Beschluss vom Landgericht Köln - 26 O 375/09
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
1.
Dem Antragsgegner wird untersagt, das Objekt H-Hof/D-straße/W-Straße/O-platz, Min ####1 L, genannt T Quartier L, als "Paket" zum Kauf anzubieten,
2.
Dem Antragsgegner wird untersagt, das von ihm erstellte Exposé des Objektes T Quartier L (Anlage A 4) zu Vertriebszwecken in den Verkehr zu bringen,
3.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
4.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
3Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 6.8.2009 sind sowohl die den Anspruch begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
5Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
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