Beschluss vom Landgericht Köln - 90 O 63/08

Tenor

Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 27.03.2009 wird auf Antrag der Klägerin wie folgt berichtigt:

1. Auf S. 2 des Originals wird im zweiten Absatz der Textteil „Wipperfurth“ durch das Wort „Wipperfürth“ ersetzt.

2. Auf S. 4 des Originals wird im zweiten Absatz hinter dem Textteil „30.695,-- €“ das Wort „brutto“ eingefügt.

3. Auf S. 5 des Originals wird im zweiten Absatz der Textteil „verjährt, hilfsweise greife Verwirkung“ gestrichen und durch das Wort „verwirkt“ ersetzt.

Im Übrigen werden die Tatbestandsberichtigungsanträge der Klägerin zurückgewiesen.


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