Beschluss vom Landgericht Köln - 111 Qs 312/09
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt G2 in T als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
1
Gründe
2Die gemäß § 304 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
3Die Generalklausel des § 140 Absatz 2 StPO gebietet die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu Gunsten des Beschwerdeführers.
4Zwar ist weder der Sachverhalt schwierig gelagert, noch drohen dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder sonstige schwere Nachteile wie etwa der Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe.
5Allerdings gebietet es das Prinzip der "Waffengleichheit", dass auch dem Beschwerdeführer ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.1.2009 dem Mitangeklagten des Beschwerdeführers einen Pflichtverteidiger beigeordnet hat (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2007, 244; LG Oldenburg StV 2001, 108; AG Saalfeld NStZ-RR 2002, 119).
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Absatz 1 StPO.
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Referenzen
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