Urteil vom Landgericht Köln - 4 O 312/08

Tenor

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, dass das gegenüber der Klägerin ausgesprochene Verbot, Vereinsveranstaltungen ohne vorherige Genehmigung des örtlichen Vereinsverantwortlichen und des Veranstalters zu besuchen, rechtswidrig ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und den Beklagten zu 10 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des gesamt vollstreckbaren Betrags leistet.


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