Urteil vom Landgericht Köln - 86 O 58/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist Interessenvertreter u.a. der A-Vertragshändler. Die Beklagte ist der deutsche Importeur für A-Fahrzeuge. Mit der Klage begehrt der Kläger für seine Mitglieder die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, bei den Modellen B1, B2 und B3 die Händlermarge, nämlich die Differenz zwischen der als Kundenlistenpreis angegebenen unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) und dem Händlereinkaufspreis, um 2 bzw. 1 Prozentpunkte zu kürzen.
3Zwischen der Beklagten und den Mitgliedern des Klägers, die Vertragshändler sind, bestehen verschiedene Händlerverträge, die zum 1.3.2003 nach Inkrafttreten der GVO 1400/02 abgeschlossen wurden. Unabhängig von der Fassung der jeweiligen Händlerverträge enthalten diese keine Regelung zur Höhe des von der Beklagten eingeräumten Händlerrabatts. Vielmehr verweisen alle Verträge auf eine Anlage 4 „Geschäftsbedingungen“, die in Ziffer III Nr. 2 folgende Regelung enthält:
4„Für Neufahrzeuge gelten die Nettopreise, die sich aus den am Tage der Lieferung gültigen Preislisten ergeben. Die CDAG ist jederzeit berechtigt, die Preise für ihre Produkte und für die mit ihrer Lieferung verbundenen Leistungen neu festzusetzen. Die CDAG gibt dem Vertragshändler die neuen Preise unverzüglich nach ihrer Entscheidung über deren Neufestsetzung bekannt.“
5Die Händlermarge ergibt sich aus der Preisliste der Beklagten zu den jeweiligen Fahrzeugmodellen und berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Händlereinkaufspreis und dem Kundenpreis.
6Zudem können die Händler für jedes verkaufte Fahrzeug eine zusätzliche leistungsabhängige Vergütung für die Service- und Vertriebsqualität erhalten, die sog. A Organisationsprämie (CITOP). Deren Höhe beträgt derzeit 6,8 % auf den Händlereinkaufspreis, im Jahre 2003 betrug er lediglich 3,6 %. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen in der Klageerwiderung verwiesen.
7Die sich aus der Preisliste der Beklagten ergebende sog. Grundmarge hatte für die Modelle C1 und C zunächst 14 % betragen. Mit Einführung des Modells B1 bzw. B2 im Juli/August 2006 übersandte die Beklagte den Mitgliedern des Klägers neue Preislisten. Darin betrug die Differenz zwischen dem Händlereinkaufspreis und dem Kundenpreis nunmehr lediglich 12 %. Für das Modell B3 für die Ausstattungsvariante „Style“ betrug die Differenz zwischen Händlereinkaufspreis und Kundenpreis mit Einführung des neuen Modells ab Frühjahr 2008 10 %; bis dahin hatte sie 11 % betragen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Darstellung in der Klageschrift vom 27.10.2008, Bl. 6 (B) und Bl. 10(C) und im Schriftsatz vom 6.2.2009, Bl. 74 (B3) Bezug genommen.
8Der Kläger hält die Reduzierung der Differenz zwischen Händlereinkaufspreis und Kundenpreis in den Preislisten der Beklagten für willkürlich. Ziffer III Nr. 2 der Anlage 4 „Geschäftsbedingungen“ sei wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Das der Beklagten in dieser Klausel eingeräumte Recht zur jederzeitigen Ausübung eines Leistungsänderungsrechts sei unangemessen und unwirksam.
9Der Kläger beantragt,
10festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, bei den Modellen A „B1“, B2“ die Händlermarge (Differenz zwischen unverbindlicher Preisempfehlung und Einkaufspreis) bei den Mitgliedern des Klägers, die mit der Beklagten einen A-Händlervertrag abgeschlossen haben, um 2 Prozentpunkte zu kürzen sowie
11festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, bei dem Modell A „B3“ die Händlermarge (Differenz zwischen unverbindlicher Preisempfehlung und Einkaufspreis) bei den Mitgliedern des Klägers, die mit der Beklagten einen A-Händlervertrag abgeschlossen haben, um 1 Prozentpunkt zu kürzen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hält die Verbandsklage bereits für unzulässig, jedenfalls aber nicht für begründet.
15Den Vertragshändlern sei bei Abschluss der Händlerverträge keine Marge garantiert worden, Händlervertrag und im Zeitpunkt des Abschlusses gültige Preislisten stünden nicht in Zusammenhang. Eine Änderung einer bestehenden Margenvereinbarung liege schon deshalb nicht vor, weil sich die neuen Fahrzeugtypen sehr grundsätzlich von ihren Vorgängermodellen unterschieden. Schließlich weist die Beklagte darauf hin, dass die Veränderungen in der Grundmarge nicht isoliert betrachtet werden dürften, sondern in Zusammenhang mit den für die Händler positiven Änderungen im Vertriebssystem und mit zusätzlich gewährten sog. CITOP (Qualitätsorientiertes Bonussystem A Organisationsprämie) zu sehen seien.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig.
19Ein Klagerecht des Klägers für seine Mitglieder ist jedenfalls auf Grund der in der Mitgliederversammlung ausgesprochenen Ermächtigung anzunehmen sein, zumal die Rechtsverfolgung zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins gehört. Zudem wird die beantragte Feststellung ausdrücklich nur für die als Händler betroffenen Mitglieder des Vereins begehrt.
20Die Klage ist aber nicht begründet.
21Die Mitglieder des Klägers, die mit der Beklagten einen A-Vertragshändlervertrag abgeschlossen haben, haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Einräumung einer Händlermarge von 14 % für die Modelle B und C, wie sie sich aus den bis Juni/August 2006 geltenden Preislisten ergab, und in Höhe von 11 % für das Modell B3, wie sie sich aus der bis Frühjahr 2008 geltenden Preisliste ergab.
22Dabei kommt es nicht darauf an, ob die im Juli/August 2006 eingeführten Modelle der Reihe B und C und das im Frühjahr 2008 eingeführte Modell B3“ lediglich Nachfolgemodelle so nicht mehr hergestellter Fahrzeuge sind, oder ob es sich um Neuentwicklungen, für die völlig neue Preislisten erstellt wurden, handelt. Denn auch wenn es sich lediglich um geringfügig veränderte Modell-Varianten oder Nachfolgemodelle handelte, sind die für die Vorgängermodelle geltenden Preislisten bzw. die darin eingeräumten Margen nicht verbindlich.
23Vereinbarungen über die Höhe der Fahrzeugpreise und insbesondere über die Differenz zwischen Händlereinkaufspreis und Kundenpreis hat die Beklagte mit den Vertragshändlern weder in den Händlerverträgen noch in der Anlage 4 „Geschäftsbedingungen“ zum Händlervertrag getroffen. Die für die jeweiligen Kaufverträge zwischen den Vertragshändlern und der Beklagten geltenden Preise ergaben sich vielmehr allein aus den einseitig von der Beklagten festgelegten Preislisten.
24Es kann auch nicht angenommen werden, dass die jeweils gültigen Preislisten bei Abschluss des Händlervertrages mit den einzelnen Händlern Bestandteil des Händlervertrages geworden sind mit der Folge, dass die sich aus diesen Preislisten ergebende Händlermarge von der Beklagten nicht gekürzt werden könne. Eine derartige Vereinbarung könnte selbst dann nicht angenommen werden, wenn Händlervertrag und Preislisten zeitgleich übersandt wurden, da in Ziffer III 2 der Geschäftsbedingungen der Beklagten ein jederzeitiges Recht einräumt, die Preise neu festzusetzen. Auf Grund dieser Bestimmung – unabhängig von ihrer Wirksamkeit - konnten die Vertragshändler jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die Beklagte eine sich aus den Preislisten ergebende Händlermarge als fest vereinbart ansehen wollte.
25Aus diesem Grunde kann schließlich auch nicht angenommen werden, die langjährige Praxis habe dazu geführt, dass die einmal eingeräumte Händlermarge auch für die Zukunft zu gelten habe.
26Die Beklagte war vielmehr zu einer Änderung ihrer Preislisten als Ausfluss ihrer Privatautonomie befugt, da eine derartige Änderung nur die Grundlage für neu zu schließende Kaufverträge änderte. Das in Ziffer III 2 der Geschäftsbedingungen der Beklagten eingeräumte Recht, jederzeit die Preise für ihre Produkte und für die mit ihrer Lieferung verbundenen Leistungen neu festzusetzen, ist nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung gem. §§ 310 Abs. 1, 307 BGB unwirksam.
27Der Inhaltskontrolle sind nur solche Klauseln unterworden, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Daran fehlt es aber bei der Bestimmung in Ziffer III 2; Rechtsvorschriften, die regeln, zu welchem Preis eine Ware anzubieten ist, gibt es nicht, vgl. insoweit OLG München, Urteil vom 22.1.2004, U (K) 3329/03.
28Der Klausel in Ziffer III 2 kommt schließlich auch nicht die ihr von dem Kläger beigemessene Bedeutung zu, der Beklagten durch Festlegung neuer Preislisten zu gestatten, die Handelsspannen ihrer Vertragspartner beliebig zu verringern und diese dadurch unangemessen zu benachteiligen. Zwar sind nach der Entscheidung des BGH vom 12.1.1994 (BGHZ 124, 351 ff.) formularmäßige einseitige Leistungsänderungsrechte des Verwenders von AGB grundsätzlich nur wirksam, wenn die Klausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt.
29Anders als in dem Fall, der dieser vom Kläger angeführten sog. Daihatsu-Entscheidung des BGH zu Grunde lag, findet sich bei den Händlerverträgen der Mitglieder des Klägers keinerlei Fixierung der Handelsspanne, die durch eine Änderung der Preislisten nachträglich wieder gelöst worden wäre. Es ist nämlich gerade nicht davon auszugehen, dass die tatsächlich erzielbare Handelsspanne durch die Differenz zwischen dem Kundenpreis und dem Einkaufspreis der Händler bestimmt wird, weil der Kundenpreis wegen der mittlerweile allgemein üblichen Nachlässe nicht mehr den tatsächlich erzielbaren Endverkaufspreis darstellt, vgl. insoweit auf OLG München, Urteil vom 22.1.2004, U (K) 3329/03. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Vertragshändler der Beklagten neben der Handelsspanne zusätzlichen Ertrag durch die A Organisationsprämie erzielen, die in den vergangenen Jahren gestiegen ist (wenn auch in diesem Zusammenhang die Leistungsanforderungen an die Händler gestiegen sind).
30Selbst wenn man aber der Argumentation des Klägers folgt und die Klausel in Ziffer III Nr. 2 der Geschäftsbedingungen für unwirksam hält, hat dies nicht zur Folge, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Marge um 2 bzw. 1 Prozentpunkt zu kürzen. Denn in diesem Fall würde die gesetzliche Regelung der § 316, 315 BGB treten, die ebenfalls ein Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten vorsieht, vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.4.1996, 2 U 35/95. Dass die durch die Preisgestaltung verringerte Marge nicht billigem Ermessen entspricht, ist schon deshalb nicht erkennbar, weil die Marge die Höhe der Gewinnspanne des Händlers allenfalls geringfügig mitbeeinflusst. Die Veränderung der Marge hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass ein Händler weniger verdienen würde. Das wäre nur dann der Fall, wenn er seine Ware im Wesentlichen zu den von der Beklagten vorgesehenen unverbindliche Preisempfehlung verkaufen würde. Es ist aber unstreitig, dass der Kundenpreis in der Preisliste der Beklagten lediglich die Obergrenze dessen darstellt, was vom Endkunden verlangt werden kann. Da die in der Vergangenheit gewährten Rabatte aber zum Teil sehr hoch waren, kann ein Händler auch bei Verringerung der Marge denselben Gewinn an dem Weiterverkauf eines Fahrzeugs erzielen.
31Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
32Streitwert:
33bis 8.2.2009: 100.000,- €
34ab 9.2.2009: 150.000,- €
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