Beschluss vom Landgericht Köln - 3 O 251/09
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 18.05.2009 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
2I. Die Antragstellerin möchte gegen die Antragsgegner Ansprüche wegen einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung geltend machen. Die Antragstellerin befand sich seit 2007 in der Behandlung der Antragsgegner. Am 5. 3. 2007 behandelten diese u. a. den Zahn 44. Im April 2007 führten sie eine Wurzelbehandlung dieses Zahns durch; auf einer Röntgenaufnahme vom 23. 4. 2007 war eine via falsa zu erkennen. Am 25. 4. 2007 wurde der Zahn entfernt. Die Antragsgegner meldeten den Vorfall ihrer Haftpflichtversicherung, die in der Folge Leistungen an die Antragstellerin erbrachte. Von diesen Zahlungen lässt sich die Antragstellerin 4.000,00 € auf ihren Schmerzensgeldanspruch anrechnen.
3Die Antragstellerin behauptet, sie habe bis Mai 2008 unter erheblichen Schmerzen gelitten. Außerdem leide sie, wie sich aus einer gutachterlichen Stellungnahme des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Uniklinik L vom 3. 6. 2008 ergebe, unter Taubheitsgefühlen in einem 3 * 3 cm großen Areal der Unterlippe und des Kinns.
4Die Antragstellerin hat ursprünglich einen Klageentwurf vorgelegt, mit dem sie ein – weiteres – Schmerzensgeld von 4.000 €, Freistellung von Anwaltskosten sowie Zahlung von 3.086,53 € begehrte. Bei diesem Betrag handelt es sich um den Eigenanteil für eine geplante zahnprothetische Versorgung des vierten Quadranten der Antragstellerin gemäß Heil- und Kostenplan vom 24. 6. 2008. Auf den Hinweis der Kammer, dass in Arzthaftungsprozessen ein Anspruch auf Vorschussleistung nicht besteht, hat die Antragstellerin einen geänderten Antrag vorgelegt, mit dem sie Freistellung bezüglich des Eigenanteils gemäß dem Heil- und Kostenplan verlangt.
5II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
61. Schmerzensgeldansprüche der Antragstellerin sind mit den bisher gezahlten 4.000,00 € ausgeglichen. Soweit die Antragsgegner für den Verlust des Zahnes 44 verantwortlich sind, ist dabei zu berücksichtigen, dass der Zahn bereits vorgeschädigt war. Andernfalls wäre weder die Erstbehandlung durch die Antragsgegner noch die anschließende Wurzelbehandlung erforderlich gewesen. Für den Verlust eines vorgeschädigten Zahns gewährt die Kammer in ständiger Rechtsprechung in der Regel ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 €. Die weiteren, von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen (erhebliche Schmerzen mit Folgeerscheinungen, Taubheitsgefühl) sind mit der Gesamtzahlung von 4.000 € ausreichend abgegolten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Sensibilitätsstörung nach der von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahme der Uniklinik L 3. 6. 2008 lediglich um eine Verminderung der Sensibilität der rechten Unterlippe mit guter Prognose, nicht aber um einen kompletten Ausfall des Nervus alveolaris inferior (dort als Nervus mentalis rechts bezeichnet) handelt.
72. Der nunmehr angekündigte Freistellungsanspruch bezüglich des Eigenanteils für die beabsichtigte Zahnbehandlung hat schon deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil Freistellung nur von bestehenden Verbindlichkeiten verlangt werden kann. Im Übrigen kann die Antragstellerin, weder im Wege der Zahlung noch der Freistellung, die Kosten einer nur geplanten Nachbehandlung geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 14. 1. 1986 – VI ZR 48/85 – NJW 1986, 1538; OLG Köln, Urt. v. 19. 5. 1999 – 5 U 247/98 – OLGR Köln 2000, 169-171; Urt. v. 12. 1. 2005 – 5 U 96/03 – OLGR Köln, 2005, 159).
83. Erfolgsaussicht besteht daher derzeit allenfalls für einen – so nicht gestellten – Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegner. Für einen solchen Antrag würde es allerdings an der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts fehlen, da er mit maximal 3.000 € zu bewerten wäre, so dass die beabsichtigte Klage auch insoweit beim Landgericht keine Aussicht auf Erfolg hätte.
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