Urteil vom Landgericht Köln - 15 O 531/08
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 423.259,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2008 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Im Jahr 2002 beteiligte sich der Beklagte als Kommanditist zu 10% an der im Jahr 1998 gegründeten C Klinik für ästhetische Medizin GmbH & Co. KG mit Sitz in Köln (nachfolgend C Klinik), bei der er zuvor als angestellter Arzt beschäftigt war. Alleinige Kommanditisten dieser Gesellschaft waren zu diesem Zeitpunkt zu je 50% die Herren Dres. T und X, die zugleich auch alleinige Geschäftsführer der Komplementär GmbH waren. Von diesen erwarb der Beklagte seine Beteiligung, wobei man sich auf einen Preis von insgesamt DM 1.000.000,00 (= EUR 511.291,88) einigte, der je zur Hälfte durch die Altgesellschafter und durch die Klägerin finanziert werden sollte. Grundlage der Kaufpreisbemessung waren dabei die bis zum Jahr 2001 insgesamt getätigten Ausgaben, die die Altgesellschafter mit DM 10,734 Mio angaben.
3Die Klägerin war die Hausbank der C Klinik und hatte diese zum 31.12.2001 mit Darlehen in Höhe von rund 7,8 Mio DM (EUR 3,98 Mio) ausgestattet. Über Eigenkapital verfügte die C Klinik zum 31.12.2001 nicht. Insbesondere hatten auch die Altkommanditisten ihre Kommanditeinlagen in Höhe von je DM 100.000,00 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbracht. Der Jahresabschluß der Gesellschaft zum 31.12.2001 wies eine bilanzielle Überschuldung von rund DM 2,6 Mio (31.12.2000: DM 3,635 Mio) aus, die sich aus einem negativen Eigenkapital in Höhe von rund DM 596.000,00 und einem weiteren Verlust laut Gewinn und Verlustrechnung in Höhe von rund 1.999.000,00 DM (31.12.2000: DM 2,518 Mio) zusammensetzte. Die Umsatzerlöse der Gesellschaft hatten sich dabei von rund DM 151.000,00 im Jahr 2000 auf rund DM 1.500.000,00 im Jahr 2001 gesteigert.
4Auf eine entsprechende Finanzierungsanfrage der Altgesellschafter hin gewährte die Klägerin dem Beklagten, mit dem sie bereits seit 2001 in Geschäftsverbindung stand, zur Finanzierung der Beteiligung sodann jeweils mit Vertrag vom 04./12.04.2002 zwei jeweils in einer Summe am 30. April 2014 endfällige Darlehen über EUR 200.000,00 (Darlehen Nr. ####1) und EUR 56.000,00 (Darlehen Nr. ####2), die auf einem Konto der Altgesellschafter bei der Klägerin verbucht wurden. Zur Besicherung der Darlehen trat der Beklagte seinen Kommanditanteil zur Sicherheit an die Klägerin ab.
5Mit Vertrag vom 18.02./03.03.2004 gewährte die Klägerin dem Beklagten desweiteren ein in monatlichen Raten von je EUR 1.000,00 rückzahlbares Darlehen über EUR 80.000,00 (Darlehen Nr. ####3).
6Als der Beklagte schließlich im Jahr 2006 aus der C Klinik ausschied und sich mit einer Privatpraxis in Köln niederließ, gewährte die Klägerin dem Beklagten überdies einen Kontokorrentkredit über EUR 60.000,00 (Darlehen Nr. ####4).
7Nachdem der Beklagte in der Folgezeit seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkam und insbesondere den Kontokorrentkredit deutlich überzog und auch Risiko- und Sanierungsgespräche zwischen den Parteien erfolglos verliefen, kündigte die Klägerin schließlich mit Schreiben vom 11.02.2008 die gesamte Geschäftsverbindung und forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 07.03.2008 zum Ausgleich der offenen Forderungen auf. Eine Zahlung des Beklagten erfolgte jedoch nicht.
8Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Zahlung der folgenden nach Grund und Höhe unbestrittenen Forderungen nebst Verzugszinsen ab dem 08.03.2008:
9(1) Darlehen v. 12.04.02, Nr. ####1: EUR 200.000,00
10(2) Darlehen v. 12.04.02, Nr. ####2: EUR 56.000,00
11(3) Darlehen v. 03.03.2004, Nr. ####3: EUR 43.017,21
12(4) Kontokorrentkredit v. 25.05.06, Nr. ####4: EUR 107.120,87
13(5) Vorfälligkeitsentschädigung aus (1) und (2): EUR 17.121,05
14EUR 423.259,13
15Die Klägerin beantragt,
16den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 423.259,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2008 zu zahlen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er ist der Ansicht, zur Begleichung der Forderung aus schadensersatzrechtlichen Gründen nicht verpflichtet zu sein. Die Klägerin habe ihre Aufklärungspflichten verletzt, indem sie ihn nicht über die wirtschaftliche Lage der C Klinik, das Ausmaß der durch sie der Klinik zur Verfügung gestellten Darlehen und den Umstand der durch die Altgesellschafter nicht geleisteten Kommanditeinlagen aufgeklärt habe. Zur Aufklärung über diese Umstände sei die Klägerin verpflichtet gewesen, weil sie erkennbar einen Wissensvorsprung gegenüber dem Beklagten hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation und zudem ein nicht unerhebliches Eigeninteresse daran gehabt habe, den Beklagten als weiteren Schuldner zu gewinnen. Der Klägerin sei bekannt gewesen, daß der Kommanditanteil wertlos gewesen sei. Sie habe insbesondere Kenntnis von den erwirtschafteten Verlusten gehabt. Demgegenüber habe er, der Beklagte, als angestellter Arzt keinen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der C Klinik und insbesondere auch nicht in deren umfängliche Fremdfinanzierung durch die Klägerin gehabt; diese Unkenntnis sei der Klägerin auch bekannt gewesen. Er habe seitens der Verkäufer lediglich eine Aufstellung über die bis zum 31.12.2001 getätigten Gesamtausgaben in Höhe von DM 10,734 Mio (Anlage B4, Bl. 164) sowie eine Umsatz- und Gewinnprognose (Anlage B6, Bl. 166) erhalten und aufgrund des Umstandes, daß die Klägerin die C Klinik finanzierte und sich den Kommanditanteil zur Sicherheit für die Finanzierung des Erwerbsgeschäftes abtreten ließ auf dessen Werthaltigkeit vertraut. Aufgrund dessen hätte die Klägerin ihn über die Situation der Klinik aufklären müssen, zumal sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Kreditgeberin der C Klinik einer Interessenverquickung unterlegen und nicht lediglich neutrale Darlehensgeberin sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin zunächst von den Altgesellschaftern auf die Finanzierung eines Anteilserwerbes durch den Beklagten angesprochen worden sei, bevor es zu einem Kontakt zwischen den Parteien gekommen sei. Die Klägerin habe sich so zur Gehilfin der Altgesellschafter gemacht. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er sich nicht beteiligt und die Kreditaufnahmen wären nicht erforderlich gewesen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage ist begründet.
231. Nach gekündigter Geschäftsbeziehung kann die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung der gewährten Darlehen, den Ausgleich des Kontokorrentkredites und die Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung in der geltend gemachten Höhe verlangen.
24a) Mit Schreiben vom 11.02.2008 hat die Klägerin die streitgegenständlichen Darlehen und den Kontokorrentkredit ordnungsgemäß außerordentlich gekündigt. Über die Berechtigung zur Kündigung besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. Die Klägerin kann folglich gemäß §§ 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 490 BGB die Rückzahlung der ausgereichten Darlehen und den Ausgleich des Kontokorrentkredites verlangen. Diese Ansprüche hat sie der Höhe nach substantiiert und von dem Beklagten unbestritten dargelegt.
25b) Aufgrund der außerordentlichen Kündigung der zwei endfälligen Laufzeitdarlehen kann die Klägerin als Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 281 BGB) zudem eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, deren Berechnung sich aus der Anlage K 12, Bl. 45ff d.A. ergibt und die nach Grund und Höhe zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist.
26c) Die Klageforderung ist schließlich wie beantragt gemäß §§ 288, 286 BGB zu verzinsen. Mit dem Ausgleich der Forderung geriet der Beklagte mit Ablauf der zum 07.03.2008 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug. Das die außerordentliche Kündigung und die Fristsetzung enthaltende Schreiben vom 11.02.2008 (Anlage K 11, Bl. 43 d.A.) führte nicht nur die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs herbei sondern stellt zugleich auch eine verzugsbegründende Mahnung dar, da es eine unmittelbare und unbedingte Zahlungsaufforderung mit der Androhung gerichtlicher Maßnahmen enthält.
272. Diesen Ansprüchen der Klägerin kann der Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei Ausreichung der Darlehen entgegensetzen. Eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten seitens der Klägerin ist nicht ersichtlich.
28a) Die finanzierende Bank ist grundsätzlich nur verpflichtet, den Darlehensnehmer über das Darlehen und dessen Konditionen aufzuklären. Eine Verpflichtung der Bank, über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäfts und die mit diesem verbundenen Risiken und Gefahren aufzuklären, besteht demgegenüber grundsätzlich nicht. Mit dem zu finanzierenden Geschäft hat die Bank nichts zu tun. Es ist vielmehr die ureigenste Sache des Darlehensnehmers, sich darüber zu informieren, wie er das Darlehen einsetzt und welche Risiken und Chancen damit verbunden sind. Das Kreditverwendungsrisiko trägt mithin grundsätzlich allein der Darlehensnehmer.
29b) Eine Aufklärungspflicht der Banken hinsichtlich der Mittelverwendung kommt lediglich im Einzelfall und nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, wobei in der Rechtsprechung als solche Ausnahmefälle insbesondere der konkrete Wissensvorsprung und die nicht zuletzt mit einer Überschreitung der Kreditgeberrolle einhergehende schwerwiegende Interessenverquickung anerkannt sind. Indes liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahmefallgruppen im hier zu entscheidenden Fall nicht vor.
30aa) Dem Vortrag des Beklagten läßt sich schon die fehlende Werthaltigkeit der Beteiligung bzw. die sittenwidrige Überteuerung des Erwerbspreises nicht entnehmen. Der Beklagte beruft sich alleine auf die bilanzielle Überschuldung der Gesellschaft zum 31.12.2001 und die Kenntnis der Klägerin hiervon. Hieraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass der Kaufpreis für die 10%ige Beteiligung von rund EUR 500.000,00 sittenwidrig überteuert gewesen wäre. Dabei ist nämlich zu beachten, dass der Buchwert nicht identisch mit dem Verkehrswert ist, da zum einen stille Reserven bestehen können und sich der Verkehrswert zum anderen auch an prognostizierten Erträgen orientiert. Die KG befand sich seinerzeit noch in der Gründungsphase, die aufgrund hoher Investitionen, Abschreibungen und Schuldzinsen einerseits sowie erst anlaufender Umsätze andererseits regelmäßig verlustintensiv ist. Daraus aber folgt nicht zugleich, dass diese Anfangsverluste nicht durch Zukunftserträge kompensiert werden könnten und die KG daher trotzdem wirtschaftlich werthaltig ist.
31Dass solche Erträge auch zum damaligen Zeitpunkt nicht zu erwarten waren, der Verkehrswert der 10%igen Beteiligung deshalb geringer als die Hälfte des Kaufpreises war und die Klägerin genau dies wusste, trägt der Beklagte selbst nicht vor. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Umsatzerlöse bereits vom Jahr 2000 auf das Jahr 2001 deutlich gestiegen sind und sich entsprechend der Verlust verringert hat und dies zur Grundlage der Umsatz- und Gewinnprognose für die Zukunft gemacht wurde, so daß man ex ante wohl ohnehin davon ausging, daß die Gesellschaft zukünftig in der Lage sein würde, Gewinn zu erwirtschaften.
32Eine einfache Aufklärung über die bilanzielle Lage der KG schuldete die Klägerin sicherlich nicht. Der Beklagte wäre als Käufer selbst gehalten gewesen, sich hierüber zu informieren. Irgendein darüber hinausgehendes besseres Wissen der Klägerin trägt der Beklagte nicht vor.
33bb) Eine Aufklärungspflicht folgt auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Interessenkonfliktes. Insbesondere hat die Klägerin vorliegend auch nicht ihre Rolle als neutrale Kreditgeberin überschritten. Zwar hat die Klägerin sowohl die KG und die Altgesellschafter als auch den Beteiligungserwerb des Beklagten finanziert. Die Aufnahme des Beklagten führte für die Klägerin jedoch nicht zu einer Verbreiterung der Haftungsmasse. Das Gesamtkreditvolumen blieb in der Höhe unverändert. Die Klägerin erhielt lediglich einen weiteren Schuldner, der jedoch keine Sicherheiten stellen konnte als den KG-Anteil. Infolge dessen kann man auch nicht davon ausgehen, dass die Klägerin durch die Finanzierung des Beklagten eigene Risiken des Kreditengagements auf diesen abgewälzt hat, so dass auch unter dieser Voraussetzung eine Aufklärungspflicht nicht begründet ist.
34Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf BGH v. 29.05.1978, II ZR 173/77 beruft, ist der dortige Fall mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. In diesem Fall war die Bank Hauptgläubigerin einer Publikums-KG und hat aktiv neue Kommanditisten als Geldgeber für die KG geworben, die nötig waren, um eine Insolvenz der KG und damit den Ausfall der eigenen Forderungen der Bank gegen die KG zu vermeiden. In diesem Fall liegt das eigene Interesse auf der Hand. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich, indem die Klägerin einerseits den Beklagten nicht aktiv zur Beteiligung an der KG geworben hat und dieser überdies auch keine neuen Geldmittel zugeführt wurden, die einen Ausfall eigener Forderungen der Klägerin zu verhindern helfen sollten.
35cc) Auch aus dem sonstigen Vortrag des Beklagten läßt sich eine die Klägerin treffende Aufklärungspflicht nicht begründen.
36Warum eine solche daraus folgen sollte, dass die Darlehensvaluta den bei der Klägerin geführten persönlichen Konten der anderen Gesellschafter als Verkäufer gutgebracht wurde, erschließt sich dem Gericht nicht. Wofür die Verkäufer den Kaufpreis verwenden, ist allein deren Sache und letztlich von der Klägerin auch nicht beeinflußbar.
37Eine weitergehende Aufklärungsverpflichtung der Klägerin folgt auch nicht daraus, dass diese sich die Beteiligung des Klägers an der KG zur Sicherheit abtreten ließ. Hierdurch nimmt die Klägerin kein besonderes Vertrauen in Anspruch, aus dem der Beklagte ableiten könnte, daß die Klägerin die Sachlage geprüft habe. Daß sich die finanzierende Bank das finanzierte Objekt zur Sicherheit übertragen lässt, ist branchenüblich und begründet keine besonderen Aufklärungspflichten. Zudem ist auch hier nicht ersichtlich, worüber genau denn die Klägerin den Beklagten hätte aufklären sollen. Wie dargelegt fehlt jeder tragfähige Vortrag zur Wertlosigkeit der Beteiligung im damaligen Zeitpunkt und zur Kenntnis der Klägerin hiervon. Hinzu kommt, daß gerade der Umstand, daß die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen gewährte und sich als Sicherheit den Kommanditanteil abtreten ließ, dafür spricht, daß die Klägerin von der Werthaltigkeit des Anteils ausgegangen ist.
38Unerheblich ist schließlich, ob die Klägerin auf den Beklagten zugegangen ist oder umgekehrt. Selbst wenn es so war, dass die Altgesellschafter an die Klägerin mit der Finanzierungsanfrage herangetreten sind und diese daraufhin dem Beklagten das Angebot unterbreitete, führt dies nicht zu einer anderen Wertung. Die Klägerin macht sich hierdurch nicht einseitig zur Gehilfin der Verkäufer, zumal schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der Beteiligung des Beklagten an der KG Verhandlungen zwischen dem Beklagten und den Altgesellschaftern vorausgegangen sind. Die Klägerin wird lediglich auf der nachrangigen Ebene der Finanzierung tätig.
39c) Neben der Frage der Aufklärungspflichtverletzung bestehen jedenfalls hinsichtlich des Darlehens vom 03.03.2004 und hinsichtlich des Kontokorrentkredites vom 25.05.2006 auch Bedenken bezüglich der Kausalität. Diese Darlehen stehen mit dem Beteiligungserwerb in keinen erkennbaren Zusammenhang. Der Kontokorrentkredit wurde gar erst mit der Eröffnung der Einzelpraxis gewährt.
40d) Schließlich stünde einem etwaigen Anspruch des Beklagten nach Auffassung des Gerichts aber auch dessen ganz überwiegendes Mitverschulden (§ 254 BGB) entgegen. Unterstellt man den Vortrag des Beklagten als zutreffend, so hat dieser sich im Wert von 1 Mio DM an einer Kommanditgesellschaft beteiligt, ohne die wirtschaftliche Situation dieser Gesellschaft und damit die Berechtigung des Kaufpreises auch nur in Grundzügen zu prüfen, was indes als Käufer seine vorrangige Obliegenheit gewesen wäre. Dieses Verhalten ist als grob fahrlässig zu bewerten. In einer solchen Situation besteht keine Veranlassung, den sich blind in das Risiko begebenden Beklagten von dem Kreditverwendungsrisiko zu Lasten der Klägerin freizustellen.
413. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
424. Streitwert: EUR 423.259,13
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