Beschluss vom Landgericht Köln - 26 O 375/09

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

1.

Dem Antragsgegner wird untersagt, das Objekt H-Hof/D-straße/W-Straße/O-platz, Min ####1 L, genannt T Quartier L, als "Paket" zum Kauf anzubieten,

2.

Dem Antragsgegner wird untersagt, das von ihm erstellte Exposé des Objektes T Quartier L (Anlage A 4) zu Vertriebszwecken in den Verkehr zu bringen,

3.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

4.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.


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