Beschluss vom Landgericht Köln - 9 OH 413/09

Tenor

1) Auf den Antrag vom 17.04.2009 wird der Beteiligten gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der

Anlage AS 1

aufgeführten IP-Adressen im Hinblick auf die Werke "Casting Girls No. 004", "Casting Girls No. 003" zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.

2) Der Antrag, der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der

Anlage AS 1

im Hinblick auf das Werk "Perverse Pissgeschichten" aufgeführten IP-Adressen mit den lfd. Nrn. 1 - 6, 12, 13, 41 - 44 zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, wird abgelehnt.

3) Eine Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 17.04.2009 erfolgt nach Rechtskraft dieses Beschlusses.

4) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.


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