Beschluss vom Landgericht Köln - 90 O 63/08
Tenor
Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 27.03.2009 wird auf Antrag der Klägerin wie folgt berichtigt:
1. Auf S. 2 des Originals wird im zweiten Absatz der Textteil „Wipperfurth“ durch das Wort „Wipperfürth“ ersetzt.
2. Auf S. 4 des Originals wird im zweiten Absatz hinter dem Textteil „30.695,-- €“ das Wort „brutto“ eingefügt.
3. Auf S. 5 des Originals wird im zweiten Absatz der Textteil „verjährt, hilfsweise greife Verwirkung“ gestrichen und durch das Wort „verwirkt“ ersetzt.
Im Übrigen werden die Tatbestandsberichtigungsanträge der Klägerin zurückgewiesen.
1
Gründe
2Soweit tenoriert, konnte den Berichtigungsanträgen der Klägerin gemäß § 320 ZPO zum Zwecke der Berichtigung bzw. Klarstellung stattgegeben werden; die Beklagte hat insoweit auch nicht widersprochen. Um den Sinn der tatbestandlichen Darstellung zu erhalten, ist die Kammer bei der Berichtigung zu Ziff. 3 allerdings geringfügig vom Antrag der Klägerin (nur Streichung des Textteils "verjährt") abgewichen.
3Im Übrigen sind die Berichtigungsanträge der Klägerin indes unbegründet.
4Ihrem Antrag, "auf S. 3 der Entscheidung … nach dem zweiten Absatz einzufügen, dass die Klägerin den Zahlungsvorbehalt mit dem Schreiben vom 22.08.2007 aufrecht erhielt", kann schon deswegen in dieser Form nicht stattgegeben werden, weil sich der Inhalt des genannten Schreibens nicht auf diese Aussage reduzieren lässt, ohne ihn zu verfälschen. Denn eingangs des Schreibens wird lediglich folgendes ausgeführt: "Wie Ihnen bekannt ist, erfolgt die Zahlung von Netzentgelten unsererseits bisher stets unter Vorbehalt." Damit werden nur die früheren Vorbehalte in Erinnerung gerufen. Im Übrigen befasst sich das Schreiben mit den Netznutzungsentgelten laut Preisblatt der Beklagten vom 01.04.2007.
5Dem Antrag kann auch nicht in einer – dem Inhalt des Schreibens eher Rechnung tragenden – veränderten Form entsprochen werden, weil das Schreiben für die Entscheidung der Kammer letztlich ohne Bedeutung war. In dem von der Klägerin hierzu vergleichsweise herangezogenen Verfahren mit dem Aktenzeichen 90 O 71/08 hat die Kammer das entsprechende Schreiben aus demselben Grunde ebenfalls nicht im Tatbestand des Urteils vom 27.03.2009 erwähnt. Im Übrigen hat die Kammer in dem Urteil folgendes ausgeführt, wobei der Inhalt dieser Ausführungen auch im vorliegenden Fall Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2009 war:
6"Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf ihr Schreiben vom 05.09.2007 berufen, da sich die darin enthaltenen Ausführungen über die eventuelle Rückforderung von Netznutzungsentgelten nach dem Kontext ausschließlich auf diejenigen Entgelte beziehen, welche aufgrund des neuen, im Betreff des Schreibens genannten Preisblattes erhoben werden. Zudem datiert das Schreiben deutlich nach dem von der Kammer noch als tolerabel angesehenen Zeitraum zur Geltendmachung oder – mit den Worten der Klägerin – "Erneuerung" des Unbilligkeitseinwands gegen die Entgeltbestimmungen vom 01.01.2004 und 01.01.2005."
7Soweit die Klägerin eine Ergänzung der Prozessgeschichte um ihren von der Kammer nicht ausdrücklich beschiedenen Fristverlängerungsantrag begehrt, welchen sie zur Vervollständigung ihres Vortrags bezüglich der gezahlten Netznutzungsentgelte gestellt hatte, ist ihr Berichtigungsantrag ebenfalls wegen Irrelevanz zurückzuweisen. Die im Hinweisbeschluss der Kammer vom 26.01.2009 enthaltene Auflage zur weiteren Darlegung der gezahlten Netznutzungsentgelte war erkennbar nur für den Fall von Bedeutung, dass es der Klägerin gelingen würde, zur Frage der Verwirkung Umstände vorzutragen, welche eine vom Hinweisbeschluss der Kammer abweichende Beurteilung rechtfertigten. Nachdem dies indes nicht der Fall war, hat die Kammer im Interesse der Klägerin davon abgesehen, die Frist zu verlängern, schon weil dies ein falsches Signal bedeutet hätte, insbesondere aber um der Klägerin unnötige Arbeit zu ersparen und den Rechtsstreit zu fördern. Die Rechtsauffassung der Kammer wurde der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargetan. Sie hat hiernach nicht darauf bestanden, Gelegenheit zu erhalten, dennoch zur Höhe der Netznutzungsentgelte weiter vorzutragen; ein solches Ansinnen wäre angesichts der Prozesslage auch ungewöhnlich gewesen.
8Der Antrag, auf S. 7 der Entscheidung im letzten Absatz die Worte "aber weitgehend ausgeschöpft hat" zu streichen, ist schon deswegen zurückzuweisen, weil die Klägerin damit keine Berichtigung des Tatbestandes begehrt, sondern eine Korrektur der durch die Kammer getroffenen rechtlichen Wertung, dass die Frist weitgehend ausgeschöpft worden ist.
9Aus dem gleichen Grunde ist der Antrag zurückzuweisen, mit welchen die Klägerin begehrt, auf S. 13 der Entscheidung im letzten Absatz folgenden Textteil zu streichen: "So hatte sie mangels deutlicher Forderungen seitens der Klägerin keine Rückstellungen bilden können." Die Betonung der Urteilsbegründung liegt hier auf dem letzten Wort "können", womit die Kammer die rechtliche Wertung verbunden hat, dass es der Beklagten aus Gründen fehlender Forderungen der Klägerin gar nicht möglich war, Rückstellungen zu bilden, weshalb auch das Bestreiten der Klägerin aus Sicht der Kammer irrelevant war.
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