Urteil vom Landgericht Köln - 86 O 10/08
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 124.867,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent vom 23.2.2007 bis zum 8.8.2007 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.8.2007 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage wegen des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs abgewiesen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin war auf Grund Vertragshändlervertrages vom 17./29.9.2003 Vertragshändler zunächst der Beklagten zu 2), die Importeurin von O-Vertragswaren war. Mit Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 5.7.2007 hat die Beklagte zu 2) das dem O-Geschäftsbetrieb zuzuordnende Vermögen einschließlich aller Händlerverträge mit O-Händlern auf die Beklagte zu 1) ausgegliedert.
3In Artikel XVII des Händlervertrages heißt es u.a.:
4"Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von 24 Monaten zum Ende eines Kalendermonats per Einschreiben/Rückschein gekündigt werden. Eine von O ausgesprochene Kündigung muss eine ausführliche Begründung enthalten, die objektiv und transparent ist, und darf nicht auf Verhaltensweisen des Vertragshändlers gestützt werden, die nach der Verordnung (EG) Nr. #####/####nicht eingeschränkt werden dürfen. Die Verordnung ist als Anlage XI diesem Vertrag angefügt. Darüber hinaus gelten, insbesondere bezüglich der Kündigung, die Regelungen des nationalen Rechts.
5Abweichend hiervon ist es O gestattet, diesen Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten zu beenden, unter der Voraussetzung, dass
6- O auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer individuellen Vereinbarung gegenüber dem Vertragshändler zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet ist oder
- sich für O die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren."
Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 kündigte die Beklagte zu 2) unter Hinweis auf eine notwendige Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes den Händlervertrag zum 31.1.2007. Die Beklagte zu 1) bot der Klägerin zwar in der Folgezeit den Abschluss eines neuen Vertragshändlervertrages an, dazu kam es aber wegen im einzelnen zwischen den Parteien streitigen Differenzen über den Inhalt des neuen Vertrages nicht. Am 21.11.2006 beantragte die Klägerin den Abschluss eines O-Werkstattvertrages, der unter dem 31.5.2007 abgeschlossen wurde.
8Mit der Klage begehrt die Klägerin zum einen Schadensersatz in Höhe von 400.865,22 € wegen der rechtswidrigen Kündigung des O-Vertragshändlervertrages und zum anderen einen Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB in Höhe von 450.266,36 €.
9Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigung sei bereits aus formellen Erwägungen wegen Mängeln in der Begründung unwirksam. Darüber hinaus habe die Beklagte aber die für eine außerordentliche Kündigung von ihr darzulegende Notwendigkeit der Umstrukturierung nicht ausreichend dargelegt und in diesem Zusammenhang insbesondere nicht dargelegt, dass eine Umstrukturierung ihres gesamten Vertriebsnetzes die Erklärung der Kündigung mit einjähriger Kündigungsfrist notwendig gemacht habe. Den Schaden berechnet sie anhand einer Gegenüberstellung der letzten drei Jahresabschlüsse vor Vertragskündigung und dem errechneten Jahresfehlbetrag in den ersten 12 Monaten nach Vertragskündigung mit 95.398,33 € + 302.243,47 €. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Darstellung in den Schriftsätzen vom 10.9.2008, 12.11.2008, 5.12.2008, und 6.3.2009 Bezug genommen.
10Mit Schreiben vom 21.11.2006 und vom 15.2.2007 hat die Klägerin einen Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB angemeldet und die Beklagten mit Schreiben vom 8.8.2007 zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs und des Schadensersatzes aufgefordert.
11Die Klägerin berechnet ihren Ausgleichsanspruch nach der sog. Münchner Formel.
12Dabei sei nicht auf das untypische letzte Vertragsjahr, sondern auf den Durchschnitt der Jahre 2002 bis 2006 abzustellen. Die Addition der Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis sowie der verkaufsfördernden Boni ergebe einen jährlichen Durchschnittsbetrag von netto 320.159,20 €, brutto 380.989,21 €. Die Mehrfachkundenquote habe 32,317 % betragen, so dass sich ein Ertrag von 103.465,84 € für das Mehrfachkundengeschäft ergebe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich das Neukaufintervall auf 8 Jahre verlängert habe. Zusätzlich sei ein Betrag von 144.462,21 €, nämlich 2/3 der im Durchschnitt der Jahre 2002 bis 2006 aus Geschäften mit Einfachkunden erzielten Roherträge zu addieren, so dass sich als Ausgleichsberechnungsgrundlage ein Betrag von 247.928,05 € ergebe. Von diesem Betrag seien 30 % als verwaltende und nicht handelsvertretertypische Vergütungsbestandteile abzuziehen. Der sich dann ergebende Betrag von 173.549,63 € sei mit dem Prognosezeitraum von 8 Jahren zu multiplizieren, so dass sich eine Zwischensumme von 1.388.397,00 € ergebe. Ein Abzug für die Sogwirkung der Marke sei höchstens in Höhe von 10 % anzunehmen. Weitere Abzüge seien nicht gerechtfertigt, auch nicht für den erst am 31.5.2007 abgeschlossenen Werkstattvertrag. Nach Vornahme einer Abzinsung nach Gillardon und Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 19 % ergebe sich ein Rohausgleich von 1.313.262,30 €. Dieser sei durch die Ausgleichshöchstgrenze von 450.266,36 €, nämlich 380.989,21 € aus Geschäften mit Mehrfachkunden und 69.277,15 € aus Geschäften mit B-Händlern, begrenzt.
13Jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet, auf der Grundlage der von ihr im sog. Verbandspaket mit Schreiben vom 23.1.2006, das sie anderen, gleichfalls gekündigten Vertragshändlern übersandt habe, vorgeschlagenen Berechnung eine Basiszahlung in Höhe von 750,- € nette pro Einheit und einen Sonderzielbonus von zusätzlich 250,- € je Einheit zu zahlen, wenn 80 % des Sonderziels erreicht worden sei. Da die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt habe, ergebe sich ein zu zahlender Ausgleich von mindestens 238.000,- € incl. Umsatzsteuer.
14Die Klägerin beantragt,
15die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 851.131,58 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 238.000 € seit dem 23. Februar 2007, auf 812.773,14 € seit dem 8. August 2007 und auf den gesamten Klagebetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Sie bestreiten die Klageforderung nach Grund und Höhe.
19Die unter dem 11.1.2006 erklärte Kündigung des Händlervertrages sei wirksam.
20Ein Ausgleichsanspruch der Klägerin bestehe schon deshalb nicht, weil nach Inkrafttreten der sog. GVO Nr. #####/####und der Zulässigkeit des Mehrmarkenhandels der Vertragshändler nicht einem Handelsvertreter vergleichbar in die Absatzorganisation des Herstellers eingebunden sei.
21Zudem gehe die Klägerin von falschen Berechnungsgrundlagen aus. So könnten weder Vorführwagen noch von sog. Grauhändlern erworbene Fahrzeuge berücksichtigt werden. Auch das von der Klägerin ihren Berechnungen zugrunde gelegte Nachkaufintervall von 8 Jahren sei unzutreffend; für die Mehrfachkundeneigenschaft sei zu fordern, dass der Vorkauf nicht länger als 5 Jahre zurückliege. Auch sei der vorherige Erwerb von Vorführwagen oder Gebrauchtwagen nicht ausreichend, um die Mehrfachkundeneigenschaft zu begründen. Unterhändler der Klägerin seien nicht per se Mehrfachkunden; in diesem Fall sei auf die Mehrfachkundeneigenschaft des Endkunden abzustellen. Zudem fordert die Beklagte einen höheren Abzug für verwaltende bzw. händlertypische Leistungen, und zwar in Höhe von 8,428 % des Neuwagenumsatzes. Zudem sei ein Billigkeitsabzug von 25 % für die Nutzung des Kundenstamms als Vertragswerkstatt vorzunehmen; die Sogwirkung der Marke sei mit mindestens 25 % zu berücksichtigen.
22Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs in Höhe von 1.000,- € pro Einheit, wie dies von der Beklagten im sog. "Verbandspaket" angeboten worden sei. Denn die Beklagte zu 2) habe diese Zahlung nur den "final" gekündigten Vertragshändlern, nicht aber der Klägerin angeboten, da sie mit dieser das Vertragsverhältnis habe fortsetzen wollen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Der Klägerin steht gegen die Beklagten einen Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB in der ausgeurteilten Höhe zu.
26Zwar wurde der O-Vertragshändlervertrag 2003 und damit nach Inkrafttreten der GVO #####/####geschlossen. Die geänderten Verhältnisse auf dem Kfz-Neuwagenmarkt stellen aber die Anwendbarkeit des § 89 b HGB nicht in Frage.
27Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit seinem Lieferanten sind erfüllt. Das Vertragsverhältnis erschöpfte sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung; die Klägerin war vielmehr als Einzelhändlerin so in die Absatzorganisation der Beklagten eingebunden, dass sie wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte. Gemäß Händlervertrag vom 17./29.2.2003 war der Klägerin vorgeschrieben, wie sie ihren Betrieb einzurichten und zu organisieren hatte und auf welche Weise die Außendarstellung in bezug auf die Marke O zu erfolgen hatte; gegenüber den Beklagten bestand eine Berichtspflicht. Unstreitig bestand auch die Verpflichtung der Klägerin, die Kundendaten von Käufern von Neufahrzeugen zu übermitteln.
28Es ist davon auszugehen, dass die Beklagten aufgrund der ihr während des Bestehens des Vertragshändlervertrages übermittelten Kundendaten ab 1.2.2007 in der Lage waren, sich die Vorteile des Kundenstammes der Klägerin ohne weiteres nutzbar zu machen, sei es unmittelbar etwa durch Mailing-Aktionen oder mittelbar dadurch, dass sie die Kundendaten ihrem im Vertragsgebiet nach dem 1. 2. 2007 eingesetzten Vertragshändler überließ. Nach der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aus der Geschäftsverbindung mit dem früheren Kundenstamm der Klägerin weiterhin erhebliche Vorteile bleiben, etwa in der Weise, dass von der Klägerin für die Marke O geworbene Kunden weiterhin ein Fahrzeug dieser Marke kaufen.
29Ein Ausgleichsanspruch der Klägerin ist auch nicht in analoger Anwendung des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht auf das Angebot der Beklagten zum Abschluss eines neuen Händlervertrages eingegangen ist. Der hier vorliegende Fall der Kündigung durch den Unternehmer ist in § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausdrücklich und abschließend geregelt, so dass es schon an einer Regelungslücke für eine Analogie zu § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB fehlt. Gründe, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt haben, sind lediglich im Rahmen der Billigkeitserwägungen des § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB zu berücksichtigen (vgl. für den Fall einer Änderungskündigung BGH NJW 2007, 3493 m.w.N.).
30Zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs stellt die Kammer in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. zuletzt Urteil vom 6.2.2009, 19 U 108/08 m.w.N.) auf die sog. Rohertragsmethode ab
31Soweit die Klägerin demgegenüber zur Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs auf die sog. Münchener Formel abstellt, besteht auch nach der Rechtsprechung des BGH keine Veranlassung, von der Rohertragsmethode Abstand zu nehmen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5.6.2006, VIII ZR 7/95).
32(1)
33Es ist zunächst auf der Grundlage der unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers der Gesamtumsatz des Vertragshändlers im Neuwagengeschäft des letzten Vertragsjahrs zu ermitteln (UPE-Umsatz). Es besteht keine Veranlassung, statt des letzten Vertragsjahres den im Durchschnitt der letzten 5 Vertragsjahre erzielten Umsatz etc. zur Grundlage der Berechnung zu machen. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin im Jahr 2006 einen geringeren Rohertrag erzielt hat als in den Vorjahren. Die Klägerin hat aber nicht vorgetragen, dass dieser Rückgang allein auf dem bevorstehenden Ende des Händlervertrages beruhte, zumal zwischen den Parteien unstreitig noch längere Zeit der Abschluss eines nachfolgenden, neuen Händlervertrages verhandelt wurde. Zudem liegen die Verkaufszahlen für das Jahr 2006 mit 164 verkauften Fahrzeugen nicht deutlich unter den Zahlen für 2005, als 178 Fahrzeuge verkauft wurden. Vielmehr kann ebenso gut angenommen werden, dass sich lediglich der schon 2005 andeutende Rückgang der Verkaufzahlen, die sich von 186 im Jahre 2002 auf 191 im Jahre 2003 und auf 197 im Jahre 2004 gesteigert hatten, im Jahre 2006 fortgesetzt hatte.
34Die Parteien haben Einigkeit erzielt, dass als letztes Vertragsjahr das Kalenderjahr 2006 angenommen werden kann, auch wenn das Vertragshändlerverhältnis bis zum 31.1.2007 bestand.
35Der Gesamtumsatz, den die Klägerin auf der Basis der unverbindlichen Preisempfehlung der Beklagten im Neuwagengeschäft des letzten Vertragsjahres erzielt hat, ist mit insgesamt 2.728.104,89 € anzusetzen.
36Aus der von der Klägerin als Anlage K 16 zu den Akten gereichten Aufstellung ergibt sich zwar ein UPE-Umsatz aus Neuwagenverkäufen an Endkunden in Höhe von insgesamt 2.762.337,64 €. Jedoch sind die Fahrzeugverkäufe mit den laufenden Nummern 54 (T) und 61 (G) nicht berücksichtigungsfähig, da es sich dabei um Vorführwagenverkäufe handelt. Die Fahrzeuge wiesen im Veräußerungszeitpunkt nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin einen Kilometerstand von 492 km (T) bzw. 325 km (G) auf, waren somit als Fortbewegungsmittel genutzt und nicht mehr als Neuwagen zu bezeichnen.
37Hingegen waren die Fahrzeuge mit den laufenden Nummern 8 (S) und 30 (L) als Neuwagenverkäufe zu berücksichtigen, da es sich um sog. Tageszulassungen handelte, die zwar zugelassen, aber noch nicht gefahren worden waren. Tageszulassungen sind im Rahmen der Ausgleichsberechnung wie ein Neuwagen zu behandeln, vgl. OLG Köln U.v. 6.2.2009, 19 U 108/08, BGH U. v. 5.6.1996, NJW 1996, 2302.
38Auch das Fahrzeug mit der laufenden Nummer 56 (C), das die Klägerin nicht unmittelbar von der Beklagten, sondern von der Fa. J erworben hat, ist zu berücksichtigen, da die Klägerin das Geschäft mit den Endkunden getätigt hat, vgl. OLG Köln, VersR 2002, 120 unter Hinweis auf BGH NJW 1996, 2298 ff..
39(2)
40Sodann ist die Summer der vom Händler gezahlten Einkaufspreise (EK-Umsatz) von der Summe der Verkaufspreise der im letzten Vertragsjahr verkauften Neuwagen (VK-Umsatz) zu subtrahieren. Danach sind die berücksichtigungsfähigen Boni zu addieren. Aus der Summe ergibt sich der Rohertrag im Verhältnis zum UPE-Umsatz.
41Gemäß der Anlage K 16 belief sich der Gesamt-VK aus Neuwagengeschäften 2006 auf 2.294,220,54 €, wobei neben den laufenden Nummern 54 und 61 auch die Nummer 56 unberücksichtigt zu bleiben hat, da der Verkauf im Jahre 2007 erfolgte.
42Die hierfür von der Beklagten bzw. der Leasingbank an die Klägerin ausgekehrten Prämien und Boni beliefen sich auf zusammen 254.906,88 €, nämlich 240.454,64 € aus Verkäufen und zusätzlich weitere 14.452,24 € aus Leasinggeschäften.
43Der (zu berücksichtigende) Gesamt-EK für die betreffenden Fahrzeuge beträgt – ausgehend von der vorgelegten Aufstellung K 16 der Klägerin – 2.274.760,05 €.
44Der Gesamt-EK ist nicht um Beschaffungskosten wie Frachtkosten etc. zu erhöhen, da diese Kosten nicht Bestandteil des Händlerrabatts sind, sondern als durchlaufende Kosten weder bei der Ermittlung der Verkaufs- noch der Einkaufspreises zu berücksichtigen sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.6.2007, 11 U 53/06 (K), recherchiert bei juris).
45Bei der Ermittlung des Rohertrags für das als letztes Verkaufjahr geltende Jahr 2006 ist damit von Gesamt VK von 2.294,220,54 €, ein Gesamt-EK von insgesamt 2.274.760,05 € sowie Prämien und Boni von 254.906,88 € zugrunde zu legen. Hieraus errechnet sich ein Rohertrag von 274.367,37 €.
46(3)
47Der Rohertrag im Verhältnis zum UVP beträgt 10,057 %, die um 2,5 % für verwaltende Kostenanteile zu bereinigen ist, so dass die bereinigte Rohertragsquote 7,557 % beträgt.
48(4)
49Der UPE-Mehrfachkundenumsatz der Klägerin beläuft sich auf 483.749,90 €.
50Im einzelnen sind folgende Mehrfachkundengeschäfte der Klägerin berücksichtigungsfähig:
51
| Lfd. Nr. (gem. Anlage K 16) | UPE-Umsatz |
| 1 | 11.534,49 |
| 4 | 17.405,17 |
| 11 | 10.672,41 |
| 12 | 13.732,76 |
| 23 | 17.396,55 |
| 27 | 14.258,62 |
| 40 | 15.896,54 |
| 41 | 25.508,62 |
| 60 | 15.896,54 |
| 64 | 15.551,71 |
| 70 | 26.327,59 |
| 76 | 14.258,63 |
| 79 | 26.060,34 |
| 87 | 18.991,38 |
| 90 | 10.336,20 |
| 101 | 15.465,51 |
| 103 | 15.465,51 |
| 105 | 16.500,00 |
| 110 | 10.767,23 |
| 115 | 15.896,54 |
| 116 | 15.206,89 |
| 119 | 19.465,52 |
| 125 | 15.465,51 |
| 129 | 29.000,00 |
| 130 | 11.103,44 |
| 138 | 10.767,23 |
| 144 | 11.060,35 |
| 145 | 11.060,35 |
| 151 | 17.232,76 |
| 154 | 15.465,51 |
| Insgesamt: 483.749,90 |
52
Die Verkäufe mit den laufenden Nr. 53 und 92 sind entgegen der Darstellung der Klägerin keine Mehrfachkunden. Dabei hat die Kammer nicht darauf abgestellt, dass der Vorkauf, so wie er in der Liste K 16 angegeben wird, zeitlich nach dem als Mehrfachkauf angegebenen Kauf liegt, da sich aus der laufenden Nr. 21 ergibt, dass am 17.3.2006 ein weiterer, zeitlich etwas früherer Kauf vorliegt. Damit liegen aber sämtlich Käufe innerhalb eines Zeitraums von weniger als einer Woche, 2 Käufe erfolgten am selben Tag. Damit hat der Kunde aber noch kein gesteigertes Vertrauen in die Klägerin gesetzt, da eine einheitliche Kaufentscheidung vorlag, die noch nicht auf Erfahrungen mit der Marke O oder dem Service etc. der Klägerin gestützt werden konnte.
53Die übrigen von der Klägerin als Mehrfachkunden aufgelisteten Kunden (laufende Nummern 2, 14, 18, 24, 25, 27, 33, 39, 46, 47, 55, 57, 62, 72, 80, 82, 127, 136, 147, 149 und 158) können nicht berücksichtigt werden, da das Nachkaufintervall von 5 Jahren nicht eingehalten wurde.
54Dabei geht die Kammer davon aus, dass das durchschnittliche Nachkaufintervall im Neuwagengeschäft erfahrungsgemäß bei fünf Jahren liegt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1328 m.w.N.). Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht die Annahme, dass das durchschnittliche Nachkaufintervall im Neuwagengeschäft auf 8 Jahre angestiegen ist. Die vorgelegten Daten der Klägerin zeigen, dass im Jahre 2006 30 Kunden innerhalb von 5 Jahre ein weiteres Neufahrzeug kauften, wobei nur in einem Fall das Nachkaufintervall bei fast 5 Jahren lag, überwiegend lag es bei 3 oder 4 Jahren, in einigen Fällen auch deutlich darunter. Weitere 21 Fahrzeugkäufe erfolgten zwar innerhalb von bis zu 8 Jahren nach dem Vorkauf. Auch bei dieser Sachlage scheint es aber gerechtfertigt, ein durchschnittliches Nachkaufintervall von 5 Jahren anzunehmen.
55(5)
56Der Gesamtprovisionsverlust, den die Klägerin durch die Beendigung des Vertragshändlervertrages erlitten hat, ist mit 182.784,89 € anzusetzen (7,557 % von 483.749,90 multipliziert mit 5).
57(6)
58Bedenken, als Provisionsverlust den fünffachen Betrag des MFK-Rohertrags des letzten Vertragsjahrs anzusetzen, hat die Kammer nicht. Es ist anerkannt, dass die Mehrfachkundenumsätze des letzten Vertragsjahres grundsätzlich ein verlässliches Bild auch bezüglich der entsprechenden Umsatzquoten aus den Vorjahren vermitteln. Anhaltspunkte dafür, dass das letzte Vertragsjahr außergewöhnliche Ergebnisse gebracht hat, sind von den Parteien weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Klägerin darauf verweist, auf Grund des Verhaltens der Beklagten seien die Ergebnisse im letzten Vertragsjahr außergewöhnlich schlecht gewesen, ist dies ohne Substanz geblieben. Daher kann das letzte Vertragsjahr als repräsentativ für die vorangegangenen Jahre angesehen und für den Prognosezeitraum in Ansatz gebracht werden.
59(7)
60Der rechnerisch ermittelte Gesamtprovisionsverlust von 182.784,89 € ist aus Billigkeitsgründen gemäß § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB um insgesamt 35 % zu kürzen.
61(a)
62Dabei schätzt die Kammer die Sogwirkung der Marke auf 25 %. Die Marke O ist eine bekannte und gerade im Kleinwagenbereich eine gut eingeführte Marke. Die Behauptung der Klägerin, die Marke sei eher unbekannt und mit einem "Billigimage" versehen, erfolgt ins Blaue hinein und steht im übrigen in Widerspruch zu ihren Ausführungen zur behaupteten Verlängerung des durchschnittlichen Wiederkaufintervalls auf 8 Jahre.
63(b)
64Eine weitere Billigkeitskürzung gem. § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB in Höhe von 10 % erscheint der Kammer mit Blick auf die Weiternutzung des O-Kundenstamms durch Fortführung eines O-Servicebetriebs. Die Klägerin hat unter dem 21.11.2006 einen Servicepartnervertrag beantragt und war damit auch nach Beendigung des Händlervertrages in der Lage, Nutzen aus ihrem Kundenstamm zu ziehen. Darauf, dass der Servicepartnervertrag erst am 31.5.2007 abgeschlossen wurde, kommt es nicht an, da er bereits vor Ablauf des Händlervertrages beantragt war und die Klägerin – wie sie selbst vorgetragen hat – auch keine Zweifel hatte, dass die Beklagte zum Abschluss des Vertrages verpflichtet sei.
65(8)
66Der sich nach Abzug des Billigkeitsabschlag von 35 % ergebende Betrag von 118.810,18 € ist nach der Methode Gillardon abzuzinsen (Nennbetrag : 60 x 52.9907) so dass sich ein Betrag von 104.930,57 € ergibt.
67Nach Hinzurechnung von 19 % Umsatzsteuer ergibt sich ein Gesamtbetrag von 124.867,37 €.
68(9)
69Dieser Betrag ist nicht gem. § 89 b Abs. 2 HGB zu begrenzen.
70Die Klägerin hat in den Vorjahren folgende Roherträge erzielt:
712006: 274.367,37 €
722005: 390.462,07 €
732004: 424.054,67 €
742003: 330.208,46 €
752002: 396.013,46 €
76Selbst wenn für die Jahre 2002 bis 2005 Erträge, die aus dem Verkauf von Vorführwagen bzw. aus Verkäufen an andere Händler erzielt wurden, berücksichtigt worden sind, führt dies nicht dazu, dass bei Nichtberücksichtigung dieser Erträge der Durchschnittswert von etwa 363.021,18 € so deutlich niedriger liegen könnte, dass er unter dem errechneten Ausgleichsanspruch liegen könnte.
77Der Zinsanspruch ergibt sich wegen der Fälligkeitszinsen aus §§ 352, 353 HGB und wegen der Verzugszinsen aus § 288 Abs. 2 BGB ab dem Verzugseintritt am 9.8.2007.
78Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen einer rechtswidrigen Kündigung des Vertragshändlervertrages geltend macht, ist die Sache noch nicht entscheidungsreif.
79Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.