Beschluss vom Landgericht Köln - 111 Qs 312/09

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.

Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt G2 in T als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.


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Referenzen

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