Urteil vom Landgericht Köln - 25 O 164/07

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2007 zu zahlen.

Der Antrag zu 2) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultie-renden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, soweit diese nicht von dem Antrag zu 2) umfasst sind, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist noch übergehen.

Hinsichtlich des weitergehenden Schmerzensgeldanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31
32

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.