Urteil vom Landgericht Köln - 89 O 1/09

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Verkaufsgeschäfte, die zwischen der Beklagten und den Kunden in den Postleitzahlengebieten 18, 25, 27356 bis einschließlich 27386, 27400 bis einschließlich 27499, 27586 bis einschließlich 27580, 27600 bis einschließlich 27699, 27711 bis einschließlich 27729, 28 und 29 mit dem Verkauf der Kollektion A in dem Zeitraum 1.1.2005 bis 30.4.2005 und mit dem Verkauf der Kollektionen A, B, C im Zeitraum vom 1.5.2005 bis zum 4.1.2008 zustande gekommen sind, zu erteilen, wobei der Buchauszug Auskunft über die folgenden Punkte zu geben hat:

Auftragsdatum und Auftragsnummer;

Auftragsumfang mit Angabe der Warenart und Warenmenge (ggf. mit Artikelnummer), Stückpreise und Auftragswert;

Datum und Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen;

Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag;

Kunden mit genauer Anschrift (evtl. Kundennummer);

Stadium der Ausführung der Geschäfte;

Annullierungen, Nichtauslieferungen und Stornierungen nebst Angabe von Gründen:

Retouren nebst Angaben von Gründen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 98.188,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.9.2008 an den Kläger zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Antrages auf Erteilung des Buchauszuges (Datum, Nummer und Umfang der Auftragsbestätigung mit Angabe der Warenart und Warenmenge (ggf. Artikelnummer) sowie des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist hinsichtlich des zu erteilenden Buchauszuges gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und hinsichtlich des Zahlungsanspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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