Urteil vom Landgericht Köln - 31 O 599/08

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten und/oder zu verschaffen, Glücksspiele, insbesondere Sportwetten zu festen Gewinnquoten sowie Kasinospiele, insbesondere Roulette, Poker, Black Jack, Baccara und virtuelle Slotmachines, einzugehen und/oder abzuschließen, sei es durch Abschluss eines Wett- und/oder Spielvertrages mit der Beklagten zu 1) oder einer Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), und/oder diese Möglichkeit zu bewerben, wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben:

(Es folgen die jeweiligen Abbildungen)

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflich-tet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Entgegennahme von Spielaufträgen nach Ziffer 1. von Spielteilnehmern aus Nordrhein-Westfalen seit dem 26.03.2008 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, welche die Beklagte zu 1) durch die Entgegennahme von Spielaufträgen nach Ziffer 1. von Spielteilnehmern aus Nordrhein-Westfalen seit dem 26.03.2008 erzielt hat.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu einem Drittel, die Beklagten zu zwei Dritteln.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 1., 3. und 4. gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 1. 300.000,00 €, für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 3. 6.000,00 €, im übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.


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