Beschluss vom Landgericht Köln - 10 T 101/09
Tenor
Auf die - sinngemäß eingelegte - sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln - 217 C 286/08 - vom 11.03.2009 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Antrag der Antragstellerin gemäß deren Schriftsatz vom 23.01.2009 erneut, unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses, zu entscheiden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.
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G r ü n d e :
2Die ursprüngliche Gläubigerin erwirkte gegen den Schuldner das rechtskräftige Versäumnisurteil vom 16.09.2008 (Az.: 217 C 286/08), durch das der Schuldner verurteilt wurde, die von ihm innegehaltene, näher bezeichnete Wohnung zu räumen und an die ursprüngliche Gläubigerin herauszugeben.
3Mit Schriftsatz vom 23.01.2009 hat die Antragstellerin beantragt, das vorgenannte Versäumnisurteil gem. § 727 ZPO auf sie umzuschreiben. Hierzu hat die Antragstellerin vorgetragen, sie sei als neue Eigentümerin des Objekts, in dem die vom Schuldner innegehaltene Wohnung liegt, Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Gläubigerin geworden. Zum Beleg hat die Antragstellerin beglaubigte Kopie des das Objekt betreffenden Auszugs aus dem Grundbuch von Köln-Kalk vorgelegt.
4Mit dem im Tenor dieses Beschlusses bezeichneten Beschluss vom 11.03.2009 hat das Amtsgericht – die Rechtspflegerin – den vorzitierten Antrag zurückgewiesen, mit der Begründung durch den Grundbuchauszug sei nur die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Eigentums am Grundstück, nicht aber die Rechtsnachfolge hinsichtlich des "persönlichen Anspruchs" aus dem umzuschreibenden Titel nachgewiesen.
5Die hiergegen gerichtete – sinngemäß eingelegte – sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere rechtzeitig bei Gericht angebracht worden, und hat auch in der Sache – nach Maßgabe des Tenors dieses Beschlusses - Erfolg.
6Das Amtsgericht hat die von der Antragstellerin beantragte Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für sie als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Gläubigerin zu Unrecht abgelehnt. Für die begehrte Umschreibung der Vollstreckungsklausel betreffend den Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß dem Versäumnisurteil vom 16.09.2008 reicht der – vorliegend geführte - Nachweis der Rechtsnachfolge in das Eigentum am Grundstück aus. Das ergibt sich daraus, dass der titulierte Räumungs- und Herausgabeanspruch nicht nur aufgrund des – beendeten – Mietverhältnisses besteht (vgl. § 546 I BGB), sondern ebenso aufgrund des von der Antragstellerin erworbenen Eigentums gem. § 985 BGB. Der Eigentumsherausgabeanspruch war zunächst, solange das Mietverhältnis mit dem Schuldner bestand, einredebehaftet, weil der Schuldner aufgrund des Mietvertrages ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB hatte. Dieses Besitzrecht ist nunmehr entfallen. Die Rechtsnachfolge in das damit allein maßgebliche Eigentum ergibt sich ohne weiteres aus dem Inhalt des Grundbuchs (vgl. zu allem: LG Berlin, Rechtspfleger 1969, 395 f.).
7Die Kostenentscheidung im hiesigen Beschwerdeverfahren beruht auf § 788 I 1 ZPO.
8Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 600.- € (geschätzt, wobei berücksichtigt worden ist, dass das von der Antragstellerin mit dem hiesigen Beschwerdeverfahren verfolgte Ziel letztlich darin lag, den Aufwand und den Zeitverlust zu vermeiden, der damit verbunden gewesen wäre, dass – für den Fall der Erfolglosigkeit der sofortigen Beschwerde – die Antragstellerin gezwungen gewesen wäre, sich die titulierten Ansprüche in Form einer öffentlich beglaubigten Vereinbarung von der ursprünglichen Gläubigerin abtreten zu lassen, und alsdann – gestützt auf diese Abtretung – einen neuen Antrag auf Titelumschreibung beim Amtsgericht zu stellen)
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