädigungszahlung entsprechend der Einschätzung der seinerzeit von dem Beklagten wie auch den anderen vor Abschluss der Vereinbarung vom 25.1.1999 auf Seiten des Klägers sowie der X AG tätigen steuerlichen Berater nicht als steuerbarer Umsatz angegeben. Die zu 16% umsatzsteuerbaren Lieferungen und Leistungen weisen einen Umsatzbetrag in Höhe von lediglich 15.373,97 € aus (Anl. K 12). Der Beklagte wies weder in der vorbereiteten Erklärung noch in einem Begleitschreiben an das Finanzamt auf den Vorgang hin. Die infolge der Steuererklärungen ergangenen Einkommensteuer – und Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 1999 berücksichtigten daher weder den Sicherheitenbetrag in Höhe von 864.000,00 DM als zu versteuerndes Einkommen des Klägers, noch wurde dieser Betrag als vom Kläger geschuldete Umsatzsteuer festgesetzt (Erster Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 31.7.2001, Anl. K 16, Erster Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom 12.4.2001, Anl. K 17).
11Nach einer durch Bescheid des Finanzamtes Bonn-Außenstadt vom 29.11.2004 angeordneten Umsatzsteuersonderprüfung, die sich auf die Umsätze aus Leistungen des Klägers für die X AG beschränkte, kam es mit geändertem Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes Bonn-Außenstadt für 1999 vom 3.5.2005 zur Festsetzung eines weiteren Umsatzsteuerbetrages in Höhe von 441.755,83 € (gleich 864.000,00 DM). Zugleich wurden auf den Umsatzsteuerbetrag Zinsen in Höhe von 108.228,00 € festgesetzt (Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom 3.5.2005, Anl. K 18). Der geänderte Umsatzsteuerbescheid verwies auf die Feststellungen des Prüfungsberichts des Finanzamtes Bonn-Außenstadt über die Umsatzsteuersonderprüfung vom 1.3.2005. Darin war festgestellt worden, dass die von der X AG infolge der Vereinbarung vom 25.1.1999 geleistete Zahlung in Höhe von 5,4 Millionen DM mangels Qualifizierung als "echter" Schadensersatz umsatzsteuerpflichtig gewesen sei und insoweit die für 1999 erklärten umsatzsteuerpflichtigen Umsätze um diesen Betrag zu erhöhen seien (Bericht des Finanzamtes Bonn-Außenstadt über die Umsatzsteuersonderprüfung vom 1.3.2005, Anl. K 19).
12Zugleich kam es durch geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999 des Finanzamtes Bonn-Außenstadt vom 25.4.2005 zur Festsetzung eines weiteren Einkommensteuerbetrages in Höhe von 234.130,77 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 56.184,00 € sowie dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 12.877,19 €. Insgesamt wurde durch den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 25.4.2005 ein Betrag in Höhe von 303.191,96 € festgesetzt (Einkommensteuerbescheid 1999 vom 25.4.2005, Anl. K 20). In dem geänderten Einkommensteuerbescheid wurde auf das Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung verwiesen, wonach der Gewinn des Jahres 1999 um die bereits im Jahr 1999 in Form des von der X AG überwiesenen Sicherheitenbetrages in Höhe von 864.000,00 DM zu erhöhen sei. Demzufolge war der aus Sicht des Finanzamtes als Umsatzsteuerbetrag vereinnahmte Sicherheitenbetrag aufgrund des Zuflusses im Jahr 1999 gewinnerhöhend bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens durch Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen gewesen.
13Darüber hinaus kam es zur Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Bonn (Mitteilung des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn vom 26.4.2005, Anl. K 21). Ermittelt wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerverkürzung. Dieser Verdacht gründete sich zum einen auf den Vorwurf, eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999 eingereicht zu haben, weil die von der X AG am 25.1.1999 vereinbarte und von dieser gezahlte Vergütung in Höhe von 5,4 Millionen DM netto nicht der Umsatzbesteuerung durch den Kläger unterworfen worden sei. Zum anderen wurde dem Kläger zum Vorwurf gemacht, eine unrichtige Einkommensteuererklärung für 1999 eingereicht zu haben, weil diese den als Sicherheit erhaltenen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 864.000,00 DM nicht erfasst habe und so der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit als Unternehmensberater zu niedrig erklärt worden sei.
14Der durch geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom 3.5.2005 festgesetzte Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 441.755,83 € (gleich 864.000,00 DM) wurde von dem Kläger unter Auflösung des mit Mitteln des von der X AG in gleicher Höhe gestellten Sicherheitenbetrages gebildeten Sperrdepots gemäß Vereinbarung mit der HypoVereinsbank und der X AG vom 4.8.2000 am 6.6.2005 an die Finanzkasse Bonn überwiesen (Anl. K 22). Die ebenfalls durch geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom 3.5.2005 zum Umsatzsteuerbetrag festgesetzten Zinsen in Höhe von 108.228,00 € überwies der Kläger an die Finanzkasse Bonn aus eigenen Mitteln am 3.6.2005 (Anl. K 23). Die durch geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999 festgesetzten Beträge in Höhe von insgesamt 303.191,96 € überwies der Kläger an die Finanzkasse Bonn ebenfalls aus eigenen Mitteln am 27.05.2005 (Anl. K 24).
15Gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 3.3.2005 ließ der Kläger durch den Beklagten Einspruch einlegen und diesen begründen (Anl. K 25 und K 26). Einspruchseinlegung und Begründung erfolgten gemäß Vereinbarung vom 25.1.1999 in Abstimmung mit der X AG und deren steuerlichen Berater Herrn U von der Steuerberatungsgesellschaft I5 Partner in Hamburg. Des weiteren wirkten die aufgrund der seinerzeitigen Einbeziehung mit der Angelegenheit vertrauten Steuerberater des Büros Dr. G & Partner in Düsseldorf mit. Der vom Kläger mit seiner Verteidigung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren betraute Rechtsanwalt Prof. Dr. T, O, wurde aufgrund möglicher Auswirkungen der Ausführungen in der Einspruchsbegründung auf die strafrechtliche Bewertung durch die Steuerstrafbehörde ebenfalls in den Abstimmungsprozess einbezogen. Die Leitung des Abstimmungsprozesses lag in Händen des derzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers. Ebenso ließ der Kläger durch den Beklagten gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 25.4.2005 Einspruch einlegen und diesen begründen (Anl. K 27 und 28). Mit Schreiben vom 4.10.2005 ließ der Kläger durch den Beklagten die mit dessen Schreiben vom 20.6.2005 in Abstimmung mit den des weiteren hinzugezogenen steuerlichen Beratern des Büros Dr. G & Partner erfolgte Einspruchsbegründung erweitern. Ausgangspunkt der Argumentation in der erweiterten Einspruchsbegründung war die Feststellung, dass sich bei einer Ermittlung des zu versteuernden Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG die Zahlung des Sicherheitenbetrages nicht einkommenserhöhend ausgewirkt hätte und damit nicht der Steuer unterworfen wäre. Anders als bei der Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG hätte bei einer Gewinnermittlung durch Vergleich des Betriebsvermögens am Schluss des Jahres 1999 mit dem Betriebsvermögen am Schluss des vorausgegangenen Jahres 1998 die Zahlung des Sicherheitenbetrages in Höhe von 864.000,00 DM nicht nur auf der Aktivseite als Forderung gegen die Bank, bei der der Betrag angelegt worden war, Berücksichtigung gefunden, sondern zugleich auch auf der Passivseite als Verbindlichkeit oder Rückstellung für eine mögliche Zahlung des Klägers gegenüber der X AG bzw. dem Finanzamt. Mit der erweiterten Einspruchsbegründung vom 4.10.2005 wurde versucht, für den Fall, dass die vorausgegangene, als schwach empfundene Argumentation in der Einspruchsbegründung vom 20.6.2005 nicht greifen würde, dieses Wahlrecht zwischen einer Gewinnermittlung entweder durch Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG nachträglich auszuüben. Durch erweiterte Einspruchsbegründung vom 4.10.2005 wurde eine nachträgliche Wahlrechtsausübung hin zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich vorgenommen (Anl. K 29). Im Rahmen der vorgenommenen Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich stellte sich heraus, dass die vom Beklagten ursprünglich vorgenommene und der Einkommensteuererklärung für 1999 zugrunde gelegte Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung im Vergleich zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich für die Jahre 1999 bis 2001 zu einer steuerlichen Mehrbelastung in Höhe von wenigstens 30.495,79 DM geführt hatte (Anl. K 30).
16Mit Schreiben vom 31.10.2006 teilte das Finanzamt Bonn-Außenstadt mit, dass es beabsichtige, die Einsprüche als unbegründet zurückzuweisen (Anl. K 31). Dies geschah durch Bescheide vom 15.05.2007, Anl. K 72 und 79. Die Einlegung von Klagen gegen die abschlägigen Bescheide beim zuständigen Finanzgericht unterblieb, da solche nach dem Kläger mitgeteilter Ansicht der Steuerberater des Büros Dr. G & Partner und des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg (Anl. K 33, 34, 35) versprachen.
17Im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger konnte eine Einstellung gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 10.000,00 € erwirkt werden (Anl. K 36). Die Steuerstrafbehörde konnte hingegen nicht dazu bewegt werden, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Nachdem der Kläger die festgesetzte Auflage durch Zahlung des Betrages in Höhe von 10.000,00 € am 9.2.2007 erfüllt hatte, stellte das Finanzamt das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 153 a StPO ein (Anl. K 37).
18Der Kläger meint, der Beklagte habe die ihm obliegenden Pflichten aus dem bestehenden Steuerberatungsvertrag bei Abschluss und Abwicklung der von ihm mit der X AG über die Entschädigungszahlung getroffenen Vereinbarung vom 25.1.1999 mehrfach verletzt, obwohl der Beklagte in die Vertragsverhandlungen eingebunden und von dem Kläger als dessen M3jähriger Steuerberater ausdrücklich beauftragt worden sei, die mit der beabsichtigten Vereinbarung und deren Abwicklung verbundenen steuerlichen Fragen zu klären.
19Der Kläger behauptet, in die federführend von Herrn Rechtsanwalt Dr. M3 für den Kläger mit der X AG geführten Verhandlungen, die schließlich in die Vereinbarung vom 25.1.1999 mündeten, sei der Beklagte von Anfang an eingebunden gewesen. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass es seinerzeit eine klare Aufgabenzuweisung gegeben habe, Herr Dr. M3 sei mit der vertragsrechtlichen Ausgestaltung der mit der X AG zu treffenden Vereinbarung befasst gewesen, mit der steuerlichen Beratung habe der Kläger ausschließlich den Beklagten, seinen M3jährigen Steuerberater, beauftragt. Dies sei immer so gehandhabt worden. Der Beklagte habe in steuerlicher Hinsicht an der Gestaltung und späteren Abwicklung aller weiteren mit der X AG in den Jahren 1998 und 1999 getroffenen Vereinbarungen mitgewirkt, auch an der vom 25.01.1999. Keine der von dem Kläger in dieser oder einer anderen Sache getroffenen rechtlichen Vereinbarungen seien erfolgt, ohne dass er nicht zuvor das Plazet des Beklagten aus steuerlicher Sicht eingeholt habe. Diesem habe die Prüfung und Beurteilung der Vereinbarung unter steuerlichen Gesichtspunkten oblegen. Diese Aufgabe habe er in eigener Person sowie in Person seines seinerzeitigen Mitarbeiters, des Steuerberaters Diplomkaufmanns L, wahrgenommen. Der Beklagte sei mit der Angelegenheit bereits seit November 1998 befasst gewesen, als sich abgezeichnet habe, dass es zu einem vorzeitigen Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der X AG kommen würde. Mit Schreiben vom 11.12.1998 an den Beklagten habe er die sich im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausscheidungsvereinbarung stellenden steuerlichen Fragen gestellt. Zugleich seien dem Beklagten sämtliche in dem Schreiben genannten Dokumente übermittelt worden (Fax des Klägers vom 11.12.1998, Anl. K 60). Dieses Schreiben, das von dem Beklagten durch Faxschreiben an Herrn Rechtsanwalt Dr. M3 vom 14.12.1998 beantwortet worden sei, dokumentiere die unmittelbare Einschaltung des Beklagten durch den Kläger neben der sonstigen laufenden Beratungstätigkeit. Die Kenntnis des Beklagten von der vorgesehenen und dann auch vereinbarten Sicherheitenzahlung ergebe sich auch aus der Anl. K 106, Bl. 255 ff. d. A.. Dem Beklagten habe die Vereinbarung vom 25.1.1999 vor deren Abschluss in der zu unterzeichnenden Fassung vorgelegen. Nach Unterzeichnung habe der Kläger dem Beklagten eine Kopie der unterschriebenen Fassung zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf einen ersten von der X AG unterbreiteten Textentwurf habe der Beklagte nach Durchsicht mit Faxschreiben an Herrn Rechtsanwalt Dr. M3 vom 21.1.1999 selbst einen Änderungsvorschlag unterbreitet (Anl. K 6). In einem am folgenden Tag gegen 12:15 Uhr zwischen Herrn Rechtsanwalt Dr. M3 und Herrn L geführten Telefonat habe dieser erklärt, - wie eine handschriftliche Aktennotiz von Herrn Rechtsanwalt Dr. M3 belege (Anl. K 7) -, mit dem von der X AG revidierten Textvorschlag hinsichtlich der Definition der Rückzahlungsfälle aus steuerlicher Sicht ausdrücklich einverstanden zu sein. Der Beklagte habe sodann mit Faxschreiben vom gleichen Tag gegenüber Herrn Rechtsanwalt Dr. M3 sein Einverständnis mit der dann am 25.1.1999 zur Unterschrift gelangten Textfassung erklärt (Anl. K 8). Aus dem Umstand, dass der Beklagte erklärt habe, er habe seinen Aktennotizen entnommen, dass es um die Jahreswende 1998/1999 Telefonate zwischen seinem Mitarbeiter, Herrn L, und Herrn Dr. M3 gegeben habe, wobei sich eine Randnotiz von Herrn L auch auf die Zuflussproblematik bezogen habe, ergebe sich, dass dieser Umstand Gegenstand der Beratung des Beklagten gewesen sei. Herr L habe dementsprechend auch Kenntnis von den einkommensteuerlichen Auswirkungen der Sicherheitenzahlung gehabt. Jedenfalls sei es ihm ohne weiteres erkennbar gewesen, dass der Kläger im Begriff gewesen sei, eine steuerliche Fehlentscheidung zu treffen, indem er die von der X AG zu stellende Sicherheit in Form einer unmittelbaren Zahlung dieses Betrages vereinbart habe. Der Beklagte habe seine Beratungsleistungen bei und nach Abschluss der mit der X AG getroffenen Vereinbarung vom 25.1.1999 unter dem 21.6.1999 in Rechnung gestellt (Anl. K 66 und K 67). Der Kläger meint, der Beantwortung einzelner Fragen wäre ein anderer Gegenstandswert beizumessen gewesen, er behauptet, solche Tätigkeiten habe der Kläger nach Zeitaufwand abzurechnen gepflegt. Der Kläger behauptet, auch nach Abschluss der Vereinbarung vom 25.1.1999 sei der Beklagte mit der Angelegenheit befasst gewesen. Er habe dem Kläger am 17.5.2001 eine weitere Rechnung gestellt, die unter anderem die Beratung zu Verträgen mit der X AG ausweise. Es treffe nicht zu, dass der Zeuge L den Zeugen Dr. M3 auf die einkommensteuerlichen Folgen – in umsatzsteuerlicher Sicht bestehe gar keine Zuflussproblematik – der vorgesehenen, von der X AG zu leistenden Sicherheitszahlung hingewiesen habe.
20Der Kläger meint, eine Pflichtverletzung des Beklagten sei darin zu sehen, dass er es unterlassen habe, ihn über die einkommensteuerlichen Auswirkungen der Zahlungen des Sicherheitenbetrages in Höhe von 864.000,00 DM durch die X AG zu unterrichten. Dies gelte auch dann, wenn der Beklagte – wie dieser behaupte – nur punktuell im Hinblick auf die Vereinbarung vom 25.1.1999 mit der umsatzsteuerlichen Problematik befasst gewesen sei. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehe die Verpflichtung des Steuerberaters, seinen Mandanten auch auf außerhalb seines konkreten Auftrags liegende steuerrechtliche Fehlentscheidungen hinzuweisen, wenn diese für den durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich seien oder der Steuerberater aufgrund seines persönlichen Wissens die Sach- und Rechtslage positiv kenne. Dies gelte umso mehr, wenn Grund zu der Annahme bestehe, dass sich der Mandant der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst sei. Auch dies hätte den Beklagten verpflichtet auf die Einkommensteuerpflichtigkeit der Sicherheitenstellung hinzuweisen. Die Überweisung des Sicherheitenbetrages in Höhe von 864.000,00 DM auf ein Girokonto des Klägers sei als Zufluss in der von ihm seinerzeit zur Gewinnermittlung erstellten Einnahmeüberschussrechnung zu behandeln gewesen. Der Zufluss habe den steuerpflichtigen Gewinn erhöht, da im gleichen Jahr kein Abfluss erfolgt sei um den Betrag der gestellten Sicherheit. Dieses Ergebnis wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, wenn die Sicherheitsleistung anders ausgestaltet worden wäre in Form der Überweisung auf ein Rechtsanwalts- oder Notaranderkonto durch Stellung einer Bankbürgschaft. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit dem Kläger im Januar 1999 wäre es der X AG aber durchaus möglich gewesen, eine Bankbürgschaft über den im Verhältnis zu den Volumen der sonstigen von der X AG getätigten Transaktionen sehr geringen zu verbürgenden Betrag in Höhe von 864.000,00 DM beizubringen. Wäre er hierauf vor Vertragsunterzeichnung mit der X AG hingewiesen worden, wäre die Sicherheitenbestellung steuerunschädlich ausgestaltet worden.
21Auch nach Unterzeichnung der Vereinbarung mit der X AG vom 25.1.1999 hätte der Anfall der nachträglich festgesetzten weiteren Einkommensteuer vermieden werden können. Um dem zugeflossenen Sicherheitenbetrag die einkommensteuererhöhende Wirkung zu nehmen, hätte noch im Jahre 1999 ein Abfluss in Höhe des gleichen Betrages erfolgen müssen, der unter Umständen durch eine Vertragsergänzung mit der X AG hätte verhandelt werden können. Der Kläger hätte eine Vereinbarung mit der X AG treffen können, nach der der erhaltene Sicherheitenbetrag noch im Jahr 1999 zurückgeflossen wäre, Zug-um-Zug gegen Stellung einer anderweitigen, die Zuflussproblematik nicht auslösenden Sicherheit der X AG. Alternativ hätte der Kläger auf eine Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG übergehen müssen. In diesem Fall wäre auf der Passivseite in betragsmäßig gleicher Höhe eine entsprechende Verbindlichkeit bzw. Rückstellung auf Rückzahlung der Sicherheit zu berücksichtigen gewesen. Dies hätte der Intention der Parteien der Vereinbarung vom 25.1.1999 nicht widersprochen, was sich auch darin dokumentiere, dass sich der Kläger in der Vereinbarung vom 25.1.1999 ausdrücklich verpflichtet habe, auf VerM3en der X AG die Frage der Umsatzsteuerbarkeit klären zu lassen. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart hin zum Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG wäre bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 möglich gewesen. Die Bilanz hätte dem Finanzamt keinerlei Anlass zu Rückfragen hinsichtlich des vereinnahmten Sicherheitenbetrages gegeben. Diese Versäumnisse hätten zur nachträglichen Erhebung des durch geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 25.4.2005 festgesetzten Mehrsteuerbetrages in Höhe von 303.191,96 € geführt. Gleiches gelte für die Position ansonsten anderweitig erzielbaren Gewinns in Höhe von 63.321,50 €. Wäre durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart ein Übergangsgewinn in Höhe von 53.000,00 DM entstanden, wäre dieser Betrag deutlich geringer gewesen als der aufgrund des nicht erfolgten Wechsels der Gewinnermittlungsart gem. Bescheid vom 25.4.2005 zu zahlende Steuerbetrag in Höhe von 234.130,77 € ohne Zinsen und Solidaritätszuschlag. Im übrigen hätten ausreichend Möglichkeiten bestanden bis zum Jahresende – beispielsweise in Form des Erwerbs von Beteiligungen an Publikumsgesellschaften, die sich durch hohe Verlustzuweisungen in den Anfangsjahren auszeichnen – den Übergangsgewinn aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart zu kompensieren.
22Der Kläger behauptet, er habe dem Büro des Beklagten monatlich sämtliche im Zusammenhang mit seiner freiberuflichen Tätigkeit anfallenden Belege zusammen mit einer Vorkontierung zukommen lassen, die von der Zeugin C3 erstellt worden sei. Wie die von der X AG vereinnahmten Beträge zu verbuchen seien, habe die Zeugin C3 nicht gewusst. Sie habe daher im Büro des Beklagten bei der für die Buchhaltungsaufgaben zuständigen Mitarbeiterin C3 nachgefragt, wie die Vorkontierung vorgenommen werden solle. Von dort habe sie die Auskunft erhalten, dass der gezahlte Schadensersatzbetrag in Höhe von 5,4 Millionen DM wie die übrigen vom Kläger vereinnahmten und mit 16% der Umsatzsteuer unterworfenen Honorare unter dem Konto 8410 „Erlöse" und der Sicherheitenbetrag, der von der X AG unter Abzug des vom Kläger zu erstattenden Guthabenbetrages in Höhe von 781.750,00 DM überwiesen worden war, unter der Kontonummer 1792 "sonstige Verrechnungskonten“ zu verbuchen sei. Entsprechend sei die Zeugin C3 verfahren (Anl. K 69, C3). Dieser von der Zeugin C3 erstellte Vorkontierungsbericht sowie die zu Grunde liegenden Belege seien dann vom Büro des Beklagten geprüft und gebucht worden, sodann sei der Vorkontierungsbericht mit dem Stempelvermerk „gebucht“ von dem Büro des Beklagten zusammen mit einer Reinschrift vom 24.2.1999 zurückgereicht worden (Anl. K 69 und 70). Auf Vorschlag des Beklagten habe am 23.2.1999 in dessen Büro ein Gespräch zwischen den Parteien stattgefunden, dessen Gegenstand allein die Vereinbarung mit der X AG vom 25.1.1999 und deren finanzbuchhalterische und steuerliche Behandlung gewesen sei (Anl. 71). Bei diesem Gespräch habe die Vereinbarung mit der X AG vom 25.1.1999 vorgelegen, ebenso die vom Beklagten erstellte und als Anlage K 9 vorgelegte BWA für Januar 1999, datierend vom 17.02.1999. In dem Gespräch habe der Beklagte dem Kläger erläutert, dass er die Zahlungen der X AG buchhalterisch abweichend von den Buchungsberichten für Januar 1999 behandelt habe. Zum einen sei der vereinnahmte Abfindungsbetrag in Höhe von 5,4 Millionen DM als „sonstige Erlöse“ gebucht worden. Zum anderen sei der Sicherheitenbetrag in Höhe von insgesamt 864.000,00 DM, der sich aus der Überweisung der X AG in Höhe von 781.750,00 DM sowie einem bei dem Kläger aus einem für die X AG ausgeführten Treuhandauftrag noch befindlichen Guthabenbetrag in Höhe von 82.250,00 € ergeben habe, unter „Zugang Verbindlichkeit“ gebucht worden. Hinsichtlich des Sicherheitenbetrages habe der Beklagte ausgeführt, dass dieser buchungsmäßig wie die Mandantengelder bei Anwälten und Notaren zu behandeln sei und sich einkommensteuerneutral verhalte. Der Beklagte sei auch während des weiteren Verlaufs des Jahres 1999 mit dem Vorgang wiederholt befasst gewesen, weil der Kläger im Sommer und Herbst des Jahres 1999 auf der Suche nach der steueroptimierten Finanzanlage für den geleisteten Schadensersatzbetrag der X AG gewesen sei, wozu im Laufe des Jahres 1999 diverse Gespräche mit Bankenvertretern sowie anderen Vermittlern von Finanzanlagen stattgefunden hätten, an denen auch der Beklagte teilgenommen habe. Der Kläger meint, trotz der Verbuchung auf dem Konto „Zugang Verbindlichkeiten“ hätte der Betrag als Zufluss in der Einnahmeüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG Berücksichtigung finden müssen. Infolgedessen habe auch die Finanzverwaltung mit Bescheid vom 25.4.2005 (Anl. K 20) den von der X AG gezahlten Sicherheitenbetrag trotz dessen Umbuchung auf ein Sperrkonto als Einkünfte erhöhenden Zufluss angesehen und auf diesen Betrag entfallende Einkommensteuer (einschließlich Zinsen und Solidaritätszuschlag) nachträglich für 1999 festgesetzt. Der hiergegen eingelegte Einspruch sei aus dem gleichen Grund erfolglos geblieben (Einspruchsentscheidung vom 15.5.2007, Anl. K 72). Die rechtlichen Ausführungen in der zwischenzeitlich ergangenen Einspruchsentscheidung seien angesichts der einschlägigen ständigen höchstrichterlichen Judikatur nicht zu beanstanden. Daran ändere auch der Verweis des Beklagten auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO nichts, da der Kläger zunächst unbeschränkte Verfügungsgewalt an diesen Betrag erM3t habe.
23Eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten sieht der Kläger in der Nichtberücksichtigung des zugeflossenen Sicherheitenbetrages in der Einkommensteuererklärung 1999. Bei der Erstellung der Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung für das Jahr 1999 gemäß § 4 Abs. 3 EStG habe der Beklagte den von der X AG überwiesenen Sicherheitenbetrag unter den Tisch fallen lassen. Die der Steuererklärung für 1999 zu Grunde gelegte Gewinnermittlung sei daher falsch gewesen und habe nicht nur zur nachträglichen Festsetzung des Einkommensteuermehrbetrages geführt, sondern auch zur Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Die dem Kläger entstandenen Aufwendungen, um das Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen, seien ursächlich hierauf zurückzuführen. Dies umfasse nicht nur die vom Kläger geleistete Auflagenzahlung in Höhe von 10.000,00 € sowie den hierauf entfallenden entgangenen Gewinn, sondern auch die mit der Strafverteidigung verbundenen Kosten in Höhe von 5.359,96 € sowie die auf diesen Betrag entgangenen Zinsen in Höhe von 201,78 €.
24Zudem meint der Kläger habe der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf die Möglichkeit der Steuerersparnis aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsmethode hinzuweisen. Der Beklagte habe ihn pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass ein Wechsel der Gewinnermittlungsart für ihn steuerlich von Vorteil gewesen wären. Die positiven Auswirkungen - wie sie der Beklagte in der als Anlage K 30 vorgelegten Auflistung später selbst niedergelegt habe -, seien ohne größeren Aufwand feststellbar gewesen, da der Beklagte die Buchhaltung des Klägers ohnehin weitgehend entsprechend den Vorschriften und Regeln führte, die auch im Rahmen der Bilanzierung als Voraussetzung der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich Anwendung gefunden hätten. Es hätte aufgrund des Zuflusses des Sicherheitenbetrages in Höhe von 864.000,00 DM im Jahr 1999 nahe gelegen, zur Vermeidung der hiermit verbundenen einkommensteuerlichen Effekte, die nur bei einer Fortführung der bisherigen Gewinnermittlungsart durch Einnahmeüberschussrechnung eingetreten seien, zu ermitteln, wie sich ein Wechsel der Gewinnermittlungsart ausgewirkt hätte. Dies indes habe der Beklagte unterlassen. Die aufgrund des unterbliebenen Wechsels der Gewinnermittlungsart entgangene Steuerersparnis betrage wenigstens 15.592,25 € sowie der aufgrund der nicht realisierten Steuerersparnis entgangene Gewinn 7.475,85 €. Die maßgebliche Steuererklärung für das Jahr 1999 sei erst am 20.2.2001 beim Finanzamt eingereicht worden. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre der Wechsel der Gewinnermittlungsart von 1999 faktisch noch möglich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits bekannt gewesen, dass das Jahr 2000 bei einem ab 1999 vorgenommenen Wechsel der Gewinnermittlungsart mit einer erheblichen Einkommensteuerminderbelastung einhergehen würde, die die Mehrbelastung für das Jahr 1999 vollständig kompensiert hätte. Bei einer vollständigen Berücksichtigung des Übergangsgewinns im Jahre 1999 hätte sich die Einkommensteuerminderbelastung auf 56.981,61 DM (zuzüglich der Umsatzsteuerminderbelastung in Höhe von 7.753,62 DM) belaufen und damit die Einkommensteuermehrbelastung für das Jahr 1999 in Höhe von 45.080,15 DM (abzüglich der Umsatzsteuerminderbelastung in Höhe von 7.985,77 DM) mehr als kompensiert. Bei einer Verteilung des Übergangsgewinns auf drei Jahre hätte sich die Einkommensteuerminderbelastung im Jahre 2000 auf 47.707,10 DM (zuzüglich der Einkommensteuerminderbelastung in Höhe von 7.753,62 DM) belaufen und damit die Einkommensteuermehrbelastung für das Jahr 1999 in Höhe von 25.181,80 DM (abzüglich der Umsatzsteuerminderbelastung in Höhe von 7.985,77 DM) um mehr als das Doppelte kompensiert (Anl. K 30). Der Beklagte habe ihn vor dem 26.9.2005 nicht auf die Möglichkeit des Wechsels der Gewinnermittlungsart aufmerksam gemacht.
25Weiter meint der Kläger habe der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, die Klärung der umsatzsteuerlichen Qualifizierung der von der X AG an den Kläger gezahlten Entschädigung herbeizuführen. Der Beklagte wäre gehalten gewesen, die Nichtsteuerbarkeit der Entschädigungszahlung mit der Finanzverwaltung bis zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1999 herbeizuführen. Der Beklagte habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit vor Abgabe der maßgeblichen Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999 hätte geklärt werden können und dass die Nichtklärung weitreichende strafrechtliche Folgen haben könnte. Auch aus diesem Grunde seien die mit der Verteidigung und der letztlich erwirkten Einstellung des Ermittlungsverfahrens verbundenen Aufwendungen des Klägers ursächlich auf ein Fehlverhalten des Beklagten zurückzuführen. Eine zeitnahe Klärung vor Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999 am 20.2.2001 hätte dazu geführt, dass der Kläger mit seinen Erstattungsansprüchen gegen die zwischenzeitlich insolvente X AG nicht ausgefallen wäre. Es seien daher auch Zinsen auf den festgesetzten Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 100.052,04 € sowie Kosten anwaltlicher und steuerlicher Beratung im Rahmen der Einspruchsverfahren in Höhe von 54.130,26 € sowie der entsprechende entgangene Gewinn ursächlich auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen.
26Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn auf die Möglichkeit der kurzfristigen Klärung der umsatzsteuerlichen Qualifizierung der Entschädigungszahlung zu keinem Zeitpunkt aufmerksam gemacht. Als nach Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 1999 am 20.2.2001 mit Schreiben vom 3.4.2001 die X AG an ihn herangetreten sei, nunmehr durch ein verbindliches Auskunftsersuchen beim zuständigen Finanzamt Gewissheit über die umsatzsteuerliche Behandlung des Vorgangs zu erM3en, habe der Beklagte ihm mitgeteilt, dass ein solches verbindliches Auskunftsersuchen nicht mehr möglich sei, da der Vorgang aufgrund der vereinbarungsgemäß geleisteten Schadensersatzzahlung einen bereits abgeschlossenen Tatbestand betreffe. Diese Auskunft habe der Kläger der X AG in einem Schreiben vom 7.5.2001 unter Benennung der ihm vom Beklagten insoweit als maßgeblich genannten Mitteilung des Bundesfinanzministers vom 24.6.1987 weitergegeben (Anl. K 73, 74). Wäre die Klärung zeitnah erfolgt, wären ihm die Kosten für die Verteidigung und die Einstellung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht entstanden, er wäre auch nicht auf den weiteren mit der Umsatzsteuerfestsetzung verbundenen Kosten - festgesetzte Zinsen und Beratungskosten für die Einspruchsverfahren - infolge der Insolvenz der X AG sitzen geblieben.
27Der Kläger meint, ihn treffe kein Mitverschulden an der Schadensentstehung. Die Tatsache dass er nicht weiter darauf bestanden habe, auf die Entschädigungszahlung den hierauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag von der X AG zu erhalten, stelle kein Mitverschulden dar. Dies sei seinerzeit auf dem Verhandlungswege nicht durchsetzbar gewesen, die diesbezügliche Regelung habe der Beklagte gebilligt. Er müsse sich auch nicht als Mitverschulden anrechnen lassen, dass er die Einspruchsentscheidungen vom 15.5.2007 habe rechtskräftig werden lassen. Das finanzgerichtliche Verfahren habe sowohl nach der Einschätzung des Beklagten als auch der Steuerberater Dr. G & Partner keine Aussicht auf Erfolg versprochen. (Anl. K 82, 83).
28Der Kläger ist zudem der Ansicht, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt.
29Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 303.191,96 € bezüglich der Steuermehrbelastung gemäß Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 25.4.2005 gegen den Beklagten geltend. Aufgrund der im Jahr 1999 unmittelbar an den Kläger vorgenommenen Zahlung des Sicherheitenbetrages gemäß Vereinbarung vom 25.1.1999 durch die X AG sei es bei dem Kläger zu einem Zufluss im einkommensteuerlichen Sinne gekommen. Dieser Zufluss wäre bei anderer Gestaltung der Sicherheitenstellung - Bankbürgschaft oder durch Zahlung auf ein Rechtsanwaltsanderkonto - nicht angefallen, sondern frühestens im Jahr der Umsatzsteuerfestsetzung. In diesem Falle wäre zugleich in selber Höhe ein Abfluss erfolgt, so dass die Zahlung an den Kläger im einkommensteuerlichen Sinne neutral geblieben wäre. Nunmehr fielen Zufluss und Abfluss dieses Betrages zeitlich auseinander. Der Kläger habe den Zufluss im Jahr 1999 rückwirkend voll versteuern müssen. Da er zum Zeitpunkt des Abschlusses im Jahr 2005 aber aufgrund der Nutzung von Verlustvorträgen aus den Vorjahren sowie der Nutzung von Verlustrückträgen aus dem Folgejahr ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuerzahlung einschließlich Zinsen kein zu versteuerndes Einkommen gehabt habe, bestehe der Schaden in identischer Höhe des durch Bescheid vom 25.4.2005 einschließlich Zinsen und Solidaritätszuschlag festgesetzten Steuermehrbetrages. Insoweit wird wegen der weitergehenden Ausführungen auf Bl. 19 ff. der Klageschrift Bezug genommen. Im Ergebnis bestehe der Schaden daher in voller Höhe der durch Bescheid vom 25.4.2005 für 1999 nachträglich festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von 234.130,77 €, zuzüglich festgesetzter Zinsen hierauf in Höhe von 56.184,00 € und festgesetztem Solidaritätszuschlag in Höhe von 12.877,19 €. Sofern der Kläger aufgrund der nachträglichen Umsatzsteuerzahlung Jahr 2005 eine Steuerersparnis erzielt habe, belaufe sich diese für das Jahr 2005 nach gegenwärtigen Kenntnisstand auf 29.458,00 €. Wegen der diesbezüglichen näheren Ausführungen wird auf Bl. 3 ff. des Schriftsatzes vom 25.04.2008, Bl. 207 ff. d. A., verwiesen. In Summe belaufe sich das zu versteuernde Einkommen des Klägers im Jahr 2005 ohne Berücksichtigung der für 1999 erfolgten Umsatzsteuernachzahlung – wie der als Anlage K 93, Bl. 211 d. A., vorgelegten Berechnung zu entnehmen ist - mithin auf 80.326,00 €. Die hieraus für den Kläger resultierende Steuerlast belaufe sich auf den vorgenannten Betrag in Höhe von 29.457,71 €. Im Jahr 2007 ergebe sich für den Kläger ohne Berücksichtigung der Verluste, die aus der Umsatzsteuernachzahlung für das Jahr 1999 folgen, nach derzeitigem Kenntnisstand eine Steuerbelastung in Höhe von 5.896,00 €. Das Jahr 2008 schließe aller Voraussicht nach ohne eine Steuerlast für den Kläger. Die sich hieraus für den Kläger nach gegenwärtigem Stand aus der Umsatzsteuernachzahlung im Jahr 2005 über den hieraus resultierenden Verlustvortrag möglicherweise ergebende Steuerersparnis belaufe sich mithin auf 35.353,71 €. Hinsichtlich dieses Betrages hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
30Des weiteren begehrt der Kläger von dem Beklagten Ersatz des entgangenen Gewinns aufgrund der Einkommensteuerzahlung in Höhe von 63.321,50 €. Mit Begleichung des durch geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 25.4.2005 festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von 303.191,96 € sei dem Kläger Liquidität in gleicher Größenordnung entzogen worden, die für Anlagezwecke nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Dieser Betrag wäre vom Kläger dividendenorientiert in Aktien und Rentenwerten angelegt worden und hätte im Zeitraum vom 1.6.2005 bis zum 31.3.2007 die der Bescheinigung der BHF-Bank vom 16.4.2007 (Anl. K 43) zu entnehmenden Renditen erwirtschaften können. Hieraus ergebe sich - wie der als Anlage K 44 vorgelegten Berechnung entnommen werden könne - per 31.3.2007 als entgangener Gewinn eine Schadensposition in Höhe von 63.321,50 €.
31Des weiteren begehrt der Kläger von dem Beklagten Ersatz der steuerlichen Mehrbelastung aufgrund nicht erfolgten Wechsels der Gewinnermittlungsmethode in Höhe von 15.592,25 €. Die von dem Beklagten für Zwecke der ergänzenden Einspruchsbegründung vom 4.10.2005 für die Jahre 1999 bis 2001 vorgenommene Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG habe ergeben, dass der Kläger bei rechtzeitiger Umstellung der Gewinnermittlungsmethode durch den Beklagten für den vorgenannten Zeitraum Steuern in Höhe von wenigstens 30.495,79 DM, 15.592,25 €, erspart hätte. Diesen Betrag habe ihm der Beklagte zu ersetzen.
32Diesbezüglich begehrt der Kläger von dem Beklagten den Ersatz entgangenen Gewinns aufgrund der nicht realisierten Steuerersparnis in Höhe von 7.475,85 €. Wäre ein Wechsel der Gewinnermittlungsart erfolgt, hätte der Kläger ausweislich der Berechnung des Beklagten in den Jahren von 1999 bis 2001 den vorgenannten Betrag weniger an Steuern gezahlt. Dieser Betrag habe dem Kläger mithin für Anlagezwecke nicht zur Verfügung gestanden. Ihm sei ein Gewinn in entsprechender Höhe entgangen. Der Einfachheit halber und zugunsten des Beklagten werde der entgangene Gewinn ab dem der erstmaligen Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2001 folgenden Monatsersten berechnet. Diese sei am 24.02.2003 erfolgt. Der Kläger hätte ab dem 1.3.2003 bis zum 31.3.2007 die der als Anlage K 46 vorgelegten Bescheinigung seiner Bank vom 16.4.2007 zu entnehmenden Renditen erwirtschaften können. Hieraus ergebe sich - wie der als Anlage K. 47 beigefügten Berechnung entnommen werden könne - ein weiterer Schaden in Form entgangenen Gewinns in Höhe von 7.475,85 €.
33Zudem begehrt der Kläger von dem Beklagten den Ersatz der Zahlung von 10.000,00 € zur Beendigung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Die fehlerhafte umsatzsteuerliche und einkommensteuerliche Behandlung des dem Kläger aufgrund der Vereinbarung der X AG vom 25.1.1999 gezahlten Sicherheitenbetrages habe - wie ausgeführt - die Einleitung eines gegen ihn gerichteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Folge gehabt, das nur durch Erfüllung einer Zahlungsauflage in Höhe von 10.000,00 € kurzfristig ohne Verurteilung des Klägers habe beendet werden können. Die Zahlung habe für den Kläger unter Berücksichtigung von Zeit - und Kostengründen das geringste Übel dargestellt, um die Angelegenheit zu beenden. Selbst wenn an dessen Ende ein Freispruch gestanden hätte, hätten die für die Verteidigung angefallenen Verfahrenskosten, die von der Staatskasse nur zu einem Bruchteil erstattet worden wären, den gezahlten Auflagenbetrag bei weitem überstiegen.
34Als entgangenen Gewinn aufgrund der Auflagenzahlung begehrt der Kläger von dem Beklagten Ersatz von 44,92 Euro. Nach Zahlung des Auflagenbetrages am 9.2.2007 habe dem Kläger dieser Betrag für Anlagezwecke nicht mehr zur Verfügung gestanden. Auch dieser Betrag wäre von ihm dividendenorientiert angelegt worden. Im Zeitraum vom 1.2.2007 bis zum 31.3.2007 wäre hiermit eine Rendite von 0,53% erwirtschaftet worden, 44,92 € (Bescheinigung der BHF-Bank vom 16.4.2007, Anlage K 48).
35Für Zinsen auf nachträglich festgesetzte Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom 3.5.2005 begehrt der Kläger von den Beklagten Ersatz in Höhe von 100.052,04 €. Aufgrund der Insolvenz der X AG werde er mit seiner Forderung gegen diese auf Erstattung der Zinsen, die auf die nachträglich durch Bescheid vom 3.5.2005 festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 108.228,00 € erhoben worden sei, ausfallen. Von dem von ihm aus eigenen Mitteln aufgewandten Zinsbetrag in Höhe von 108.228,00 € würden schadensmindernd die Kapitalerträge in Abzug gebracht, die er durch die Anlage des Sicherheitenbetrages, die ihm gemäß Vereinbarung vom 25.1.1999 auf eigene Rechnung erstattet worden seien, erwirtschaftet habe. Diese hätten sich bis zur Zahlung der festgesetzten Umsatzsteuer am 3.6.2005 auf 59.957,13 € belaufen (Anlage K 49). Hiervon abzusetzen seien die Kosten, die der Kläger seinerseits in Form der Avalprovisionen für die der X AG gemäß Vereinbarung vom 25.1.1999 zu stellende Bürgschaft aufzuwenden gehabt habe. Der ihm hierfür von der HypoVereinsbank jährlich in Rechnung gestellte Betrag belaufen sich auf 3.313,17 €, dies ergebe bis heute - die Bürgschaft sei von der X AG bisM3 nicht zurückgegeben worden - einen Gesamtbetrag von 29.616,06 € (Anl. K 50). Von den Kapitalerträgen seien des weiteren die mit der Anlage verbundenen Kontoführungsgebühren und sonstigen Bankspesen in Abzug zu bringen. Diese beliefen sich bis zur Zahlung der durch geänderten Umsatzsteuerbescheid von 1999 vom 3.5.2005 festgesetzten Umsatzsteuer am 3.6.2005 auf 307,29 € (Anl. K 51). Von den Kapitalerträgen seien schließlich die auf diese Erträge insgesamt gezahlten Kapitalertragsteuern in Abzug zu bringen, diese beliefen sich einschließlich Solidaritätszuschlag für die Jahre 1999 bis 2003 insgesamt auf 21.857,82 € (Anl. K 52). Insgesamt ergebe sich entsprechend der Aufstellung Bl. 26 d. A. ein diesbezüglicher Schaden in Höhe von 100.052,04 €. Insoweit hat der Kläger die Klage hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 1.684,19 € zurückgenommen (Bl. 105 d. A.). Nachdem der Umsatzsteuerbescheid vom 3.5.2005 durch die Einspruchsentscheidung vom 15.5.2007 bestätigt worden sei und der Kläger hiergegen wegen Aussichtslosigkeit keine Klage erhoben habe, sei der Bescheid rechtskräftig geworden und die Bürgschaft herausgegeben worden. Infolgedessen sei es zu einer Erstattung der von dem Kläger vorab gezahlten Avalprovisionen gekommen in Höhe von 1.684,19 €.
36Zudem begehrt der Kläger von dem Beklagten den Ersatz des entgangenen Gewinns aufgrund der Zahlung der Zinsen auf den festgesetzten Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 20.895,82 €. Die für Zinsen auf den festgesetzten Umsatzsteuerbetrag entfallende Summe habe dem Kläger für Anlagezwecken ab dem 3.6.2005 nicht mehr zur Verfügung gestanden. Hiermit hätte er bis zum 31.3.2007 die der als Anlage K 43 vorgelegten Bankbescheinigung vom 16.4.2007 zu entnehmenden Renditen erwirtschaften können. Daraus ergebe sich - wie der als Anlage K 53 vorgelegten Berechnung der Wertentwicklung dieses Betrages zu entnehmen sei - eine weitere Schadenspositionen in Höhe von 20.895,82 €.
37Der Kläger begehrt von dem Beklagten zudem den Ersatz der ihm entstandenen Beraterhonorare in Höhe von 59.490,22 €.
38Der Kläger behauptet, er habe für anwaltliche Beratung durch seine Prozessbevollmächtigten im Vorfeld und während der vom Kläger initiierten Einspruchsverfahren Aufwendungen gemäß den nachfolgend aufgeführten Rechnungen in Höhe von insgesamt 32.728,26 € gehabt (Aufstellung Bl. 17 d. A., Anl. K 38). Insoweit hat der Kläger die Klage erhöht (Bl. 106). Für den Zeitraum von Februar bis Juni 2007 sei dem Kläger von seinen Prozessbevollmächtigten ein Betrag in Höhe von 1.179,09 € in Rechnung gestellt worden, den der Kläger am 17.8.2007 überwiesen habe (Bl. 106 f. d. A.). Für die steuerliche Aufarbeitung der Angelegenheit und die Ermittlung und Berechnung des dem Kläger durch die Pflichtverstöße des Beklagten entstandenen Schadens seien dem Kläger weitere Kosten in Form von Rechnungen der Steuerberatersozietät Dr. G & Partner entstanden in Höhe von insgesamt 25.261,16 € (Aufstellung, Bl. 307 d. A.), um diesen Betrag hat er die Klage erhöht.
39An Kosten für die weitere steuerliche Beratung durch die hinzugezogenen Kollegen aus dem Büro Dr. G & Partner in Düsseldorf seien Aufwendungen in Höhe von insgesamt 21.402,00 € (Aufstellung Bl. 18, Anl K 39) angefallen.
40Durch die Einschaltung eines auf Steuerstrafsachen spezialisierten Strafverteidigers seien dem Kläger darüber hinaus Aufwendungen in Höhe von insgesamt 5.359,96 € entstanden (Aufstellung Bl. 18, Anl. 40)
41Insgesamt seien vom Kläger infolge der geänderten Steuerbescheide für 1999 und des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens für anwaltliche und steuerliche Beratung mithin ein von der X AG nicht erstatteter Betrag in Höhe von 59.490,22 € aufgewendet worden. Insoweit sei von der X AG aufgrund deren Insolvenz allenfalls eine zu zahlende Quote zu erM3en.
42Zudem begehrt er Ersatz des hierauf entfallenden entgangenen Gewinns aufgrund der Begleichung von Beraterrechnungen in Höhe von 2.079,00 €. Die Beträge hätte er zinsbringend als Tagesgeld anlegen können und per 31.3.2007 insoweit Zinsen in Höhe von 2.079,00 € erwirtschaftet, wie sich aus der als Anlage K 54 vorgelegten Berechnung ergebe.
43Der Kläger beantragt nunmehr,
441. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 571.545,91 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus
45- 555.198,21 € seit dem 30.05.2007,
46- aus 1.179,09 € seit dem 17.8.2007,
47- aus 4.743,94 € seit dem 16.06.2007,
48- aus 5.009,90 € seit dem 01.07.2007,
49- aus 678,30 € seit dem 16.08.2007,
50- aus 2.371,50 € seit dem 02.12.2007,
51- aus 2.262,19 € seit dem 26.03.2008,
52- aus 2.603,13 € seit dem 12.04.2008,
53- aus 3.272,50 € seit dem 13.06.2008 sowie
54- aus 4.319,70 € seit dem 05.09.2008 zu zahlen.
552. festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger wegen
56- der unterlassenen Unterrichtung des Klägers über die einkommensteuerlichen Auswirkungen der Zahlung des Sicherheitenbetrages in Höhe von 864.000,00 DM durch die X Beteiligungs- und Grundbesitz-AG vor Abschluss der zwischen dem Kläger und der X Beteiligungs- und Grundbesitz AG am 25.1.1999 getroffenen Vereinbarung,
57- der im Jahr 1999 unterlassenen frühzeitigen Unterrichtung des Klägers über die Möglichkeit, die einkommensteuerlichen Auswirkungen der Zahlung des vorgenannten Sicherheitenbetrages durch Wechsel der Gewinnermittlungsart durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu neutralisieren, sowie
58- der danach bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 am 20. Februar 2001 unterlassenen Unterrichtung des Klägers über die Möglichkeit, die einkommensteuerlichen Auswirkungen der Zahlung des vorgenannten Sicherheitenbetrages durch Wechsel der Gewinnermittlungsart durch Bestandsvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG zu neutralisieren,
59zum Schadensersatz in Höhe von maximal weiteren 35.353,71 € verpflichtet ist, soweit der Kläger aus seinen Beteiligungen an Fondsgesellschaften derzeit nicht bekannte Verlustzuweisungen erhält oder in sonstiger Weise eine Minderung der vorstehend angenommenen Steuerersparnis für den Kläger aus der streitursächlichen Umsatzsteuer- und Zinsnachzahlung eintritt.
60Der Beklagte beantragt,
61die Klage abzuweisen.
62Der Beklagte behauptet, der Altgesellschafter der Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herr Rechtsanwalt Dr. M3, habe den Kläger umfassend und interprofessionell hinsichtlich der strategischen, rechtlichen - einschließlich steuerrechtlichen - Schritte beruflicher Entwicklung beraten, auch hinsichtlich der Abwicklung seiner freiberuflichen Tätigkeit als Vorstand der X AG. Die Abfindungsverhandlungen mit der X AG habe der Kläger im Beistand des Rechtsanwalts Dr. M3 geführt. Dieser habe den Kläger vor, bei und nach den Abfindungsgesprächen beraten, betreut und vertreten. Der Beklagte hingegen habe ihn in diesem Zusammenhang nicht vertreten. Nichts anderes folge aus der Anl. K 3 zur Klageschrift. Hierbei habe es sich um eine punktuelle Einzelauskunft des Beklagten an den Beistand des Klägers in Beantwortung einer Vorfrage für dessen strategische und rechtlich betreuende Entscheidungen gehandelt. Herr Rechtsanwalt Dr. M3 habe sich mit dem Kläger in Verhandlungen mit den Vertretern der X AG befunden. Von dort aus habe er im Büro des Beklagten angerufen, und habe abstrakt die in der Antwort des Beklagten wiedergegebene umsatzsteuerliche Frage zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Abfindungsregelung mit der Bitte um kurzfristige Beantwortung gestellt, welche nach zwei bis drei Stunden erfolgt sei. Mit Ausnahme dieser schriftlich bestätigten Telefonauskunft und einer weiteren sei der Beklagte in die Auseinandersetzungsverhandlungen mit der X3 AG nicht involviert gewesen. Der Beklagte habe an den Verhandlungen zwischen dem Kläger und der X AG nicht mitgewirkt. Es habe lediglich eine weitere Rückfrage des Bevollmächtigten des Klägers vom 22.01.1999, Anl. B 10, Bl. 277 f. d. A., gegeben, wobei es sich um eine Mischung von beiläufiger Bekanntgabe zur Kenntnis und vorsorglicher Anfrage zu definiertem Einzelaspekt gehandelt habe. Hierauf habe der Beklagte schriftlich geantwortet, Anl. K 7. Dieses Schreiben habe vertragstechnische Überlegungen von Kläger und Berater wohl zu der Frage betroffen, wann die von der Umsatzsteuerrechtsauffassung des Beklagten abweichende Rechtsauffassung der X AG und anschließend offenbar des Klägers und des Rechtsberaters faktisch zur Umsatzsteuerbescheidung führen könnte. Der Beklagte habe zutreffend schwerpunktmäßig auf Änderungsveranlagung durch Betriebsprüfung hingewiesen. Umsetzung und Einbindung der Auskunft in die weitere Vertragstechnik sei Sache des Klägers und seines Rechtsberaters gewesen. Nichts anderes stehe in dem Fragment vom 22.1.1999 gemäß Anl. K 7 und der schriftlichen Bestätigung des Beklagten vom 22.1.1999 gemäß Anl. K 8. Dies habe nichts mit einer Mitwirkung am vertrags- und steuertechnischen Gesamtwerk zu tun, sondern lediglich mit den angesprochenen Einzelfragen. Der Beklagte habe auch nicht Anlass oder Gelegenheit gehabt sonst auf die Vertragsverhandlungen des kompetent beratenen Klägers ändernd einzuwirken. Der Kläger und sein Rechtsberater hätten dem Beklagten die Gesamtvereinbarung noch nicht einmal nachrichtlich zukommen lassen. Nichts anderes gelte für die Umsetzung der Vereinbarung, die der Beklagte im Einzelnen nicht gekannt habe und die nach den Ausführungen des Klägers abschließend erst am 24.10.2000 erfolgt sei. Das Beratungsmandat hätten umfassend allein die Rechtsberater des Klägers gehabt. Entsprechend habe der Beklagte auch an keiner Verhandlung teilgenommen, es gebe keinen Auftrag, keine Vollmacht oder ähnliches zur Mitwirkung des Beklagten an den bedeutungsvollen Verhandlungen des Klägers. Zudem behauptet der Beklagte, in den Gesprächen Ende des Jahres 1998 habe der seinerzeitige Mitarbeiter des Beklagten Herr Steuerberater Dipl.-Kfm. L den Bevollmächtigten des Klägers Herrn Dr. M3 mehrfach auch auf das Bestehen einer Zuflussproblematik hinsichtlich der Sicherheitsleistung hingewiesen, umsatzsteuerlich und einkommensteuerlich.
63Der Beklagte meint, er sei zu einer weitergehenden Beratung nicht verpflichtet gewesen, da deren Erforderlichkeit für einen durchschnittlichen Berater nicht auf den ersten Blick ersichtlich gewesen sei. Jedenfalls lege der Kläger Gegenteiliges nicht dar.
64Der Beklagte behauptet weiter, aus den Belegen des Klägers habe sich für die dem Beklagten überlassene Buchhaltung ein Mittelzufluss von 5,4 Millionen DM und eines weiteren, im Einzelnen nicht nachvollziehbaren Betrages ergeben. Mangels Kenntnis der Vereinbarung habe die für die Buchhaltung zuständige Mitarbeiterin des Beklagten, Frau C3, bei dem Kläger nach dem Hintergrund nachgefragt. Dieser habe die klare Weisung gegeben, den Betrag von 5,4 Millionen DM als nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz zu buchen und den weiteren Betrag als Fremdgeld der X AG. Dem habe auch die Erfassung in der laufenden Finanzbuchhaltung entsprochen, so für den Monat Januar 1999. Dort habe die Mitarbeiterin des Beklagten C3 wegen der Weisung des Klägers eigens zwei neue Konten eingerichtet, „Nr. 1702 erhaltene Festgelder DM 864.000,00; und Nr. 2500 echter Schadensersatz DM 5.400.000,00“. Ein Doppel dieser Buchhaltung habe der Kläger, wie regelmäßig, für jeden Monat erhalten. Der Kläger habe die Buchung auch nicht beanstandet, weder damals noch in den Folgejahren bis heute. Es habe für den Beklagten keinen Anlass gegeben, dies zu beanstanden. Die Buchung der 5,4 Millionen DM habe der vertretbaren Rechtsauffassung des Klägers entsprochen, die Buchung des Fremdgeldes sei auf der Basis des seinerzeitigen Kenntnisstandes korrekt gewesen. Im Übrigen hätte eine andere Buchung den Besteuerungstatbestand materiell auch nicht geändert. Objektiv habe es sich aus Sicht des Beklagten zweifelsfrei um Fremdgeld gehandelt, was die Absonderung im Sperrdepot, die Verpfändung und die Verbindung mit einer Rückbürgschaft selten deutlich dokumentiert habe. Die rechtliche Wertung als Fremdgeld sei von der Art der Gewinnermittlung unabhängig. Ungeachtet dessen wäre ein Wechsel der Gewinnermittlung nicht möglich gewesen. Der Wechsel stehe nicht im jederzeitigen Belieben des Steuerpflichtigen und sei nur im Voraus zulässig. Den Vorgaben des Klägers hätten auch die nachfolgenden Erklärungen entsprochen. Diese seien hinsichtlich der Wertung des Fremdgeldes aus damaliger wie aus heutiger Sicht zutreffend. Hinsichtlich des Betrages von 5,4 Millionen DM habe der Kläger in Anlehnung an die von der X AG und von dem Berater Herrn Dr. M3 übernommene Meinung auf der Wertung als nicht steuerbarem Schadensersatz bestanden. Widrigenfalls hätte der Kläger aus dem Nettobetrag von 5,4 Millionen DM die Umsatzsteuer im Hundert herausrechnen und abführen müssen. Bei Anlegen einer anderen Rechtsauffassung sei ein Herausrechnen von Umsatzsteuer in Höhe von 744.827,59 DM unter Belassen der Steuerneutralität des Fremdgeldes in Betracht gekommen und eine nachgelagerte Umsatz- und Einkommensteuerbesteuerung des Fremdgeldes nach dessen Zufluss durch Eintritt des Sicherungsfalles nach Betriebsprüfung, Rechtsmittelverfahren etc.. Dies vorauseilend zu erklären habe der Kläger untersagt, wie der Inhalt seiner Vereinbarung mit der X AG dies plausibilisierend vorgebe. Der Kläger vergesse, dass die Buchung seiner inzwischen aufgedeckten vertraglichen Vereinbarung mit der X AG entsprochen habe, ferner der von ihm selbst über seine Mitarbeiterin Frau C3 kontierten Buchführung. Danach habe er auf Grund der Vereinbarung vom 25.01.1999 am 27.01. eine Bankgutschrift von 6,1 Millionen DM verzeichnet, wovon der 5,4 Millionen DM übersteigende Teilbetrag sogleich steuerneutral einer Art Treuhandkonto zugewiesen gewesen sei. Die Differenz zur Sicherheitsleistung für Umsatzsteuer 864.000,00 DM folge aus später erläuterter Verrechnung weiterer Treuhandmittel. Es sei möglich, dass es der 23.2.1999 gewesen sei, an welchem ein Gespräch zwischen den Parteien stattgefunden habe. Darin habe der Kläger gerade bekräftigt, in Umsatzsteuer dürfe mangels Umsatzsteuerbarkeit nicht gebucht werden, es handele sich um echten Schadensersatz und die übersteigende Zahlung sei lediglich Sicherheit. Er habe auf die Möglichkeit abweichender Auffassung gemäß der Einzelauskunft vom 14.12.1998 hingewiesen (Anl. K 3) und habe sich im übrigen der vom Kläger geschilderten überwiegenden Meinungsvielfalt seiner Person, der Kanzlei M3 & S3, der Vertreter der X AG und deren Steuerberatungsgesellschaft I5 & Partner gebeugt. Selbst wenn der Beklagte sich geweigert hätte, wäre dies für den Kausalverlauf unerheblich gewesen. Der Kläger hätte dieses seinem Verhandlungsergebnis kontraproduktive Verhalten keinesfalls geduldet und andere Steuererklärungen veranlasst.
65Der seinerzeitige Kenntnisstand – ca. Februar 1999 – habe keinen Anlass zum Vorschlag eines Wechsels der Gewinnermittlungsart gegeben. Eine Orientierung möglicher Differenzierung von steuerneutraler Berücksichtigung der Umsatzsteuer in der Bilanzierung einerseits und zufluss- und abflussorientierter Einkommensteuerauswirkung in der Einnahmeüberschussrechnung andererseits hätte eine prognostische Beurteilbarkeit künftiger Einkommensschwankungen vorausgesetzt, was im Jahre 1999 weder angezeigt noch möglich gewesen sei. Der Kläger habe gleichmäßig oberhalb der Höchststufe der Progression verdient, ein Wechsel sei nicht absehbar gewesen. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart hätte für Jahre gebunden und zu einem Übergangsgewinn im Sinne R 17 EStR in Höhe von 53.000,00 DM geführt (Anl. B 11, Bl. 279 d. A.). Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart hätte dazu geführt, dass der Kläger die bilanzierte Umsatzsteuer Anfang März 1999 hätte anmelden und abführen müssen, woran er durch die Vereinbarung mit der X AG, nicht ohne deren Zustimmung umsatzsteuerlich zu disponieren gehindert gewesen sei (Bl. 273 d. A.). Jede Erklärung der Umsatzsteuer im Jahre 1999 hätte unweigerlich auch seinen damaligen, von diversen Beratern untermauerten Standpunkt zum Mangel von Umsatzsteuerbarkeit und Zufluss widerlegt. Dass er diesen gegenläufigen Standpunkt zum Zwecke des Wechsels der Gewinnermittlungsart eingenommen hätte, erscheine auch aus heutiger Sicht nicht als wahrscheinlich.
66Eine Befragung des Finanzamtes sei tatsächlich offenkundig nicht gewollt gewesen. Sie hätte den vom Kläger ausgehandelten Spagat zwischen Sicherung möglicher Umsatzsteuerlast und Vereinbarung Nichtumsatzsteuerentschädigung brutto gleich netto zerstört. Die Einholung der Auskunft wäre auch vertragswidrig gewesen. Der X AG sei es gerade darum gegangen, den Rückforderungsanspruch zu sichern und die Zeit bis zur Unabänderbarkeit wegen Festsetzungsverjährung zu überwinden. Zudem sei der Kläger über die Möglichkeit der Einholung einer Auskunft aus Anlass der Belehrung in dem von ihm selbst geschlossenen Vertragswerk bestens informiert gewesen. Die Auskunft sei auch offenkundig nicht fristgerecht möglich gewesen. Sie hätte nicht weniger Zeit in Anspruch genommen als die Bearbeitung des Einspruchs im Rahmen des Beschleunigungsgebots. Das habe 1,5 Jahre gedauert. Nach Vertragsschluss sei es nicht mehr möglich, noch eine Auskunft einzuholen, man müsse dann die entsprechende Steuererklärung vorlegen.
67Der Beklagte bestreitet die Notwendigkeit der Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 10.000,00 € zur Abwendung des Steuerbehördenverdachts der Steuerhinterziehung. Er meint, der Verdacht sei völlig abwegig. Wie die Einspruchsbescheide illustrierten, seien die Abgrenzungsüberlegungen kompliziert und selbst der Bundesfinanzhof habe erheblichen wechselnden Rechtsprechungsaufwand benötigt, um die Kriterien zu entwickeln. Der Kläger habe sich leichtfertig auf den Vorschlag zur Zahlung der Buße eingelassen. Er habe den Beklagten nicht gefragt, dieser hätte abgeraten. Geldstrafe oder –buße seien grundsätzlich höchstpersönliche Schulden des Täters, die strafrechtliche Sanktion solle ihn persönlich treffen, die Abwälzung auf Dritte komme nur im Ausnahmefall in Betracht, etwa im Falle nur fahrlässigen Verhaltens, welches nicht zur Einstellung nach der StPO, sondern nach dem OWiG geführt hätte. Nach seiner eigenen Darstellung habe dem Kläger eine Verurteilung wegen der Straftat der Steuerhinterziehung gedroht. Aus der Mitwirkung an der Einstellung gem. § 153 a StPO werde sein Selbstverständnis strafrechtlicher Relevanz seines Handelns deutlich. Wäre er wegen Verstoßes nach § 370 Abs. 1 und 2 AO verurteilt worden, so hätte er keinen Vermögensschaden abwälzen können. Ein Besserstellen des Vorsatztäters bei Einstellung gem. § 153 a StPO würde nach seinem eigenen Vortrag einen unzulässigen Wertungswiderspruch bedeuten.
68Der Beklagte bestreitet die weiter geltend gemachten Aufwendungen und deren Notwendigkeit. Eine substantiierte Darlegung fehle. Entsprechendes gelte für den infolge Einkommensteuerzahlung entgangenen Gewinn, nicht realisierte Steuerersparnis etc. nicht zuletzt den Zinsaufwand in Höhe von 44,92 €.
69Der Beklagte meint, die Klage sei unschlüssig, indem sie Entstehung, Art und Umfang entgegen den Anforderungen des § 287 ZPO unzureichend darlege. Erforderlich sei ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von der Pflichtverletzung betroffenen Vermögensdispositionen umfasse. Demgegenüber beschränke sich der Kläger auf eine Darlegung einzelner Rechnungsposten, was nicht ausreiche. Der Kläger vergesse, die erzielten Vorteile aus der Anlage des originären Fremdgeldes gegen zu rechnen, ebenso den Vorteil aus dem Hinweis auf die Umsatzsteuer mit der Folge der Leistung und anschließenden Verwertung des Fremdgeldes in Höhe von 864.000,00 DM, ferner den Aufwand für den alternativen Wechsel der Gewinnermittlungsart, die aufwändige Bilanzierung, die Rechtsverfolgungskosten für die Durchsetzung des Fremdgeldcharakters, insbesondere Liquiditätsbelastung und vorfällige Besteuerung der Forderungen im Falle des Wechsels der Gewinnermittlung von der Einnahmeüberschussrechnung zum Bestandsvergleich. Letzteres hätten die Parteien seinerzeit durchgerechnet und eine Mehrsteuer für den Veranlagungszeitraum 1999 von 45.800,00 DM zuzüglich Steuerberatungsaufwand ermittelt (Anlage K 30 unten links), welches zu einer negativeren Liquiditätsbelastung des Klägers geführt hätte. Bereits deshalb habe der Kläger diese Alternative abgelehnt.
70Der Beklagte meint weiter, es sei angesichts des Freistellungsanspruchs des Klägers aus der Vereinbarung vom 25.1.1999 Ziffer 1 Abs. 3 am Ende (Anlage K 1) nicht ersichtlich, welchen Schaden der Kläger überhaupt habe. Die X AG sei ihm zur Freistellung hinsichtlich aller umsatzsteuerbezogenen Angelegenheiten verpflichtet. Der Beklagte gehe davon aus, dass der Kläger diesen näher liegenden Kompensationsanspruch geltend gemacht habe und zwar zeitnah zur jeweiligen Schadensentstehung. Die Freistellungslast liege dem Schaden näher als eine Haftung des Beklagten. Der Beklagte berufe sich auf Zurückbehaltung gemäß §§ 255, 274 BGB.
71Der Beklagte meint, bei der Berechnung des Einkommensteuerschadens in Höhe von 303.000,00 € verschweige der Kläger die Minderung durch einen ertragsteuerlichen Ansatz der Umsatzsteuer als Betriebsausgabe im Jahr 2005. Dies dürfte die nun als Schadensersatz beanspruchte Einkommensteuermehrbelastung kompensieren. Aus dem Steuerbescheid des Klägers für den Veranlagungszeitraum 2005, Bl. 175 d. A., ergebe sich, dass der Kläger Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 540.606,00 € bezogen habe. Der Verlust resultiere aus dem Abfluss der Umsatzsteuerzahlung für das Kalenderjahr 1999 in Höhe von 441.755,83 € als Betriebsausgabe, ferner aus Zinsen gemäß § 233 a AO in Höhe von 108.228,00 €. Näheres erläutere die Gewinnermittlung des Klägers für das Geschäftsjahr 2005, Bl. 177 d. A., darin seien die Beträge unter Betriebsausgaben genannt. Nur infolge dieser Betriebsausgabe Umsatzsteuerzahlung habe sich für den Kläger ein Steuererstattungsbetrag in Höhe von einschließlich Nebenleistungen und Solidaritätszuschlag 2.530,55 €, ferner die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrages zum 31.12.2005, verrechenbar mit künftigen Veranlagungen gemäß Verlustfeststellungsbescheid vom 29.5.2007, Bl. 187 d. A., ergeben. Nur die Umsatzsteuerzahlung habe die Betriebseinnahmen des Klägers in Höhe von 174.482,16 € kompensiert. Ohne die einkommensmindernde Umsatzsteuerzahlung hätte der Kläger einen Gewinn aus selbstständiger Arbeit erzielt mit einer Steuernachzahlung in Höhe von 112.106,58 €, Bl. 188 d. A.
72Der Beklagte meint zudem, ein Schadensbeitrag des Beklagten wäre durch das Mitverschulden des Klägers und seiner Rechtsberater überlagert und verdrängt. Der Schadensbeitrag stamme durchaus aus dem eigenen Bereich der Verantwortung des Klägers. Er sei dem ursprünglichen Hinweis des Beklagten vom 14.12.1998 nicht gefolgt. Dem Kläger sei der Schadensbeitrag seiner Rechtsberater Dr. M3 als eigenes Verschulden anzurechnen, die Rechtsberater seien nicht, wie üblich, Gesamtschuldner, sondern Erfüllungsgehilfen des Klägers, mit denen dieser den Steuerrechtsrat vom Beklagten nach Art eines Back-Office eingeholt habe. Obendrein habe der Kläger die Einlegung aussichtsreicher Rechtsmittel gegen die Einspruchsentscheidung versäumt. Die tatsächliche Veranlagung sei aus den dargestellten Gründen vielfach unlogisch und rechtswidrig. Dies betreffe insbesondere die Klassifizierung des Fremdgeldes als Einnahme entgegen § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO. Der Beklagte habe noch im Schreiben an die Bevollmächtigten des Klägers vom 4.12.2006 die Auffassung eingenommen, die Erfolgsaussichten eher gering einzuschätzen, was jedoch ausdrücklich nicht bedeute, dass er den Einsprüchen keine Aussicht auf Erfolg beimesse. Die der Steuerrechtsauffassung des Klägers widersprechenden Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Bonn-Außenstadt trügen das Datum vom 15.5.2007 und seien in Verbindung mit den Ursprungsbescheiden bis zum 18.7.2007 durch Klage anfechtbar gewesen. Dies habe der Beklagte mit Faxschreiben an die Bevollmächtigten des Klägers vom 14.6.2007 unter Hinweis auf rechtliche Zweifel vorschlagen lassen (Bl. 65, 67 ff. d. A.).
73Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er meint die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Es komme insoweit nicht auf die Bekanntgabe späterer belastender Steuerbescheide an. Das Risiko sei nicht erst gelegentlich der Betriebsprüfung entdeckt worden, sondern von Anfang an Gegenstand der Diskussion gewesen.
74Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
75Entscheidungsgründe:
76Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Sie war abzuweisen, denn sie ist unbegründet.
77I. Klageantrag zu 1.
781. Pflichtverletzung: Unterlassene Unterrichtung des Klägers über die einkommensteuerlichen Auswirkungen der Zahlung des Sicherheitenbetrages in Höhe von 864.000,00 DM durch die X AG
79Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz, weil dieser es nach Ansicht des Klägers pflichtwidrig unterlassen habe, ihn über die einkommensteuerlichen Auswirkungen der Zahlung des Sicherheitenbetrages in Höhe von 864.000,00 DM durch die X AG an ihn zu belehren. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus einer positiven Vertragsverletzung des zwischen den Parteien seinerzeit bestehenden Steuerberatungsvertrages. Es gilt insoweit das BGB in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 EGBGB), da die in Rede stehenden Pflichtverletzungen des Beklagten aus der Zeit vor dem 1.1.2002 datieren.
80a).
81Der Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger nicht wegen einer positiven Vertragsverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Steuerberatungsvertrages schadensersatzpflichtig gemacht, indem er es unterlassen hat, den Kläger vor Abschluss der Vereinbarung vom 25.1.1999 mit der X AG über die einkommensteuerlichen Auswirkungen der Zahlung des Sicherheitenbetrages in Höhe von 864.000,00 DM durch die X AG an ihn zu belehren. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten in diesem Zusammenhang besteht nicht, da der Kläger nicht schlüssig darlegt bzw. unter Beweis stellt, dass er zu dieser Frage den steuerlichen Rat des Beklagten vor Abschluss der Vereinbarung vom 25.1.1999 in Anspruch genommen hat.
82Es steht nicht fest, dass der Beklagte von Anfang an als steuerlicher Berater in die federführend von Herrn Rechtsanwalt Dr. M3 für den Kläger mit der X AG geführten Verhandlungen, die schließlich in die Vereinbarung vom 25.1.1999 mündeten, eingebunden war. Wäre dies der Fall gewesen, wäre der Beklagte aus dem ihm erteilten Mandat verpflichtet gewesen, den Kläger unfassend zu beraten und ihn ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere wäre der Beklagte als Steuerberater des Klägers gehalten gewesen, den Kläger als seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden zu bewahren. Er wäre verpflichtet gewesen, dem Kläger den nach den Umständen sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung zu unterbreiten. Er hätte den Kläger in die Lage versetzen müssen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (vgl. Zugehör, Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur zivilrechtlichen Haftung der steuerlichen Berater, WM Sonderbeil. Nr. 4 zu Heft 42/2000, S. 8). Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte sei von Anfang an als sein steuerlicher Berater in die federführend von Herrn Rechtsanwalt Dr. M3 für ihn mit der X AG geführten Verhandlungen, die schließlich in die Vereinbarung vom 25.1.1999 mündeten, eingebunden gewesen, hat er diesen von dem Beklagten bestrittenen Vortrag nicht unter Beweis gestellt. Da der Kläger beweispflichtig für die Beauftragung und Inanspruchnahme des steuerlichen Rates des Beklagten ist, geht die Beweisfälligkeit des Klägers in diesem Punkt zu seinen Lasten.
83Der Kläger legt auch nicht durch das Vorbringen von Indizien schlüssig dar, dass er den Beklagten beauftragt habe, ihn vor Abschluss der Vereinbarung vom 25.1.1999 über die möglichen steuerlichen Konsequenzen umfassend zu beraten. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang vorgebrachten Indizien lassen nicht den sicheren Schluss auf die Erteilung eines umfassenden steuerlichen Beratungsauftrags vor Abschluss der Vereinbarung vom 25.1.1999 zu. Sie belegen lediglich, dass der Beklagte von dem Kläger vor Abschluss der Vereinbarung vom 25.1.1999 beauftragt worden ist, punktuell zu zwei Fragen Stellung zu nehmen, nämlich zu der Frage, ob die Abfindungszahlung für die vorzeitige Aufgabe der Vorstandstätigkeit des Klägers bei der X AG umsatzsteuerpflichtig sei oder nicht und wann die Rechtsauffassung der X AG bezüglich der Nichtumsatzsteuerbarkeit der Abfindungszahlung zu einer Umsatzsteuerbescheidung führen könne. Insoweit stellt der Kläger nicht unter Beweis, dass der Beklagte über die beabsichtigte Vertragsgestaltung informiert wurde oder gehalten war, sich hierüber zu informieren, so dass sich aus der Beauftragung des Beklagten zur Stellungnahme zu zwei Fragen nicht die Pflicht ergab, den Kläger umfassend über die steuerlichen Konsequenzen des beabsichtigten Vertragsschlusses vom 25.1.1999 zu belehren.
84Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang vorgebrachten, nachfolgend zu erörternden Indizien lassen nicht den sicheren Schluss auf die Erteilung eines umfassenden steuerlichen Beratungsauftrags vor Abschluss der Vereinbarung vom 25.1.1999 zu.
85Mit der Anfrage des Klägers vom 11.12.1998 (Anl. K 60) stellte er zwei Fragen an den Beklagten, ob die anstehende Zahlung als Schadensersatz angesehen werden könne und ob bei einem Zufluss noch in 1998 der halbe Steuersatz in Anspruch genommen werden könne. Eine Beratung zu der in Rede stehenden Sicherheitsleistung der X AG wurde hiermit nicht begehrt und folglich auch kein entsprechender Beratungsauftrag an den Beklagten erteilt. Das Schreiben des Beklagten vom 14.12.1998 an den Kläger (Anl. K 3) stellt eine Antwort auf die Anfrage des Klägers vom 11.12.1998 dar und verhält sich zu der Umsatzsteuerbarkeit der Abfindungszahlung. Das Schreiben des Beklagten vom 21.01.1999 (Anl. K 6) enthält einen Formulierungsvorschlag des Beklagten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbarkeit der Abfindungszahlung, lässt aber nicht den Umfang der gegenüber dem Beklagten zuvor erfolgten Informierung und damit der zugrunde liegenden Auftragserteilung erkennen. Die Anl. K 7 enthält einen Formulierungsvorschlag für die Erstattung eines Betrages nach endgültiger Nichtfestsetzung der Mehrwertsteuer und weist einen Vermerk von Herrn Rechtsanwalt Dr. M3 auf, nach dessen Inhalt der Mitarbeiter L des Beklagten laut Telefonat vom 22.1.1999, 12.15 Uhr, einverstanden war. Auch diesem Schriftstück ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte umfassend über die beabsichtigten vertraglichen Vereinbarungen bezüglich der Sicherheitsleistung informiert war. Denkbar ist nach dem Inhalt dieses Schriftstücks vielmehr auch, dass der Beklagte bzw. sein Mitarbeiter nur damit betraut waren, eine Formulierung zu beurteilen, die die denkbaren Varianten erfasste, nach deren Eintritt eine Festsetzung von Umsatzsteuer auf die Abfindungszahlung nicht mehr möglich und der erhaltene Betrag zu erstatten war, ohne dass der Beklagte vorher informiert worden war, an wen, wie und unter welchen Modalitäten der zu erstattende Betrag zu zahlen war. Weitergehendes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Beklagten vom 22.1.1999, Anl. K 8, mit dem der Beklagte mitteilte, dass er hinsichtlich des von der X AG formulierten Textvorschlages betreffend die Behandlung der Mehrwertsteuer aus Sicht des Klägers keine Einwendungen habe. Diesem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass dem Beklagten mehr an Text bekannt war als aus dem Schriftstück Anl. K 7 zu entnehmen ist. Soweit sich der Kläger auf die Anlage K 106, Bl. 255 ff. d. A. bezieht, ist diesen Schriftstücken nicht zu entnehmen, welche Unterlage dem Beklagten mit diesen übersandt worden sein soll. Der Beklagte erwidert dazu, ihm sei hiermit die Anlage K 7 übersandt worden (Anl. B 10, Bl. 277 f. d. A.), allerdings ohne den handschriftlichen Vermerk von Herrn Dr. M3. Aus diesem Schreiben ergibt sich – wie ausgeführt – gerade nicht, dass der Kläger dem Beklagten mehr als den Inhalt dieses Schreibens, nämlich einen Entwurf des beabsichtigten, unter dem 25.1.1999 geschlossenen Vertrages zum Zweck der steuerlichen Beratung übersandt hätte. Die Rechnung des Beklagten – Anl. K 66 und K 67 – „Beratung zu Verträgen – Vereinbarung zwischen Ihnen und der X Beteiligungs- und Grundbesitz AG (ertrag- und umsatzsteuerrechtlicher Part) – Gegenstandswert 5.400.000 DM, 3,00/10, § 13 Nr. 2 StBGebV, 5.454,32 €“ spricht ebenfalls nicht zwingend für eine umfassende Beauftragung des Beklagten mit der steuerlichen Beratung vor Abschluss der Vereinbarung vom 25.1.1999. Das Rechnungsdatum vom 21.6.1999 läßt nicht erkennen, wann die berechnete Leistung erbracht worden ist, insbesondere nicht, dass dies vor dem 25.1.1999 der Fall war. Wäre eine Beratung über die ertrag- und umsatzsteuerrechtliche Beratung der Abfindungszahlung einschließlich Sicherheitsleistung beauftragt und erbracht worden, hätte sich ein höherer Gegenstandswert von 6.264.000,00 DM ergeben. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Beklagte in der Regel umfassende Tätigkeiten über Gegenstandswerte abgerechnet habe, punktuelle Tätigkeiten nach Zeitaufwand, besagt auch dies nicht zwingend, dass der Beklagte den Kläger auftragsgemäß hinsichtlich der Vereinbarung mit der X AG umfassend vor Abschluss der Vereinbarung vom 25.01.1999 ertrag- und umsatzsteuerrechtlich beraten hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Sicherheitsleistung.
86Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten, er habe seinen Aktennotizen entnommen, dass im Zeitraum der Jahreswende 1998/1999 Telefonate zwischen seinem Mitarbeiter Herrn L und Herrn Dr. M3 stattgefunden hätten, wobei sich eine Randnotiz von Herrn L auch auf die Zuflussproblematik bezogen habe, woraus dann auch die Behauptung des Beklagten resultiert, sein Mitarbeiter L habe den Bevollmächtigten des Klägers Herrn Dr. M3 Ende des Jahres 1998 mehrfach auf das Bestehen einer Zuflussproblematik hinsichtlich der Sicherheitsleistung hingewiesen, umsatzsteuerlich und einkommensteuerlich. Aus diesem Vortrag ist zugunsten des Klägers nichts herzuleiten, da sich aus ihm nicht der sichere Schluss ergibt, dass der Mitarbeiter L die Zuflussproblematik bezüglich der Sicherheitsleistung überhaupt erkannt hat. Der Beklagte trägt bereits nicht konkret vor, welche Randnotiz er in den Akten genau gefunden hat, so dass die Kammer nicht zu beurteilen vermag, welche Schlüsse hieraus zu ziehen sind. Er trägt auch nicht vor, wann und mit welchem Inhalt Herr L Herrn Dr. M3 über die Zuflussproblematik belehrt haben will und welche Reaktion Herr Dr. M3 hierauf gezeigt haben soll, so dass dieser Vortrag zu einer angeblich erfolgten Belehrung nicht hinreichend substantiiert ist. Der Vortrag lässt auch nicht erkennen, dass der Beklagte oder sein Mitarbeiter bereits vor Abschluss des Vertrages vom 25.1.1999 umfassend mit der steuerlichen Beratung im Hinblick auf diesen beauftragt worden sein sollen. Insbesondere bleibt unklar, wann denn und in welchem Umfang die für die steuerliche Beratung erforderlichen Vertragsentwürfe übergeben worden sein sollen.
87Soweit der Kläger im übrigen darauf verweist, dass es eine klare Aufgabenverteilung zwischen Rechtsanwalt und Steuerberater gegeben habe, dass er derartige Verträge erst nach Konsultation des Steuerberaters abzuschließen pflege, besagt dies nicht, dass dies im konkret in Rede stehenden Fall so gehandhabt wurde. Gegen diese Annahme spricht der Umstand, dass der Kläger nicht konkret darlegt, wann dem Beklagten der Entwurf des Vertrages vom 25.01.1999 übermittelt worden sei und welche Beratung – soweit nicht vorstehend erörtert - dem Kläger von Seiten des Beklagten darauf zuteil geworden sein soll. Insoweit erscheint es durchaus möglich, dass es von Seiten des Klägers verabsäumt wurde, den Beklagten in dem angezeigten umfassenden Umfang mit der steuerlichen Beratung im Hinblick auf den beabsichtigten Vertragsschluss vom 25.1.1999 zu beauftragen.
88Insgesamt ergibt die Würdigung der von dem Kläger vorgebrachten Indizien, dass eine umfassende Beauftragung des Beklagten mit der steuerlichen Beratung vor Abschluss des Vertrages vom 25.1.1999 möglich ist oder sogar nahe liegt, nach den vorgebrachten Indizien jedoch nicht zwingend ist, so dass hiervon nicht zugunsten des Klägers aufgrund unstreitiger Hilfstatsachen ausgegangen werden kann. War der Beklagte nicht mit der umfassenden steuerlichen Beratung des Klägers im Hinblick auf den beabsichtigten Vertragsschluss vom 25.1.1999 beauftragt, trafen ihn auch nicht die sich aus einem umfassenden steuerlichen Beratungsmandat resultierenden Beratungspflichten.
89Eine den Beklagten zur Leistung von Schadenersatz verpflichtende Pflichtverletzung liegt auch nicht in dem Umstand, dass er den Kläger bei dem grundsätzlich umfassend bestehenden Steuerberatungsmandat bei der – wie aufgezeigt - punktuellen Beauftragung im Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung nicht darüber belehrt hat, dass in der Zahlung der Sicherheitsleistung an den Kläger ein einkommensteuerrelevanter Zufluss bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung vorliege. Nach der Rechtsprechung des BGH richten sich die Aufgaben eines Steuerberaters nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats. Folglich ist ein Steuerberater verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Nur in den hierdurch gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Müsste der Steuerberater Vorgänge, die ihm lediglich bei Gelegenheit des erteilten Auftrags bekannt geworden sind, jedoch in keiner unmittelbaren Beziehung zu der von ihm übernommenen Aufgabe stehen, jeweils daraufhin untersuchen, ob sie Veranlassung zu einem Rat oder Hinweis an den Mandanten geben, würde das zu einer erheblichen Ausweitung der geschuldeten Tätigkeit und damit gerade auf dem komplexen und unübersichtlichen Gebiet des Steuerrechts zu einer untragbaren Verschärfung der Anforderungen an die vertraglichen Hauptleistungen führen (BGHZ 128, 358 ff., zitiert nach juris, Rdnr. 12). Der Steuerberater hat allerdings auch die vertragliche Nebenpflicht, den Mandanten vor Schaden zu bewahren (§ 242 BGB), ihn auf Fehlentscheidungen, die offen zu Tage liegen, hinzuweisen (BGHZ 128, 358 ff., zitiert nach juris, Rdnr. 14; BGH NJW-RR 2005, 1511 ff.). Vorliegend war der Beklagte grundsätzlich von dem Kläger umfassend mit seiner steuerlichen Beratung beauftragt worden, er war zu dem konkreten Vorgang aber nur punktuell hinzugezogen worden, nämlich bezüglich der Ausarbeitung der Voraussetzungen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Sicherheitenleistung für die Umsatzsteuer zurückzuzahlen war. Bei dieser Beauftragungskonstellation konnte sich der Beklagte darauf beschränken, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Es war insoweit Sache des Klägers zu entscheiden, in welchem Umfang er steuerliche Beratung durch den Beklagten im Zusammenhang mit der geplanten Vereinbarung in Anspruch nehmen wollte. Wenn er sich darauf beschränkte, nur einzelne Fragen an den Beklagten zu richten, schuldete dieser auch nur die Beantwortung dieser Fragen, nicht aber eine umfassende Beratung. Dies gilt umso mehr, als nicht feststellbar ist, dass dem Beklagten die Vertragsentwürfe vor Abschluss der Vereinbarung vom 25.1.1999 zum Zwecke der steuerlichen Beratung zugeleitet worden sind, was aber erforderlich gewesen wäre, wenn von dem Beklagten eine umfassende steuerliche Beratung gewünscht worden wäre. Aus dem Umstand, dass der Beklagte vorträgt, er habe seinen Aktennotizen entnommen, dass im Raum der Jahreswende 1998/1999 Telefonate zwischen seinem Mitarbeiter Herrn L und Herrn Dr. M3 stattgefunden hätten, eine Randnotiz von Herrn L habe sich auf die Zuflussproblematik bezogen, folgt nichts anderes. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten ermöglicht es der Kammer nicht, nachzuvollziehen, ob der Randnotiz zu entnehmen ist, dass der Mitarbeiter L die Zuflussproblematik tatsächlich erkannt hat, da der Wortlaut der Randnotiz nicht mitgeteilt wird. Die Frage des Zuflusses wurde zwischen den Parteien auch im Zusammenhang mit den steuerlichen Folgen eines Zuflusses in 1998 erörtert (Anl. K 60), so dass die Kammer bei dem in Rede stehenden Sachvortrag nicht zu beurteilen vermag, ob Herr L die Problematik des Zuflusses der Sicherheitsleistung in einkommensteuerlicher Hinsicht erkannt hatte, was zweifelhaft erscheint, da nicht erkennbar ist, dass er über die Art der Sicherheitsleistung informiert war. Angesichts dessen kann die Kammer nicht davon ausgehen, dass der Beklagte die Pflicht verletzt hat, den Kläger auf eine offen zu tage liegende Fehlentscheidung hinzuweisen.
90b).
91Der Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger auch nicht dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, dass er es nach Abschluss der Vereinbarung vom 25.1.1999 nicht im Laufe des weiteren Jahres 1999 unternommen hat, den Kläger darauf hinzuweisen, dass die Sicherheitsleistung einen einkommensteuerlich relevanten Zufluss bei dem Kläger darstelle, um diesem Gelegenheit zu geben, von einer Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG auf eine solche durch Bestandsvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG überzugehen, bei dem bei der Ermittlung des Betriebsvermögens nicht nur auf der Aktivseite der dem Kläger zugeflossene und von diesem angelegte Sicherheitenbetrag berücksichtigt worden wäre, sondern zugleich auf der Passivseite in betragsmäßig gleicher Höhe eine entsprechende Verbindlichkeit bzw. Rückstellung zu bilden gewesen wäre oder durch eine Vertragsergänzung mit der X AG dafür zu sorgen, dass noch ein Abfluss in Höhe der Sicherheitsleistung im Jahr 1999 erfolge.
92Dem Kläger ist allerdings darin zuzustimmen, dass der Beklagte seine ihm gegenüber dem Kläger aus dem bestehenden Steuerberatungsvertrag bestehenden Beratungspflichten dadurch schuldhaft verletzt hat, dass er es unterlassen hat, den Kläger nach Abschluss der Vereinbarung vom 25.01.1999 im weiteren Verlauf des Jahres 1999 darauf hinzuweisen, dass die Zahlung der Sicherheitsleistung einen einkommensteuerlich relevanten Zufluss bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG darstelle. Der Beklagte ist nicht bei seinem Bestreiten geblieben, auch nach dem 25.01.1999 im weiteren Verlauf des Jahres 1999 von dem Inhalt der Vereinbarung vom 25.01.1999 keine Kenntnis erM3t zu haben. Er hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2008 klargestellt, von dem Inhalt der Vereinbarung vom 25.01.1999 zeitnah – im Laufe des Februar 1999 - Kenntnis erM3t zu haben. Angesichts des umfassenden Beratungsmandats war der Beklagte dann gehalten, die Vereinbarung auf steuerliche Risiken zu prüfen, um den Kläger vor möglichen Schäden zu bewahren. Hierbei hätte der Beklagte feststellen müssen, dass bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG die Gefahr bestand, dass die Sicherheitsleistung einen einkommensteuerlich relevanten Zufluss darstellen würde. Die schlüssige Darlegung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger in diesem Punkt scheitert jedoch daran, dass der Kläger trotz des ihm erteilten Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2008 nicht darlegt, in welcher Weise er sich auf eine solche Belehrung des Beklagten verhalten hätte. Der Kläger stellt zwei grundsätzlich gangbare Alternativen auf, nämlich eine Nachverhandlung mit der X AG mit dem Ziel eine Abänderung der Vereinbarung der Sicherheitsleistung zu erreichen, die einen Abfluss im Jahr 1999 und eine einkommensteuerneutrale Ausgestaltung der Sicherheitsleistung gewährleistet hätte oder einen Übergang der Gewinnermittlungsart von einer Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG zu einer solchen nach § 4 Abs. 1 EStG. Beide Alternativen wären geeignet gewesen, den einkommensteuerlich unerwünschten Zufluss durch die Sicherheitsleistung auszuräumen. Die Alternativen haben aber unterschiedliche wirtschaftliche Folgen, so dass der Kläger auf den ihm erteilten Hinweis sich hätte festlegen müssen, für welche Alternative er sich entschieden hätte (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rdnr. 631). Dies hat der Kläger verabsäumt. Die Kammer ist damit nicht in der Lage, zu beurteilen, welcher Schaden dem Kläger durch die Pflichtverletzung des Beklagten entstanden ist.
932. Pflichtverletzung: Nicht-Berücksichtigung des zugeflossenen Sicherheitenbetrages in der Einkommensteuererklärung für 1999
94Es kann dahinstehen, ob der Beklagte seine Pflichten als Steuerberater schuldhaft verletzt hat, indem er bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung des Klägers für den Veranlagungszeitraum 1999 nicht darauf hinwies, dass der Betrag der Sicherheitsleistung in der Einkommensteuererklärung des Klägers als Einnahme zu erfassen sei. Es kann auch dahinstehen, ob der Kläger sich auf einen solchen Hinweis beratungsgerecht verhalten hätte, oder ob er sich auf den Standpunkt zurückgezogen hätte, es erscheine ihm vertretbar, die Sicherheitsleistung aufgrund des Fremdgeldcharakters nicht als Zufluss zu behandeln – bei der Frage, ob die Schadensersatzleistung umsatzsteuerbar sei, hatte er auch den zutreffenden Rat des Beklagten nicht befolgt und sich auf den Standpunkt gestellt, es sei vertretbar, diese Zahlung für nicht umsatzsteuerbar zu halten. Auch wenn man zugunsten des Klägers von einer Pflichtverletzung des Beklagten und beratungsgerechtem Verhalten des Klägers auf die gebotene Beratung ausgeht, ist nicht ersichtlich, dass die unterbliebene Beratung kausal für den insoweit geltend gemachten Schaden geworden ist. Soweit der Kläger aus dieser Pflichtverletzung als Schadensersatz die Auflagenzahlung in Höhe von 10.000,00 € für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens und entgangenen Gewinn gem. Anl. K 48 in Höhe von 44,92 € und Strafverteidigungskosten in Höhe von 5.359,96 € und entgangene Zinsen in Höhe von 201,78 € geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass die in Rede stehende Pflichtverletzung zum Eintritt des geltend gemachten Schadens geführt hat. Das Ermittlungsverfahren ist wegen zweier rechtwidriger Handlungen entstanden, wegen der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1999 – Steuerschaden 864.000,00 DM - und einer unrichtigen Einkommensteuererklärungen 1999 – Steuerschaden 234.130,00 € (Anl. K 21). Da der Kläger dem Beklagten aber keine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Abgabe der falschen Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 zur Last legt, ist nicht ersichtlich, dass die als Schaden geltend gemachten Beträge nicht auch angefallen wären – und zwar auch in gleicher Höhe -, wenn nur ein Ermittlungsverfahren wegen der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung eingeleitet worden wäre.
953. Pflichtverletzung wegen unterlassener Unterrichtung des Klägers über die Möglichkeit der Steuerersparnis aufgrund Wechsels der Gewinnermittlungsmethode
96Der Beklagte hat keine sich aus dem Steuerberatungsvertrag ergebenden Pflichten im Verhältnis zu dem Kläger dadurch verletzt, dass er den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass ein Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmeüberschussrechnung i. S. v. § 4 Abs. 3 EStG zur Bilanzierung gem. § 4 Abs. 1 EStG – unabhängig von der Vermeidung der Zuflussproblematik durch Zahlung der Sicherheitsleistung – sinnvoll sei. Der Kläger stützt sich insoweit auf die von dem Beklagten gefertigte Gegenüberstellung der steuerlichen Auswirkungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart zum 01.01.1999, die von dem Beklagten offensichtlich nachträglich im Jahr 2005 gefertigt worden ist. Der Kläger verabsäumt aber vorzutragen, welche Umstände den Beklagten Anfang des Jahres 1999 – abgesehen von der gebotenen Vermeidung der Zuflussproblematik durch Zahlung der Sicherheitsleistung – hätten veranlassen können und müssen, dem Kläger dazu zu raten, die Gewinnermittlungsart von einer solchen nach § 4 Abs. 3 EStG zu einer solchen nach § 4 Abs. 1 EStG zu ändern. Die nachträgliche Berechnung - offensichtlich aus dem Jahr 2005 - rechtfertigt nicht den Schluss, dass ein solcher Rat des Beklagten bereits Anfang des Jahres 1999 angezeigt gewesen wäre. Der Kläger berücksichtigt insoweit nicht, dass der Beklagte Anfang des Jahres 1999 hätte beurteilen müssen, ob eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 EStG in den nächsten drei Jahren günstiger sein würde. Eine Änderung der Gewinnermittlungsart ist nur zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich (BFH VIII R 49/97; BFH/NV 2006, 276), sie kann auch nur nach Ablauf eines Zeitraums von mindestens drei Jahren geändert werden (BFH IV R 18/00 BStBl. II 2001, 102). Die nachträglich erstellte Berechnung des Beklagten, Anl. K 30, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Beklagte mit dieser Entwicklung bereits zu Beginn des Jahres 1999 hätte rechnen müssen. Hierzu fehlt jeder Vortrag des Klägers. Insoweit kann nicht beurteilt werden, ob der Beklagte bereits zu Beginn des Jahres 1999 – abgesehen von der Vermeidung der Zuflussproblematik durch Zahlung der Sicherheitsleistung - den Rat hätte erteilen müssen, dass ein Wechsel der Gewinnermittlungsart sinnvoll sei. Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass ein Wechsel der Gewinnermittlungsart bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 am 20.2.2001 möglich gewesen wäre. Dem steht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BFH ein Wechsel der Gewinnermittlungsart nur zu Beginn des Geschäftsjahres möglich ist und von entsprechenden Maßnahmen – wie der Erstellung einer Eröffnungsbilanz bei Wechsel zu der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG - begleitet sein muss (vgl. BFH/NV 1999, 1195 – zitiert nach juris – Rdnr 11). Es mag zwar praktisch möglich sein, im Jahr 2001 eine Eröffnungsbilanz nachträglich auf den 1.1.1999 zu erstellen, rechtlich zulässig ist dies nicht. Dementsprechend war der Beklagte nicht verpflichtet, im Jahr 2001 zu prüfen, ob eine Änderung der Gewinnermittlungsart rückwirkend auf den 1.1.1999 geboten sei.
974. Pflichtverletzung: Unterlassene Klärung der umsatzsteuerlichen Qualifizierung der von der X Beteiligungs- und Grundbesitz AG an den Kläger gezahlten Entschädigung
98Der Kläger trägt nicht schlüssig vor, dass der Beklagte sich ihm gegenüber dadurch schadensersatzpflichtig gemacht habe, dass er es unterlassen habe, die Klärung der umsatzsteuerlichen Qualifizierung der von der X Beteiligungs- und Grundbesitz AG an den Kläger gezahlten Entschädigung herbeizuführen. Der Kläger trägt insoweit nicht schlüssig vor, dass der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, zwischen seiner Erstbefassung mit der Problematik durch Schreiben des Klägers vom 14.12.1998, Anl. K 3, bis zum Abschluss der Vereinbarung mit der X AG am 25.1.1999 eine verbindliche Auskunft der Finanzbehörden über die steuerliche Beurteilung der Umsatzsteuerbarkeit der Schadensersatzleistung der X AG an den Kläger herbeizuführen. Die Möglichkeit zur Einholung einer verbindlichen Auskunft der Finanzbehörden bestand seinerzeit aufgrund der Verfügung des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.06.1987, BStBl. I, 1987, 474, für ernsthaft geplante, nicht aber für realisierte Sachverhalte. Daraus folgt, dass eine verbindliche Auskunft der Finanzbehörden bis zum 25.1.1999 – dem Datum des Abschlusses der Vereinbarung mit der X AG – hätte eingeholt werden müssen. Anschließend war eine Klärung nur über die Einreichung einer entsprechenden Umsatzsteuererklärung herbeizuführen. Der Kläger legt aber nicht dar, dass der Beklagte nach seiner erstmaligen Befassung mit Schreiben des Klägers vom 14.12.1998 bis zum 25.01.1999 – Abschluss des Vertrages mit der X AG - Veranlassung und in zeitlicher Hinsicht ausreichende Gelegenheit gehabt hätte, eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung zur Umsatzsteuerbarkeit der beabsichtigten Schadensersatzleistung der X AG an den Kläger herbeizuführen. Anschließend ließ sich eine Klärung dieser Frage nur über die Einreichung einer entsprechenden Umsatzsteuererklärung des Klägers erreichen. Hierzu hatte der Kläger dem Beklagten keinen Auftrag erteilt; der Vereinbarung des Klägers mit der X AG vom 25.1.1999 ist zudem zu entnehmen, dass die Herbeiführung dieser Klärung durch den Kläger von den Vertragsparteien nicht erwünscht und folglich von dem Beklagten nicht zu veranlassen war.
99II. Klageantrag zu 2.
100Die Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
101Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten für zukünftige Schäden aus den in Rede stehenden Pflichtverletzungen gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse ergibt sich bereits aus der drohenden Verjährung der Schadensersatzforderung (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 256 Rdnr. 8a m. w. N.; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rdnr. 14 m. w. N.).
102Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Unbegründetheit der Leistungsklage – 1. Pflichtverletzung - Bezug genommen werden.
103III.
104Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
105Streitwert: ursprünglich: Klageantrag zu 1.: 582.143,56 €
106Ab dem 9.9.2007: Klageantrag zu 1.: 581.638,46 €
107Ab dem 25.04.2008: Klageantrag zu 1.: 546.284,75 €
108Klageantrag zu 2.: bis 30.000,00 € (80 % von 35.353,71 €)
109Ab dem 19.09.2008: Klageantrag zu 1.: 606.899,62 €
110Klageantrag zu 2. : bis 30.000,00 €
111Ab dem 27.11.2008: Klageantrag zu 1.: 571.545,91 €
112Klageantrag zu 2.: bis 30.000,00 €
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.