Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 452/09

Tenor

Warum zensieren Sie Ihren Lebenslauf, Frau L? Auf Ihrer Internetseite findet sich heute für die Zeit von 1989 bis 2001 folgende Angabe: ‚Unternehmensberaterin und Projektleiterin‘. Das ist bemerkenswert, denn 2006 ist in Ihrem Lebenslauf auf der gleichen Homepage noch zu lesen: ‚Unternehmensberaterin und Projektleiterin beim Zentrum für Innovation und Technik A (Y GmbH) in N‘.

Warum haben Sie den Hinweis auf die Y GmbH einfach gelöscht? Liegt es vielleicht daran, dass die Y GmbH in einen großen Förderskandal verwickelt war und auch Ihre Rolle dabei kritisch hinterfragt wird?

Haben Sie etwas zu verbergen, Frau L?“

den Eindruck zu erwecken, L habe während ihrer Tätigkeit für die Y GmbH in einem großen A-Förderskandal, in dem die Y GmbH (angeblich) verwickelt war, eine Rolle gespielt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin zu 25 % und dem Verfügungsbeklagten zu 75 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird nachgelas-sen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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