Urteil vom Landgericht Köln - 2 O 241/09
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin schloß mit der Beklagten am 30.04.2008 einen Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten angebotenen Studiengang Handelsmanagement im Rahmen des "dualen Modells". Dieses Konzept der Beklagten sah neben der durch sie durchgeführten theoretischen Ausbildung eine praktische Ausbildung bei einem Industrieunternehmen vor. Die Klägerin hatte diesbezüglich einen weiteren Vertrag mit der D AG geschlossen, aufgrund dessen sie eine Ausbildungsvergütung von 549,-- € monatlich erhalten sollte. Als Studiengebühr waren 630,-- € / Monat vereinbart. Das Studium sollte am 01.10.2008 beginnen.
3Der für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen vorformulierte Studienvertrag enthielt unter anderem die Klauseln:
4"7.1 Der Studienvertrag besteht bis zum Ablauf der Regelstudienzeit (36 Monate) unabhängig vom Ende der Vorlesungen. (...)
57.4 Die/der Studierende kann den Studienvertrag erstmals ordentlich zum Ende des ersten Studienjahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen unter Einhaltung der Schriftform kündigen. Nachfolgend ist eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende des jeweiligen Fachsemesters vereinbart. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt."
6Mit Schreiben vom 19.09.2008 erklärte die Klägerin die Kündigung des Studienvertrages. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dies als ordentliche Kündigung zum Ende des ersten Studienjahres am 30.09.2009 zu werten. Die Klägerin zahlte zunächst die Studiengebühren für das erste Semester sowie am 27.03.2009 für das zweite Semester unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
7Die Klägerin ist der Ansicht, der Studienvertrag sei durch ihre Kündigung zum 31.10.2008 wirksam beendet worden, so daß sie die überzahlten Beträge zurückverlangen könne. Die vertragliche Klausel über den Ausschluß der Kündigung vor Ablauf des ersten Studienjahres verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie die Klägerin unangemessen benachteilige. Die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit werde durch die Vertragsbestimmung in einer Weise eingeschränkt, die einer Beeinträchtigung der Berufswahl durch subjektive Zulassungsvoraussetzungen nahe komme. Die auch im Falle eines vorzeitigen Abbruchs zu zahlenden Studiengebühren stellten ein massives Hindernis für einen Berufswechsel dar, da sie den überwiegenden Teil des dem Durchschnitt der Studierenden zur Verfügung stehenden Einkommens aufzehrten. Die Interessen der Beklagten seien demgegenüber nicht schützenswert. Die Kündigung der Klägerin sei mithin gemäß § 621 Nr. 3 BGB zum 31.10.2008 wirksam geworden.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.930,-- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2009 sowie als Nebenforderung weitere 603,93 € zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hält die Vertragsklausel zur Kündigung für wirksam. Es liege keine einseitig die Interessen der Klägerin benachteiligende Regelung vor, sondern die Bestimmung berücksichtige die beiderseitigen Interessen angemessen. So stelle die Studiengebühr bereits keine erhebliche Belastung dar. Überdies sei die Beklagte aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen auf eine längerfristige Bindung angewiesen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist unbegründet.
16Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der für die Monate November 2008 bis September 2009 geleisteten Studiengebühren aus dem allein in Frage kommenden § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
17Den Rechtsgrund für die Zahlungen der Klägerin bildete der zwischen den Parteien unstreitig geschlossene Studienvertrag, der entgegen der Ansicht der Klägerin nicht durch Kündigung zum 31.10.2008 beendet worden ist.
18Ein Kündigungsrecht ergibt sich zunächst nicht aus § 627 BGB. Die jederzeitige Kündigung nach dieser Vorschrift ist nur zulässig, wenn der Verpflichtete nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Ein dauerndes Dienstverhältnis ist nicht nur ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes, sondern auch ein befristetes, sofern es nur auf bestimmte, längere Zeit abgeschlossen ist. Bei einem auf zwei Jahre angelegten Ausbildungsvertrag ist das der Fall. Es waren auch feste Bezüge vereinbart. Die Studiengebühren waren pro Semester in von vornherein festgelegten Beträgen zu entrichten (vgl. BGHZ 90, 280ff.; 120, 108ff.; NJW 1985, 2585ff.).
19Eine durch den Studienvertrag nicht ausgeschlossene außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB macht die Klägerin nicht geltend.
20Soweit sie meint, es komme die ordentliche Kündigungsmöglichkeit des § 621 Nr. 3 BGB zur Anwendung, steht dem die vertragliche Vereinbarung der Parteien entgegen, wonach der Studienvertrag erstmals ordentlich zum Ende des ersten Studienjahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen unter Einhaltung der Schriftform kündbar war.
21Die entsprechende Klausel unter Ziffer 7.4 des Studienvertrages ist wirksam.
22Unbestritten handelt es sich bei dem Studienvertragsformular um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die fragliche Regelung verstößt zunächst nicht gegen § 309 Nr. 9 a) BGB, was auch von der Klägerin nicht geltend gemacht wird. Selbst wenn die Spanne vom Datum des Vertragsschlusses (30.04.2008) bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ordentlichen Kündigung am 30.09.2009 berechnet wird, liegt die Laufzeit unter zwei Jahren (vgl. BGHZ 90, 280ff.; 120, 108ff., jeweils m.w.N., zum inhaltsgleichen § 11 Nr. 12 a) AGBG a.F.).
23Die Kontrolle der vertraglich vereinbarten Kündigungsmöglichkeit am Maßstab des § 307 BGB wird hierdurch indessen nicht ausgeschlossen (BGH aaO m.w.N.). Der Regelung des § 309 Nr. 9 a) BGB ist keine Indizwirkung dahingehend zu entnehmen, dass im "Regelfall" eine unkündbare Vertragslaufzeit bis zu zwei Jahren nicht unangemessen im Sinne des § 307 BGB ist. Ab welcher Bindungsdauer von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beurteilt (vgl. die zahlreichen Nachweise bei BGHZ 120, 108ff.). Da eine - auch nur entsprechende - Anwendung des § 5 FernUSG sowie der §§ 620, 621 BGB nicht in Betracht kommt, sind die beiderseitigen Interessen der Parteien an der Aufrechterhaltung der erstmaligen Kündigungsmöglichkeit zum Ende des ersten Studienjahres gegeneinander abzuwägen (vgl. auch insofern BGHZ 90, 280ff.; 120, 108ff.; NJW 1985, 2585ff.).
24Hierzu hat der BGH in den zitierten Entscheidungen einige Kriterien aufgestellt, die auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. So ist das Interesse der Beklagten an einer verlässlichen Kalkulationsgrundlage anerkennenswert. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Studienwilligen sich zu einer sie regelmäßig finanziell stark beanspruchenden Leistung verpflichten, die jedenfalls dann einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages im Wege steht, wenn infolge fehlender Mittel gleichzeitig keine andere Ausbildung mehr aufgenommen werden kann.
25Diesem zuletzt genannten Aspekt kommt unter Berücksichtigung der besonderen, grundrechtlich geschützten Bedeutung der freien Berufswahl zwar einiges Gewicht zu. Das Interesse des Einzelnen an der Auswahl des für ihn richtigen Berufs und der dafür geeigneten Ausbildungsstätte sowie daran, etwaige Fehlentscheidungen ohne gravierende Nachteile korrigieren zu können, hat hohen Rang und ist auch im Rahmen einer privatrechtlichen Interessenabwägung besonders schützenswert (BGHZ 120, 108ff. m.w.N.).
26Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten vorgegebene einjährige Bindungsdauer für das erste Studienjahr nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch letztlich nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Beklagten, sie schließe alle für den Studienbetrieb notwendigen Verträge auf jährlicher Basis ab, ist als unbestritten einzustufen, denn die Klägerin wendet hiergegen lediglich ein, es sei nicht nachvollziehbar, daß eine Mindestlaufzeit von einem Jahr erforderlich oder besonders sachdienlich sein solle.
27Weitere Aspekte, die eine stärkere Gewichtung der Interessen der Klägerin rechtfertigten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere verfügte die Klägerin über einen Ausbildungsplatz, der für das von der Beklagten angebotene "duale Modell" erforderlich war.
28Selbst wenn aber die Kündigungsklausel als unwirksam erachtet würde, träte an ihre Stelle nicht die gesetzliche Kündigungsfrist des § 621 Nr. 3 BGB, sondern vielmehr ist die unwirksame Kündigungsregelung durch die Rechtslage zu ersetzen, die aufgrund der Vertragsauslegung zu gelten hat (BGH NJW 1985, 2585ff.). Unter Berücksichtigung der für die Klägerin vom objektiven Empfängerhorizont bei Vertragsabschluß erkennbaren Interessenlage der Beklagten spricht vieles dafür, eine Kündigungsmöglichkeit allenfalls zum Ende des ersten Semesters, wenn nicht gar erst nach Ablauf des ersten Studienjahres anzunehmen. Daß die Parteien für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigungsbestimmung die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfrist vereinbaren wollten, kann dagegen ausgeschlossen werden.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30Streitwert: 6.930,-- €
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