Beschluss vom Landgericht Köln - 103 Qs 86/09

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 18.09.09 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.09.2009 (Az.: 709 Gs 180/09) aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschul-digten hierdurch entstandenen Kosten hat die Staatskasse zu tragen.


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