Urteil vom Landgericht Köln - 84 O 68/09

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben „ 4GB USB-Speichersticks“ anzubieten, wenn diese am mitgeteilten 1. Angebotstag nicht mindestens bis 12.00 Uhr mittags erwerbbar sind:

(Es folgt eine mehrseitige Darstellung)

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich des Tenors zu I. 5.000,00 € und im übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.