Beschluss vom Landgericht Köln - 9 S 52/09

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (63 C 255/08) vom 13.01.2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 14.914,00 EUR festgesetzt.


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